AS 2025 388
Verordnung des EDI
über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft
(VPRH)
(VPRH)
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 10 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft,
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft wird wie folgt geändert:
Art. 13h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Juni 2025Lebensmittel, die Wirkstoffe enthalten, für die mit der Änderung vom 2. Juni 2025 ein tieferer Höchstgehalt festgelegt wird, dürfen noch bis zum 1. Januar 2026 mit dem Höchstgehalt nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
II
Anhang 2 wird geändert.2
III
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
2. Juni 2025 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss |