AS 2024 198
Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 12. November 20031 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 22 Zu diesem Zweck bestimmt sie die funktionalen Anforderungen an die Einrichtungen, die Fahrzeuge und die Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs.
Art. 3a Abs. 2 Fussnote2 Die Infrastrukturbetreiberinnen der interoperablen Strecken nach Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe a der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19832 stellen auf dieser Plattform bis zum 16. Juni 2022 die Informationen nach den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EU) Nr. 1300/20143 zur Behindertengerechtigkeit ihrer Haltepunkte des interoperablen Eisenbahnverkehrs bereit.
Art. 9–23Aufgehoben
Art. 24 Auszahlung und Rückforderung der FinanzhilfenDie Auszahlung und die Rückforderung der Finanzhilfen des Bundes richten sich nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19904.
Art. 25 Mit den Finanzhilfen verknüpfte Bedingungen und AuflagenDas BAV überwacht, ob die Auflagen eingehalten und die Bedingungen erfüllt werden, die mit den Finanzhilfen verknüpft sind.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
1. Mai 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |