AS 2025 153
Verordnung
über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren
(VeÜ-ZSSV)
(VeÜ-ZSSV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 18. Juni 20101 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren wird wie folgt geändert:
Art. 13a Abs. 1 und 3 Bst. c1 Die Bundesbehörden und die Kantone können mit Bewilligung des EJPD zusätzlich zu den anerkannten Zustellplattformen alternative Übermittlungssysteme einsetzen.3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:c. die Übermittlung über Internetseiten des Bundes oder des betreffenden Kantons abgewickelt wird; und
II
Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft.
26. Februar 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |