AS 2024 485
Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 20091 wird wie folgt geändert:
Art. 4a Abs. 44 Unterschreitet der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin die Umsatzgrenze und teilt er oder sie dies der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) nicht schriftlich mit, so gilt er oder sie als unterstellt nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a MWSTG.
Art. 17a Gruppenvertretung (Art. 13 MWSTG)Gruppenvertretung kann sein:a. ein in der Schweiz ansässiges Mitglied der Mehrwertsteuergruppe; oder b. eine Person, die nicht Mitglied der Mehrwertsteuergruppe ist und Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz hat.
Art. 18 Antrag auf Gruppenbesteuerung (Art. 13, 65a Abs. 1 und 67 Abs. 2 MWSTG)1 Auf Antrag trägt die ESTV die Gruppe in das Register der steuerpflichtigen Personen (Mehrwertsteuerregister) ein.2 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 1 MWSTG für die Gruppenbesteuerung auf Beginn der Steuerperiode erfüllt, so trägt die ESTV die Gruppe auf diesen Zeitpunkt ins Mehrwertsteuerregister ein, sofern:a. keiner der betroffenen Rechtsträger für diejenige Steuerperiode eine Abrechnung eingereicht hat, für welche die Gruppenbesteuerung beantragt wird; undb. die Frist zur Einreichung der Abrechnung nach Artikel 71 Absatz 1 MWSTG nicht verstrichen ist.3 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 1 MWSTG für die Gruppenbesteuerung erst während der laufenden Steuerperiode erfüllt, so trägt die ESTV die Gruppe auf diesen Zeitpunkt ins Mehrwertsteuerregister ein, sofern: a. keiner der betroffenen Rechtsträger für diejenige Abrechnungsperiode eine Abrechnung eingereicht hat, in der die Voraussetzungen zur Anwendung der Gruppenbesteuerung eingetreten sind; undb. die Frist zur Einreichung der Abrechnung nach Artikel 71 Absatz 1 MWSTG nicht verstrichen ist. 4 Dem Antrag sind schriftliche Erklärungen der einzelnen Gruppenmitglieder beizulegen, in denen sich diese mit der Gruppenbesteuerung und deren Wirkungen sowie der gemeinsamen Vertretung durch das darin bestimmte Mitglied oder die darin bestimmte Person einverstanden erklären.
Art. 19 Abs. 1 und 21 Ein Wechsel der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe ist der ESTV zu melden.2 Tritt die bisherige Gruppenvertretung zurück und wird der ESTV keine neue Gruppenvertretung gemeldet, so kann die ESTV nach vorgängiger Mahnung eines der Gruppenmitglieder zur Gruppenvertretung bestimmen.
Art. 20 Änderung im Bestand der Gruppe (Art. 13 MWSTG)1 Erfüllt ein Mitglied die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 1 MWSTG nicht mehr, um an der Gruppenbesteuerung teilzunehmen, so muss die Gruppenvertretung dies der ESTV melden.2 Auf Antrag kann ein Rechtsträger auf den Beginn der folgenden Steuerperiode in eine bestehende Gruppe eintreten oder ein Mitglied auf das Ende der laufenden Steuerperiode aus einer Gruppe austreten. 3 Erfüllt ein Rechtsträger neu die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 1 MWSTG zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung, so kann der Eintritt in eine bestehende Mehrwertsteuergruppe auch während der laufenden Steuerperiode zum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Voraussetzungen beantragt werden, sofern:a. weder die Mehrwertsteuergruppe noch der neu aufzunehmende Rechtsträger für diejenige Abrechnungsperiode eine Abrechnung eingereicht hat, in der die Voraussetzungen zur Teilnahme an einer Gruppenbesteuerung eingetreten sind; undb. die Frist zur Einreichung der Abrechnung nach Artikel 71 Absatz 1 MWSTG nicht verstrichen ist.
Art. 29 Abs. 1 Einleitungssatz und 21 Als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 3 MWSTG namentlich die von Gemeinwesen ausgerichteten:2 Ein Gemeinwesen kann Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin bis zum Ablauf der Frist von Artikel 72 Absatz 1 MWSTG jener Steuerperiode, in der die Auszahlung erfolgt, als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnen.
Art. 35 Abs. 2 Bst. dbis, p und q2 Als Angehörige von Heil- und Pflegeberufen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG gelten namentlich:dbis. Psychologen und Psychologinnen;p. Apotheker und Apothekerinnen;q. Optometristen und Optometristinnen.
Art. 38 Abs. 33 Die Steuerausnahme erstreckt sich auf:a. die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und: 1. den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften, oder 2. den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Gründer oder Träger sie sind;b. die Leistungen zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und: 1. den Gesellschaften, die sie alleine direkt oder indirekt halten, oder 2. den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Träger oder Gründer sie sind.
Art. 43a Verzicht auf steuerfreie Lieferung an Plattformen (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG)1 Der Verkäufer oder die Verkäuferin kann die fingierte Lieferung von Gegenständen im Inland an einen Leistungserbringer oder eine Leistungserbringerin nach Artikel 20a MWSTG mit dessen oder deren Einverständnis mit Steuer in Rechnung stellen. Kein Einverständnis ist notwendig, wenn gegen den Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin nach Artikel 20a MWSTG eine administrative Massnahme nach Artikel 79a MWSTG verfügt ist.2 Der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin nach Artikel 20a MWSTG kann die Steuer als Vorsteuer in Abzug bringen.
Art. 44Aufgehoben
Art. 48e Margenbesteuerung für elektronische Plattformen (Art. 24a MWSTG)Wer als Leistungserbringer oder Leistungserbringerin nach Artikel 20a MWSTG gilt, kann die Margenbesteuerung nur anwenden, sofern der Verkäufer oder die Verkäuferin des Gegenstandes im Inland ansässig und nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.
Art. 61Aufgehoben
Art. 63 Abs. 3 Bst. c und e sowie 53 Der Abzug der fiktiven Vorsteuer ist ausgeschlossen, wenn:c. Gegenstände nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 12 MWSTG erworben wurden;e. die steuerpflichtige Person den Gegenstand von einem Begünstigten oder einer Begünstigten nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20072 (GSG) bezogen hat.5 Wer als Leistungserbringer oder Leistungserbringerin nach Artikel 20a MWSTG gilt, kann den Abzug der fiktiven Vorsteuer nur anwenden, sofern der Verkäufer oder die Verkäuferin des Gegenstandes im Inland ansässig und nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.
Art. 75 Abs. 33 Werden die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG zur Deckung eines Betriebsdefizits entrichtet, so ist die Vorsteuer gesamthaft im Verhältnis dieser Mittel zu den Gesamteinnahmen zu kürzen. Die Gesamteinnahmen setzen sich zusammen aus dem Total der Umsätze exklusive Mehrwertsteuer und den Einnahmen, die nicht zu den Entgelten zählen.
Gliederungstitel nach Artikel 761a. Abschnitt: Jährliche Abrechnung
Art. 76a Jährliche Abrechnung bei Beginn der Steuerpflichtbis (Art. 35 Abs. 1 Bst. b, 35a und 86a MWSTG)1 Neu im Mehrwertsteuerregister eingetragene Personen, welche die jährliche Abrechnung anwenden wollen, müssen dies bei der ESTV spätestens 60 Tage nach Zustellung der Mehrwertsteuernummer beantragen.2 Die ESTV bewilligt die Anwendung der jährlichen Abrechnung, wenn der in den ersten zwölf Monaten erwartete Umsatz mit Mehrwertsteuer die Grenze von Artikel 35 Absatz 1bis Buchstabe b MWSTG nicht überschreitet.3 Nach Ablauf der Frist von Absatz 1 kann die steuerpflichtige Person die jährliche Abrechnung frühestens nach einer Steuerperiode beantragen.
Art. 76b Wechsel zur jährlichen Abrechnung bis (Art. 35 Abs. 1 Bst. b, 35a und 86a MWSTG)1 Steuerpflichtige Personen, die zur jährlichen Abrechnung wechseln wollen, müssen dies spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, beantragen.2 Die ESTV bewilligt die jährliche Abrechnung, wenn die steuerpflichtige Person:a. in der vorangegangenen Steuerperiode die Umsatzgrenze von Artikel 35 Absatz 1bis Buchstabe b MWSTG nicht überschritten hat; undb. in den vorangegangenen drei Steuerperioden oder, wenn die Steuerpflicht weniger lang besteht, seit Beginn der Steuerpflicht alle Abrechnungen fristgerecht eingereicht und alle Steuerforderungen vollumfänglich und fristgerecht bezahlt hat.
Art. 76c Ende der jährlichen Abrechnungbis (Art. 35 Abs. 1 Bst. b, 35a, 86 Abs. 2 und 86a MWSTG)1 Steuerpflichtige Personen, welche die jährliche Abrechnung nicht mehr anwenden wollen, müssen dies der ESTV spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, melden. 2 Die ESTV widerruft die Genehmigung der jährlichen Abrechnung:a. auf den Beginn der nächsten Steuerperiode, wenn die steuerpflichtige Person die in Artikel 35 Absatz 1bis Buchstabe b MWSTG festgelegte Umsatzgrenze in drei aufeinander folgenden Steuerperioden überschritten hat;b. auf den Beginn der übernächsten Steuerperiode, wenn:1. die steuerpflichtige Person eine Herabsetzung der Raten beantragt hat, durch die in der laufenden Steuerperiode das Total der Raten im Verhältnis zum Steuerbetrag gemäss Abrechnung folgenden Wert unterschreitet:– bei effektiver Abrechnung und bei Abrechnung mit Pauschalsteuersätzen: 50 Prozent– bei Abrechnung mit Saldosteuersätzen: 35 Prozent, 2. die ESTV wegen Nichteinreichens der Abrechnung den geschuldeten Steuerbetrag gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 zweiter Satz MWSTG nach pflichtgemässem Ermessen bestimmt hat, oder3. die ESTV gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 erster Satz Forderungen in Betreibung gesetzt hat.
Art. 76d Anpassung der Ratenbis (Art. 35 Abs. 1 Bst. b, 35a und 86a MWSTG)Eine Anpassung der Raten ist nur vor deren Fälligkeit möglich.
Art. 77 Abs. 2 Bst. g, h und 32 Die Saldosteuersatzmethode kann nicht gewählt werden von steuerpflichtigen Personen, die:g. als Leistungserbringer oder Leistungserbringerinnen nach Artikel 20a MWSTG gelten; h. ihren Sitz im Ausland haben.3 Steuerpflichtige Personen, die mit der Saldosteuersatzmethode abrechnen, können nicht für die Versteuerung von Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 1–24 und 27–31 MWSTG optieren. Wird die Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt, so ist die ausgewiesene Steuer unter Vorbehalt von Artikel 27 Absatz 2 MWSTG der ESTV abzuliefern.
Art. 78 Saldosteuersatzmethode bei Beginn der Steuerpflicht (Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)1 Neu ins Mehrwertsteuerregister eingetragene Personen, die sich der Saldosteuersatzmethode unterstellen wollen, müssen dies der ESTV innert 60 Tagen nach Zustellung der Mehrwertsteuernummer melden.2 Die ESTV bewilligt die Anwendung der Saldosteuersatzmethode, wenn in den ersten 12 Monaten sowohl der erwartete Umsatz als auch die erwarteten Steuern die Grenzen von Artikel 37 Absatz 1 MWSTG nicht überschreiten.3 Erfolgt keine Meldung innert der Frist von Absatz 1, so muss die steuerpflichtige Person mindestens drei ganze Steuerperioden nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnen, bevor sie sich der Saldosteuersatzmethode unterstellen kann. Ein früherer Wechsel ist bei jeder Anpassung des betreffenden Saldosteuersatzes möglich, die nicht auf eine Änderung der Steuersätze nach den Artikeln 25 und 55 MWSTG zurückzuführen ist.4 Die Absätze 1–3 gelten bei rückwirkenden Eintragungen sinngemäss.5 Die bei Beginn der Steuerpflicht auf Gegenständen und Dienstleistungen lastende Steuer wird mit der Anwendung der Saldosteuersatzmethode berücksichtigt. Eine Einlageentsteuerung kann nicht vorgenommen werden.
Art. 79 Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode (Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)1 Steuerpflichtige Personen, die von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode wechseln wollen, müssen dies der ESTV bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, melden. 2 Die ESTV bewilligt die Anwendung der Saldosteuersatzmethode, wenn in der vorangegangenen Steuerperiode keine der Grenzen von Artikel 37 Absatz 1 MWSTG überschritten wurde.3 Auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen im Zeitpunkt des Wechsels ist die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile an die ESTV zurückzuerstatten. Die Deklaration hat in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel zu erfolgen. Artikel 31 Absatz 3 MWSTG und die Artikel 69 Absätze 1–3, 70 und 71 gelten sinngemäss.4 Wird gleichzeitig mit der Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode auch die Abrechnungsart nach Artikel 39 MWSTG geändert, so sind per Umstellungsdatum zusätzlich folgende Korrekturen vorzunehmen:a. Wird von vereinbarten auf vereinnahmte Entgelte gewechselt, so hat die steuerpflichtige Person in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel Folgendes rückgängig zu machen:1. die deklarierte Steuer auf den von ihr in Rechnung gestellten, aber noch nicht bezahlten steuerbaren Leistungen (Debitorenposten); und2. den Vorsteuerabzug auf den ihr in Rechnung gestellten, aber noch nicht bezahlten steuerbaren Leistungen (Kreditorenposten), sofern es sich dabei um Vorsteuern handelt, die nicht bereits aufgrund von Absatz 3 korrigiert werden müssen.b. Wird von vereinnahmten auf vereinbarte Entgelte gewechselt, so hat die steuerpflichtige Person in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel:1. die Steuer auf den bestehenden Debitorenposten zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz zu deklarieren; und2. die auf den Kreditorenposten lastende Steuer als Vorsteuer abzuziehen.
Art. 81 Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode (Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)1 Steuerpflichtige Personen, die von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln wollen, müssen dies der ESTV bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, melden. 2 Ein Wechsel ist vor Ablauf der ganzen Steuerperiode zulässig, wenn mit mindestens einem bewilligten Saldosteuersatz abgerechnet wird, den die ESTV angepasst hat, ohne dass die Anpassung auf eine Änderung der Steuersätze nach den Artikeln 25 und 55 MWSTG zurückzuführen ist. Der Wechsel erfolgt auf den Zeitpunkt der Änderung des Saldosteuersatzes.3 Wer eine oder beide der in Artikel 37 Absatz 1 MWSTG festgelegten Grenzen in drei aufeinander folgenden Steuerperioden überschreitet, muss auf den Beginn der folgenden Steuerperiode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln.4 Die im Zeitpunkt des Wechsels auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen lastende Steuer kann in der ersten Abrechnungsperiode nach dem Wechsel als Vorsteuer abgezogen werden. Artikel 32 Absatz 2 MWSTG und die Artikel 72 Absätze 1–3, 73 und 74 gelten sinngemäss.5 Wird gleichzeitig mit dem Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode auch die Abrechnungsart nach Artikel 39 MWSTG geändert, so sind per Umstellungsdatum zusätzlich folgende Korrekturen vorzunehmen:a. Wird von vereinbarten auf vereinnahmte Entgelte gewechselt, so muss die steuerpflichtige Person in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel die Steuer abziehen, die sie auf den Debitorenposten deklariert hat; zusätzlich ist eine Belastung der Steuer auf den Kreditorenposten vorzunehmen, bei denen gestützt auf Absatz 4 eine Einlageentsteuerung möglich ist. b. Wird von vereinnahmten auf vereinbarte Entgelte gewechselt, so muss die steuerpflichtige Person in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel auf den Debitorenposten die Steuer zu den bewilligten Saldosteuersätzen deklarieren; auf den Kreditorenposten sind keine Korrekturen vorzunehmen.
