Die Entschädigung der kantonalen Vollzugsbehörden für ihren Aufwand beim Vollzug des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 19972 und der SVAV beträgt pro Motorfahrzeug und Anhänger mit je einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen:
a. für die ersten 2000 Fahrzeuge: 24 Franken;
b. für alle weiteren Fahrzeuge: 12 Franken.
Massgebend sind die Motorfahrzeuge und Anhänger, die im betreffenden Kanton am 30. September des Jahres, für das die Entschädigung gewährt wird, gemäss dem Informationssystem Verkehrszulassung immatrikuliert sind.