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AS 2025 268

Zollabkommen vom 14. November 1975
über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR
(TIR-Abkommen)
(TIR-Abkommen)

Präambel

Übersetzung

Änderung der Anlagen 3, 4 und 6

Von den Vertragsparteien angenommen am 10. Oktober 2024
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 2025

Anlage 3 Ziff. 4Das Wort «zwei» wird durch das Wort «drei» ersetzt.

Anlage 41

Anlage 6, Erläuterung zu Art. 6Die Erläuterung 0.6.2bis-1 wird wie folgt geändert:«Die Beziehungen zwischen einer internationalen Organisation und ihren Mitgliedsverbänden sind in schriftlichen Vereinbarungen über die Funktionsweise des internationalen Bürgschaftssystems festzulegen. Die Vereinbarungen können ausser im Falle eines früheren Widerrufs einer der in Artikel 6 Absätze 1 und 2bis genannten Zulassungen von jeder Vertragspartei mit einer Frist von mindestens sechs (6) Monaten gekündigt werden.»

Anlage 6, Erläuterung zu Anlage 8Die neue Erläuterung 8.10 e wird hinzugefügt:«Im Falle von Streitigkeiten zwischen der internationalen Organisation, einem nationalen Verband, einer oder mehreren Zollverwaltungen oder zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien, die sich auf das Funktionieren der Bürgschaftskette auswirken und zur Beendigung einer der Vereinbarungen zwischen den betreffenden Vertragsparteien führen könnten, unterrichten diese einander unverzüglich. Die Vertragsparteien leiten Verhandlungen zur Beilegung der Streitigkeiten ein, um für eine ununterbrochene Bürgschaftskette im betreffenden Zollgebiet zu sorgen.Jede Vertragspartei kann die TIR-Kontrollkommission jederzeit offiziell mit den Streitigkeiten befassen und sie um Hilfe bei deren Beilegung ersuchen.»

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