Art. 82 Abs. 2 und 3Aufgehoben
Art. 83 Übernahme von Vermögen im Meldeverfahren (Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)1 Übernimmt eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person im Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG ein Gesamt- oder Teilvermögen oder sonstige Vermögenswerte von einer effektiv abrechnenden Person, so ist eine Korrektur im Sinne von Artikel 79 Absatz 3 vorzunehmen; vorbehalten bleibt Absatz 2.2 Keine Korrektur ist vorzunehmen, wenn das Gesamt- oder Teilvermögen oder die sonstigen Vermögenswerte vom Veräusserer oder von der Veräusserin für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet wurde.
Art. 84 Abs. 33 Steuerpflichtige Personen, denen mehrere Saldosteuersätze bewilligt wurden, müssen die Erträge für jeden dieser Saldosteuersätze separat verbuchen.
Art. 85Aufgehoben
Art. 86 Bewilligung der Saldosteuersätze (Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)1 Für jede Tätigkeit, deren Anteil am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen mehr als 10 Prozent beträgt, wird der dafür festgelegte Saldosteuersatz bewilligt.2 Massgebend für die Abklärung, ob die 10-Prozent-Grenze überschritten ist, sind:a. bei Personen, die neu steuerpflichtig werden, und bei steuerpflichtigen Personen, die eine neue Tätigkeit aufnehmen, die voraussichtlichen Umsätze in den ersten 12 Monaten;b. bei den übrigen steuerpflichtigen Personen die in den drei vorangegangenen Steuerperioden erzielten Umsätze, wobei der Anteil der betreffenden Tätigkeit am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen in jeder dieser Steuerperioden mehr als 10 Prozent betragen haben muss.3 Die Umsätze von Tätigkeiten mit gleichem Saldosteuersatz sind bei der Abklärung, ob die 10-Prozent-Grenze überschritten wird, zusammenzuzählen.4 Überschreitet der Umsatz einer Tätigkeit oder der Umsatz mehrerer Tätigkeiten, für die der gleiche Saldosteuersatz festgelegt ist, während drei aufeinander folgenden Steuerperioden die 10-Prozent-Grenze nicht mehr, so fällt die Bewilligung zur Anwendung des betreffenden Saldosteuersatzes auf den Beginn der vierten Steuerperiode dahin.
Art. 87Aufgehoben
Art. 88 Versteuerung der einzelnen Tätigkeiten (Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)1 Die Umsätze aus Tätigkeiten der steuerpflichtigen Person, der mehr als ein Saldosteuersatz bewilligt worden ist, sind zum bewilligten Saldosteuersatz zu versteuern, der für die betreffende Tätigkeit festgelegt ist.2 Wurde für eine Tätigkeit der dafür festgelegte Saldosteuersatz nicht bewilligt, so sind die damit erzielten Umsätze wie folgt zu versteuern:a. zum nächsttieferen bewilligten Saldosteuersatz, wenn kein höherer Satz bewilligt ist;b. zum nächsthöheren bewilligten Saldosteuersatz in den übrigen Fällen.3 In den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 MWSTG kann das Gesamtentgelt mit dem bewilligten Saldosteuersatz abgerechnet werden, der nach den Artikeln 84 und 86 sowie nach den Absätzen 1 und 2 für die überwiegende Leistung massgebend ist.4 Unterliegen die Leistungen alle dem gleichen Steuersatz nach Artikel 25 MWSTG, so sind die einzelnen Teilleistungen zu den hierfür bewilligten Saldosteuersätzen abzurechnen. 5 Kann die steuerpflichtige Person nicht nachweisen, welche Anteile auf die einzelnen Teilleistungen entfallen, ist das Gesamtentgelt zum höchsten Saldosteuersatz abzurechnen, der für diese Leistungen bewilligt wurde.6 Die steuerpflichtige Person kann den gesamten Umsatz aus steuerbaren Leistungen freiwillig zum höchsten bewilligten Saldosteuersatz abrechnen.
Art. 89Aufgehoben
Art. 90 Besondere Verfahren (Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)Die ESTV stellt Betrieben und Anlässen nach Artikel 55 Absatz 3 eine Pauschalregelung für die Aufteilung der Umsätze auf gastgewerbliche Leistungen und auf Verkäufe von zum Mitnehmen bestimmten Lebensmitteln nach Artikel 55 Absatz 2 zur Verfügung.
Art. 91Nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Personen, die Leistungen nach Artikel 45 Absatz 1 MWSTG beziehen, müssen die Bezugsteuer in der entsprechenden Abrechnungsperiode zum hierfür geltenden gesetzlichen Steuersatz entrichten.
Art. 92Der Eigenverbrauch ist mit der Anwendung der Saldosteuersatzmethode berücksichtigt.
Art. 93Aufgehoben
Art. 94 Leistungen an eng verbundene Personen und das Personal (Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)1 Leistungen an eng verbundene Personen und an das Personal sind mit dem nach den Artikeln 84, 86 und 88 für die betreffende Leistung massgebenden bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen.2 Leistungen, die im Lohnausweis zuhanden der direkten Steuern aufgeführt werden müssen, gelten immer als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist auf der Grundlage des Betrages zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist.
Art. 95 Verkäufe von Betriebsmitteln, Anlagegütern und aktivierbaren Dienstleistungen (Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)Verkäufe von Betriebsmitteln, Anlagegütern und aktivierbaren Dienstleistungen, die nicht ausschliesslich zur Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind, eingesetzt wurden, sind mit dem nach den Artikeln 84, 86 und 88 für die betreffende Leistung massgebenden bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen.
Art. 97 Abs. 1 und 31 Verwandte Einrichtungen nach Artikel 37 Absatz 5 MWSTG sind namentlich:a. Gemeindezweckverbände und andere Zusammenschlüsse von Gemeinwesen;b. Kirchgemeinden; c. private Schulen und Internate; d. private Spitäler und Zentren für ärztliche Heilbehandlungen; e. Rehabilitationszentren und Kurhäuser; f. private Spitexorganisationen; g. Altersheime, Pflegeheime und Seniorenresidenzen; h. sozial tätige Unternehmen wie Behindertenwerkstätten, Wohnheime und Sonderschulen; i. von Gemeinwesen subventionierte Betreiber von Sportanlagen und Kulturzentren; j. kantonale Gebäudeversicherungen; k. Wassergenossenschaften; l. Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs; m. von Gemeinwesen subventionierte privatrechtliche Korporationen; n. Veranstalter und Veranstalterinnen von nicht wiederkehrenden Anlässen in den Bereichen Kultur und Sport; o. Vereine nach den Artikeln 60–79 des Zivilgesetzbuchs (ZGB)3; undp. Stiftungen nach den Artikeln 80–89bis ZGB. 3 Steuerpflichtige Personen, die mit der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen, können nicht für die Versteuerung von Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 1–24, 27 und 29–31 MWSTG optieren. Wird die Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt, so ist die ausgewiesene Steuer unter Vorbehalt von Artikel 27 Absatz 2 MWSTG der ESTV abzuliefern.
Art. 98 Unterstellung unter die Pauschalsteuersatzmethode und Wechsel der Abrechnungsmethode (Art. 37 Abs. 5 MWSTG)1 Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen nach Artikel 97 Absatz 1, die nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen wollen, müssen dies der ESTV melden.2 Die Pauschalsteuersatzmethode muss während mindestens einer ganzen Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach einer ganzen Steuerperiode zur Pauschalsteuersatzmethode wechseln. 3 Frühere Wechsel zur effektiven Methode oder zur Pauschalsteuersatzmethode sind bei jeder Anpassung des betreffenden Pauschalsteuersatzes zulässig, die nicht auf eine Änderung der Steuersätze nach den Artikeln 25 und 55 MWSTG zurückzuführen ist.4 Wechsel der Abrechnungsmethode sind auf den Beginn einer Steuerperiode möglich. Sie müssen der ESTV bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, gemeldet werden.
Art. 99 Abs. 33 Die steuerpflichtige Person muss jede ihrer Tätigkeiten ungeachtet der Höhe des damit erzielten Umsatzes zum massgebenden Pauschalsteuersatz abrechnen. Sie kann den gesamten Umsatz aus steuerbaren Leistungen auch freiwillig zum höchsten bewilligten Pauschalsteuersatz abrechnen.
Art. 99aAufgehoben
Art. 107 Abs. 1 und 21 Wechselt die steuerpflichtige Person von der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten zur Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, so muss sie in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode die im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Debitorenposten mit den bewilligten Saldosteuersätzen beziehungsweise Pauschalsteuersätzen abrechnen, die nach den Artikeln 84, 86 und 88 für die Tätigkeiten massgebend sind, aus denen sich diese Debitorenposten ergeben.2 Wechselt die steuerpflichtige Person von der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten, so muss sie in der Abrechnungsperiode, die auf den Wechsel folgt, die im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Debitorenposten von den in dieser Abrechnungsperiode vereinnahmten Entgelten aus den entsprechenden Tätigkeiten abziehen.
Art. 111a Übertragung von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten (45 Abs. 1 Bst. e MWSTG)1 Die Übertragung von Emissionsrechten und weiteren Rechten nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e MWSTG unterliegt nicht der Inlandsteuer.2 Wird bei der Übertragung die Inlandsteuer in Rechnung gestellt, kann diese nicht als Vorsteuer abgezogen werden, es sei denn, die Steuer wurde abgerechnet und bezahlt.
Gliederungstitel nach Art. 111a4.Titel: Einfuhrsteuer1.Kapitel:
Versandhandelsunternehmen anstelle der Plattform als einfuhrsteuerpflichtiger Person (Art. 51 MWSTG)
Art. 111bDas Versandhandelsunternehmen kann bei der Einfuhr von Gegenständen mit dem Leistungserbringer oder der Leistungserbringerin nach Artikel 20a MWSTG vereinbaren, dass es die Einfuhr im eigenen Namen vornimmt, sofern es mindestens eine der beiden Bedingungen von Artikel 7 Absatz 3 MWSTG erfüllt.
Gliederungstitel vor Art. 1121a. Kapitel:
Mehrheit von Leistungen und Befreiung von der Einfuhrsteuer
Art. 113 Sachüberschrift und Bst. g Befreiung von der Mehrwertsteuer (Art. 53 Abs. 2 MWSTG)Von der Einfuhrsteuer sind befreit:g. Aufgehoben
Art. 118 Abs. 1bis1bis Leistungserbringern oder Leistungserbringerinnen nach Artikel 20a MWSTG, gegen die eine administrative Massnahme nach Artikel 79a MWSTG verfügt war, kann die Bewilligung für die Anwendung des Verlagerungsverfahrens auf Antrag hin ab dem Folgetag der Aufhebung der Verfügung erteilt werden.
Art. 120 Entzug der Bewilligung (Art. 63 MWSTG)1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die steuerpflichtige Person nicht mehr Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bietet.2 Leistungserbringern oder Leistungserbringerinnen nach Artikel 20a MWSTG, gegen die eine administrative Massnahme nach Artikel 79a MWSTG verfügt wird, wird die Bewilligung mit Wirkung ab dem Tag nach dem Erlass der Verfügung entzogen.
5. Titel 1. Kapitel 1. Abschnitt (Art. 121a)Aufgehoben
Art. 123 Elektronische Verfahren (Art. 65a MWSTG)1 Wird das elektronische Verfahren vorgeschrieben, so müssen sämtliche Eingaben an die ESTV elektronisch über das hierfür vorgesehene Portal erfolgen. 2 Das elektronische Verfahren wird vorgeschrieben für:a. die Gruppenbesteuerung (Art. 13 MWSTG);b. die jährliche Abrechnung (Art. 35a und 86a MWSTG);c. die Saldosteuersatzmethode (Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG);d. die Pauschalsteuersatzmethode (Art. 37 Abs. 5 MWSTG);e. die Anmeldung als steuerpflichtige Person (Art. 66 Abs. 1 MWSTG);f. die Abmeldung als steuerpflichtige Person (Art. 66 Abs. 2 MWSTG);g. die Einreichung der Abrechnung (Art. 71 MWSTG);h. die nachträglichen Korrekturen der Abrechnung (Art. 72 MWSTG).
Art. 127 Abs. 1 Bst. e–g1 Bei der Saldosteuersatz- und der Pauschalsteuersatzmethode muss die steuerpflichtige Person für die Abrechnung mit der ESTV die folgenden Werte in geeigneter Weise festhalten:e. Aufgehobenf. Aufgehobeng. die Korrekturen nach den Artikeln 79 Absätze 3 und 4, 81 Absätze 5 und 6 sowie 83 Absatz 1.
Gliederungstitel vor Art. 1402.Abschnitt: Sicherstellung der korrekten Steuerentrichtung
Art. 140 Sachüberschrift Kontrolle (Art. 78 Abs. 2 MWSTG)
Art. 140a Vernichtungskosten (Art. 79a Abs. 4 MWSTG)Die Kosten für die von der ESTV verfügte Vernichtung der Gegenstände gehen zulasten der ESTV.
Art. 150 Freiwillige Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 107 Abs. 1 Bst. a MWSTG)Die in Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21 MWSTG genannten Leistungen ohne den Wert des Bodens können freiwillig versteuert werden, sofern sie gegenüber institutionellen Begünstigten nach Artikel 143 Absatz 2 Buchstabe a erbracht werden, unabhängig davon, ob der institutionelle Begünstigte im Inland steuerpflichtig ist. Diese Option ist beschränkt auf Grundstücke und Grundstücksteile, die:a. administrativen Zwecken dienen, namentlich Büros, Konferenzsäle, Lager, Parkplätze; oder b. ausschliesslich für die Residenz des Chefs oder der Chefin einer diplomatischen Mission, einer ständigen Mission oder anderen Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder eines konsularischen Postens bestimmt sind.
Art. 151 Abs. 22 Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn:a. die Person nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist;b. sie nicht auf diese Befreiung verzichtet; und c. die Befreiung nicht ausschliesslich auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1bis MWSTG zurückzuführen ist.
Art. 153 Abs. 22 Reisebüros mit Sitz im Ausland haben keinen Anspruch auf Vergütung der Steuern, die ihnen in der Schweiz beim Bezug von Lieferungen und Dienstleistungen, die sie den Kunden und Kundinnen weiterfakturieren, in Rechnung gestellt worden sind.
Art. 155 Abs. 11 Der Antrag auf Steuervergütung ist mit den Rechnungen der Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen oder mit den Veranlagungsverfügungen des BAZG an die ESTV zu richten. Die Rechnungen müssen die Anforderungen nach Artikel 26 Absatz 2 MWSTG erfüllen und auf den Namen des Antragstellers oder der Antragstellerin lauten.
Art. 166d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. August 2024bis (Art. 35 Abs. 1 Bst. b MWSTG)Steuerpflichtige Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. August 2024 noch nicht ein ganzes Jahr im Mehrwertsteuerregister eingetragen sind, haben für die Abklärung, ob die Umsatzgrenze von Artikel 35 Absatz 1bis Buchstabe b MWSTG überschritten wird, ihren erzielten Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.
Art. 166e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. August 2024 (Art. 37 MWSTG)1 Die Fristen nach Artikel 37 Absatz 4 MWSTG für den Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode und umgekehrt beginnen mit Inkrafttreten der Änderung vom 21. August 2024 neu zu laufen.2 Die Fristen nach Artikel 98 Absatz 2 für den Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Pauschalsteuersatzmethode und umgekehrt beginnen mit Inkrafttreten der Änderung vom 21. August 2024 neu zu laufen.
II
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2025 in Kraft.
2 Artikel 123 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und f treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
21. August 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |