AS 2025 382
AS 2025 382
(Energieeffizienzverordnung, EnEV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Energieeffizienzverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:
Art. 12aAufgehoben
II
1 Die Anhänge 1.1, 1.2, 1.5, 1.12, 1.21 und 4.1 werden gemäss Beilage geändert.
2 Die Anhänge 1.3, 1.18, 2.1 und 2.6 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
3 Diese Verordnung erhält neu den Anhang 1.23 gemäss Beilage.
4 Anhang 2.4 wird aufgehoben.
III
Die CO2-Verordnung vom 30. November 20122 wird wie folgt geändert:
Art. 26aAufgehoben
IV
Die Verordnung vom 19. Mai 20103 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. c Ziff. 5 Einleitungssatz und siebter StrichVom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind:c. die folgenden übrigen Produkte:5. die folgenden Geräte, welche die technischen Vorschriften gemäss den Artikeln 3–8 sowie den Anhängen 1.3, 1.15, 1.16, 1.18, 1.21, 2.14, 2.15 und 3.2 der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 20174 nicht einhalten: – Aufgehoben
V
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Juli 2025 in Kraft.
2 Anhang 2.6 tritt am 24. Juli 2026 in Kraft.
3 Die Änderungen von Artikel 12a und Anhang 4.1 sowie die Änderung von Artikel 26a CO2-Verordnung treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
21. Mai 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Kühlgeräte
Ziff. 2
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
2.1 Kühlgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach den Artikeln 3 und 6 und Anhang II, ausgenommen Nummer 4 Buchstabe o, der Verordnung (EU) 2019/2019 erfüllen.
2.2 Weinlagerschränke und geräuscharme Kühlgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach den Artikeln 3 und 6 und Anhang II, ausgenommen Nummer 4 Buchstabe o, der Verordnung (EU) 2019/2019 erfüllen.
Ziff. 5
5 Übergangsbestimmung
Aufgehoben
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner
Ziff. 2
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II, ausgenommen Nummer 9 Absatz 1 Buchstabe h, der Verordnung (EU) 2019/2023 erfüllen.
Ziff. 5
5 Übergangsbestimmung
Aufgehoben
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltswäschetrockner
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltswäschetrockner nach Artikel 1 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2023/25335.
1.2 Ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2533.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2533.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
2.1 Haushaltswäschetrockner nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr EEI nach Anhang III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2023/2533 nicht über 60 liegt und wenn sie die Anforderungen nach den Artikeln 6 und 7 und Anhang II der Verordnung (EU) 2023/2533 erfüllen.
2.2 Ausgenommen sind für einen Gebrauch in Gemeinschaftsräumen von Mehrfamilienhäusern ausgelegte Haushaltswäschetrockner nach Ziffer 1 mit einer Trocknungsleistung über 4 kg pro Stunde (Standard-Baumwollprogrammdauer bei vollständiger Befüllung). Diese dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach den Artikeln 3, 6 und 7 und Anhang II der Verordnung (EU) 2023/2533 erfüllen.
3 Konformitätsbewertungsverfahren
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der Haushaltswäschetrockner nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II, III und VI der Verordnung (EU) 2023/2533 und den Anhängen II, IV und X der Delegierten Verordnung (EU) 2023/25346 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Haushaltswäschetrockner anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2533 sowie nach den Anhängen VI und IX Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 erfüllen.
4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IV, VI und X der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 vorzunehmen, ausgenommen die Vorschriften zur Eingabe des Produktdatenblatts und der technischen Dokumentation in die Produktdatenbank der EU. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
4.2 Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahrnehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial und beim Fernabsatz richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534.
4.3 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534.
5 Übergangsbestimmungen
Haushaltswäschetrockner, welche die ab 1. Juli 2025 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2026 abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltsgeschirrspüler
Ziff. 2
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
Haushaltsgeschirrspüler nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II, ausgenommen Nummer 6 Absatz 7, der Verordnung (EU) 2019/2022 erfüllen.
Ziff. 5
5 Übergangsbestimmung
Aufgehoben
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von elektronischen Displays
Ziff. 2
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
Elektronische Displays nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II, ausgenommen Buchstabe D Nummern 2–4, der Verordnung (EU) 2019/2021 erfüllen.
Ziff. 5
5 Übergangsbestimmung
Aufgehoben
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Einzelraumheizgeräten
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für Haushalts-Einzelraumheizgeräte mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW sowie für gewerblich genutzte Einzelraumheizgeräte, die eine Nennwärmeleistung (des Produkts oder eines einzelnen Segments) von höchstens 300 kW aufweisen.
1.2 Ausgenommen sind Einzelraumheizgeräte nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/11037.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1103.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
2.1 Einzelraumheizgeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach den Artikeln 3, 6 und 7 und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1103 erfüllen.
2.2 Elektrische Einzelraumheizgeräte nach Ziffer 1 mit Ausnahme von Handtuchhaltern und Kirchenbankheizungen dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad nach Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1103 nicht unter 49,5 Prozent liegt.
2.3 Elektrische Einzelraumheizgeräte mit sichtbar glühendem Heizelement nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad nach Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1103 nicht unter 51,5 Prozent liegt.
3 Konformitätsbewertungsverfahren
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der Einzelraumheizgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen III und IV der Verordnung (EU) 2024/1103 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Einzelraumheizgerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang V Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1103 erfüllen.
4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
Bei Einzelraumheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/11868 gilt:
a. Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VI und VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1186 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
b. Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1186.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von netzbetriebenen Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion
Ziff. 1.31.3 Von den Anforderungen nach Anhang II Nummern 1 und 3 Buchstabe k ausgenommen sind die Geräte nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2024.
Ziff. 2.1–2.32.1 Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion nach Ziffer 1, ausgenommen Getränkekühler, vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte sowie vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte, dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Nummern 1 Buchstabe a, 2 und 3, ausgenommen Nummer 3 Buchstabe k, der Verordnung (EU) 2019/2024 erfüllen.2.2 Getränkekühler, vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte sowie vertikale und kombinierte Gefrierschränke für Supermärkte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Nummern 1 Buchstabe b, 2 und 3, ausgenommen Nummer 3 Buchstabe k, der Verordnung (EU) 2019/2024 erfüllen.2.3 Ab dem 1. September 2023 dürfen Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion nach Ziffer 1 in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 und Anhang II Nummern 1 Buchstabe b, 2 und 3, ausgenommen Nummer 3 Buchstabe k, der Verordnung (EU) 2019/2024 erfüllen.
Ziff. 5
5 Übergangsbestimmung
Aufgehoben
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Smartphones, Mobiltelefonen, schnurlosen Telefonen und Slate-Tablets
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/16709.
1.2 Ausgenommen sind Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1670.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1670.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
2.1 Smartphones, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach den Artikeln 3 und 6 und Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1670 erfüllen.
3 Konformitätsbewertungsverfahren
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die Eigenschaften der Smartphones, der Mobiltelefone, der schnurlosen Telefone und der Slate-Tablets nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II–IIIa der Verordnung (EU) 2023/1670 und den Anhängen II, IV und IVa der Delegierten Verordnung (EU) 2023/166910 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle Smartphones, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1670 sowie nach Anhang IX Nummern 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1669 erfüllen.
4 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen und des QR-Codes nach den Anhängen I–IVa und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1669 vorzunehmen, ausgenommen die Vorschriften zur Eingabe des Produktdatenblatts und der technischen Dokumentation in die Produktdatenbank der EU. Soweit EU-Hoheitszeichen und QR-Codes in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
4.2 Die Vorgaben für die bereitzustellenden Informationen bei visuell wahrnehmbarer Werbung, bei technischem Werbematerial und beim Fernabsatz richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1669.
4.3 Die für den Internetverkauf massgebenden Vorgaben richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1669.
5 Übergangsbestimmungen
Smartphones, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets, welche die ab dem 1. Juli 2025 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2026 abgegeben werden
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb nach Artikel 1 und Anhang II der Verordnung (EU) 2023/82611.
1.2 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2023/826.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
Haushalts- und Bürogeräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach den Artikeln 3 und 6 und Anhang III Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/826 erfüllen.
3 Konformitätsbewertungsverfahren
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushalts- und Bürogeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/826 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle ein Haushalts- und ein Bürogerät anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang V Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/826 erfüllen.
4 Angabe des Energieverbrauchs
Haushalts- und Bürogeräte nach Ziffer 1 müssen die Anforderungen an die Produktinformationen nach Anhang III Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/826 erfüllen.
5 Übergangsbestimmungen
Geräte nach Ziffer 1, welche die ab 1. Juli 2025 geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2026 abgegeben werden.
(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Ventilatoren
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für Ventilatoren nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2024/183412.
1.2 Ausgenommen sind die Ventilatoren nach Artikel 1 Ziffern 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1834.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1834.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
Ventilatoren nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie die Anforderungen nach den Artikeln 3 und 6 und Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1834 erfüllen.
3 Konformitätsbewertungsverfahren
3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Ventilatoren nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II, ausgenommen Nummer 4.3, und III der Verordnung (EU) 2024/1834 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3.2 Im Rahmen der Konformitätsüberprüfung testet die Kontrollstelle einen Ventilator anhand der Vorgaben und Methoden nach Ziffer 3.1; die Messwerte müssen die Anforderungen nach Anhang IV Nummer 3 Buchstabe b und der Nummern 12–15 der Verordnung (EU) 2024/1834 erfüllen.
4 Angabe des Energieverbrauchs
Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und weitere Produktinformationen sind nach Anhang II Nummern 2, 3 und 4, ausgenommen Nummer 4.3, und Nummern 5 und 6 der Verordnung (EU) 2024/1834 vorzunehmen.
5 Übergangsbestimmungen
5.1 Ventilatoren, welche die geltenden Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab dem 24. Juli 2026 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 24. Juli 2027 abgegeben werden.
5.2 Ventilatoren, welche die Kriterien gemäss Anhang II erster Unterabsatz Buchstaben a–d der Verordnung (EU) 2024/1834 erfüllen, dürfen längstens bis zum 24. Juli 2028 abgegeben werden.
(Art. 10, 11 und 12)
Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
Ziff. 2.2Aufgehoben
Ziff. 5.15.1 Wer neue Personenwagen, Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper in Druckerzeugnissen und in visuell-elektronischen Medien unter Angabe einer Motorisierungsvariante, weiterer technischer Merkmale oder eines Preises bewirbt, muss die beworbenen Modellvarianten mit den Angaben zum Energieverbrauch gemäss Ziffer 1.1 und zu den CO2-Emissionen gemäss Ziffer 2.1 kennzeichnen. Bei Personenwagen ist zusätzlich die Energieeffizienz-Kategorie anzugeben.
Ziff. 5.45.4 Macht die minimale Grösse der grafischen Darstellung (15 x 20 mm) mehr als 5 Prozent der Werbefläche aus, so darf mittels Abbildung eines QR-Codes oder Angabe einer Internetadresse auf die erforderlichen Angaben und die grafische Darstellung verwiesen werden. Die Angaben und die grafische Darstellung müssen direkt erscheinen, wenn der QR-Code gescannt oder die angegebene Internetadresse aufgerufen wird.
Ziff. 6.16.1 Neue Personenwagen, Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper, die über Verkaufsinserate in Druckerzeugnissen und in visuell-elektronischen Medien in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, müssen mit den Angaben zum Energieverbrauch gemäss Ziffer 1.1 und zu den CO2-Emissionen gemäss Ziffer 2.1 gekennzeichnet werden. Bei Personenwagen ist zusätzlich die Energieeffizienz-Kategorie anzugeben.
Ziff. 7.4Betrifft nur den französischen Text.
Ziff. 10