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AS 2025 222

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 11. November 20151 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran wird wie folgt geändert:

Art. 2a Sachüberschrift und Abs. 1 Verbote betreffend Güter und Technologie für unbemannte Luftfahrzeuge und Raketen1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern und Technologie für unbemannte Luftfahrzeuge und Raketen nach Anhang 1a an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.

Art. 7 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle befinden von: a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 6; b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 6a; c. natürlichen Personen nach Anhang 7.2 Es ist verboten:a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 6 und natürlichen Personen nach Anhang 7 Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen;b. für natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 6 spezielle Zahlungsverkehrsdienste zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden;c. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 6a Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:a. die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;b. internationale Organisationen;c. humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;d. bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;e. öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Bundes erhalten;f. die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Buchstaben a−e genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln.4 Das SECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:a. Erfüllung bestehender Verträge;b. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind:1. einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts, oder2. einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts, die in der Schweiz, in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder im Vereinigten Königreich ergangen ist oder in diesen Staaten vollstreckbar ist;c. Umsetzung des JCPOA2.5 Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Absatz 1 ausnahmsweise bewilligen zur:a. Vermeidung von Härtefällen;b. Wahrung schweizerischer Interessen;c. Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;d. Verwendung für humanitäre Zwecke, einschliesslich der Durchführung humanitärer Aktivitäten und der Unterstützung der Zivilbevölkerung im Iran.6 Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 4 und 5 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD).

Art. 7a Ausnahmen von der Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im Bereich des Luftverkehrs 1 Die Sperrung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und das Verbot nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b gelten nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die benötigt werden für: a. die Durchführung von Flügen zu humanitären Zwecken zur Evakuierung oder Rückbeförderung von Personen oder für Initiativen zur Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder Chemieunfällen;b. die Durchführung von Flügen für die Teilnahme an Sitzungen, die zum Gegenstand haben, eine Lösung für die militärischen Unterstützung der russischen Aggression gegen die Ukraine und bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch den Iran zu finden;c. Notlandungen, Notstarts oder Notüberflüge; d. Durchführung von Flügen für die amtlichen Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.2 Das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b für die SSID-Nummern 80-78476, 80-78484, 80-78492 bewilligen, sofern die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für Bodenabfertigungsdienste nach dem Anhang des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr erforderlich sind.3 Es kann Ausnahmen von der Sperrung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und vom Verbot nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b bewilligen, sofern dies für die Behandlung kritischer Angelegenheiten der Flugsicherheit erforderlich ist. 4 Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD und mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt.

Art. 7b Verbot von Transaktionen mit Häfen und Schleusen1 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit Häfen und Schleusen nach Anhang 8 zu tätigen. 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Schiffe, die Hilfe benötigen und aus folgenden Gründen einen Notliegeplatz suchen:a. um einen Nothafen aus Gründen der maritimen Sicherheit, zur Rettung von Menschenleben auf See oder für humanitäre Zwecke anzulaufen;b. um ein Ereignis, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und die Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, dringend abzuwenden oder einzudämmen; oderc. um eine Naturkatastrophe zu bewältigen.

Art. 8 Abs. 1bis1bis Personen und Institutionen, die nach Artikel 7a Absatz 1 Personen und Organisationen nach Anhang 6a Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

Art. 10 Ein- und Durchreiseverbot1 Die Einreise in die Schweiz und die Durchreise durch die Schweiz sind den natürlichen Personen nach den Anhängen 6 und 6a verboten.2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen gewähren:a. aus erwiesenen humanitären Gründen;b. zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien oder an einem politischen Dialog betreffend den Iran; oder c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.

Art. 11 Bst. bEs ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 19. Januar 20114 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran oder nach der Verordnung vom 14. Februar 20075 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran verhindert oder beeinträchtigt wurden:b. natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 6–7;

Gliederungstitel nach Art. 13Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 14Aufgehoben

Art. 14a VeröffentlichungDer Inhalt der Anhänge 6–7 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nur durch Verweis veröffentlicht.

II

1 Anhang 5 wird aufgehoben.

2 Die Anhänge 6, 6a und 7 werden gemäss Beilage geändert.

3 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 8 gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 3. April 2025 in Kraft.6

2. April 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 3 sowie 11 Bst. b)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten7

Klammerverweis bei Anhangnummer(Art. 7 Abs. 1 Bst. a, 2 Bst. a und b, 10 Abs. 1 sowie 11 Bst. b)

(Art. 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 3 und 11 Bst. b)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten8

Klammerverweis bei Anhangnummer(Art. 7 Abs. 1 Bst. b und 2 Bst. c, 10 Abs. 1 sowie 11 Bst. b)

(Art. 7 Abs. 1 und 11 Bst. b)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten9

Klammerverweis bei Anhangnummer(Art. 7 Abs. 1 Bst. c und 2 Bst. a sowie 11 Bst. b)

(Art. 7b Abs. 1)

Häfen und Schleusen, die Transaktionsverboten unterliegen

  • – Hafen von Amirabad

  • – Hafen von Anzali