AS 2025 619
Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK). Berichtigung
Präambel
Verordnung
über das Schlachten und die Fleischkontrolle
(VSFK)
Änderung vom 8. Dezember 2023 (AS 2023 842; SR 817.190)
Art. 63a Bst. astatt:Es gelten die folgenden Übergangsfristen:a. für die Meldung nach Artikel 5a, die Erstellung eines Selbstkontrollsystems und eines Schlachtverzeichnisses nach Artikel 19 Absätze 5 und 6: bis 31. Januar 2025;muss es heissen:Es gelten die folgenden Übergangsfristen:a. für die Meldung nach Artikel 6a, die Erstellung eines Selbstkontrollsystems und eines Schlachtverzeichnisses nach Artikel 19 Absätze 5 und 6: bis 31. Januar 2025; 16. Oktober 2025 Bundeskanzlei