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AS 2025 634

Verordnung
über den internationalen Kulturgütertransfer
(Kulturgütertransferverordnung, KGTV)
(Kulturgütertransferverordnung, KGTV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Kulturgütertransferverordnung vom 13. April 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. a Ziff. 1, b, c Ziff. 2–6 und 9Die folgenden Ausdrücke bedeuten:a. Beschreibung eines Kulturguts:1. Angaben zu Objekttyp, Material, Masse bzw. Gewicht, Motiv, Inschrift, Markierung und besonderen Merkmalen, namentlich Schäden und Reparaturen, eines Kulturguts, anhand derer das Objekt identifiziert werden kann,b. Ursprung: Herkunft eines Kulturgutes sowie Herstellungsort oder, wenn es sich um ein Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen handelt, Fundort eines Kulturguts;c. Institutionen des Bundes:2. Schweizerische Nationalbibliothek mit dem Schweizerischen Literaturarchiv, der Graphischen Sammlung, dem Centre Dürrenmatt in Neuenburg und der Schweizerischen Nationalphonothek in Lugano,3. Sammlung Oskar Reinhart «Am Römerholz» in Winterthur,4. Museo Vincenzo Vela in Ligornetto,5. Museum für Musikautomaten in Seewen (SO),6. Eidgenössische Technische Hochschule Zürich und ihre Sammlungen und Archive, 9. Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne und ihre Sammlungen und Archive;

Art. 2 Abs. 1bis und 21bis Das BAK kann bei Kulturgütern im Eigentum des Bundes, welche sich in Dauerleihgabe in einer kantonalen oder kommunalen Institution in der Schweiz befinden, sein Einverständnis zur Eintragung in das kantonale Verzeichnis geben, sofern die Eintragung die Verfügungsberechtigung des Bundes über das Kulturgut nicht einschränkt. 2 Der Bund stellt sicher, dass die kantonalen Verzeichnisse den Behörden und der Öffentlichkeit mittels elektronischem Abrufverfahren uneingeschränkt und unentgeltlich zugänglich sind, sofern die kantonalen Verzeichnisse in elektronischer Form vorliegen.

Art. 7 Abs. 2 Bst. c und 4–62 Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:c. den möglichst genauen Ursprung des Kulturguts;4 Dem Antrag ist ein von sämtlichen Parteien unterzeichneter Leihvertrag beizulegen. Aus dem Leihvertrag muss hervorgehen, dass das Kulturgut nach Abschluss der Ausstellung in der Schweiz oder nach Abschluss einer Wanderausstellung durch mehrere Länder in den Vertragsstaat zurückkehrt, aus dem es entliehen worden ist.5 Sind die Angaben im Antrag lückenhaft oder fehlt der Leihvertrag, so setzt die Fachstelle der leihnehmenden Institution eine Frist von zehn Tagen zur Nachbesserung. Sie verbindet diese Frist mit der Androhung, den Antrag abzulehnen, ohne ihn zu veröffentlichen (Art. 11 Abs. 2 KGTG), sofern die Angaben im Antrag nicht innert Frist vervollständigt werden oder der Leihvertrag nicht nachgereicht wird.6 Die Gültigkeit einer rechtskräftigen Rückgabegarantie kann im Falle einer Ausstellungsverlängerung auf schriftliches Gesuch hin einmalig um maximal vier Monate verlängert werden, sofern die Ausstellungsdauer unterbruchsfrei verlängert wird. Für die Verlängerung der Gültigkeit der Rückgabegarantie muss die leihnehmende Institution der Fachstelle eine Bestätigung der leihgebenden Institution betreffend die Verlängerung der Leihdauer einreichen.

Art. 9 Abs. 22 Über Gesuche um Finanzhilfen für Projekte nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b KGTG und zur Erleichterung der Wiedererlangung des kulturellen Erbes nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c KGTG entscheidet das BAK im Einvernehmen mit der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und dem Staatssekretariat des Eidgenössischen Departments für auswärtige Angelegenheiten.

Art. 14 Bst. bDie Gewährung von Finanzhilfen wird mit den Auflagen verbunden, dass:b. der Beitragsempfänger oder die Beitragsempfängerin der Fachstelle über die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfe Rechenschaft ablegt;

Art. 15 PrioritätenordnungÜbersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt das Eidgenössische Departement des Innern in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten im Hinblick auf die Beurteilung der Gesuche eine Prioritätenordnung, die insbesondere der aktuellen Gefährdung der Kulturgüter Rechnung trägt.

Art. 16 Abs. 3 Bst. b und c3 Die Ausnahme nach Absatz 2 gilt nicht für den Handel mit Kulturgütern folgender Kategorien:b. Fragmente von historischen Denkmälern sowie Fundstücke aus Ausgrabungsstätten;c. ethnologische Kulturgüter, insbesondere solche, die im Zusammenhang mit sakralen oder profanen Riten in Gebrauch sind.

Art. 17 Abs. 2 und 32 Die Angaben sind anhand beweiskräftiger Dokumente zu überprüfen.3 Auf die erneute Feststellung der Identität kann verzichtet werden, wenn die Dokumente, die zur Feststellung der Identität verwendet wurden, noch aktuell sind.

Art. 18 Erklärung über die Verfügungsberechtigung (Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 Bst. a KGTG)Der Verkäufer oder die Verkäuferin und gegebenenfalls die einliefernde Person haben eine Erklärung zu unterzeichnen, die ihre Verfügungsberechtigung über das Kulturgut bestätigt und aus welcher der Eigentümer oder die Eigentümerin des Kulturguts hervorgeht.

Art. 18a Unterrichtung der Kundschaft über bestehende Ein- und Ausfuhrregelungen von Vertragsstaaten (Art. 16 Abs. 2 Bst. b KGTG)Die Unterrichtung der Kundschaft hat in schriftlicher Form zu erfolgen und ist von der Kundschaft mittels Unterschrift bestätigen zu lassen.

Art. 19 Abs. 1 Bst. abis und dbis1 Die Institutionen des Bundes sowie die im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen haben folgende Angaben aufzuzeichnen und die entsprechenden Dokumente aufzubewahren:abis. aussagekräftige Fotografien des Kulturguts;dbis. das von der Kundschaft unterzeichnete Dokument nach Artikel 18a;

Art. 25 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c und d sowie 2–41 Wer ein Kulturgut ein-, durch- oder ausführt, hat in der Zollanmeldung anzugeben:c. die Datierung des Kulturguts;d. die Masse des Kulturguts.2 Wer ein Kulturgut ein-, durch- oder ausführt, hat in der Zollanmeldung anzugeben, dass es sich um ein Kulturgut handelt und ob dieses einer Bewilligungspflicht nach Artikel 24 unterliegt.3 Handelt es sich um Sammelsendungen, so sind die Angaben nach Absatz 1 für jedes einzelne Kulturgut der Sammelsendung erforderlich. 4 Unvollständige Zollanmeldungen werden durch die Zollbehörden zurückgewiesen.

Art. 27 Sachüberschrift und Abs. 3Überführung eingezogener Kulturgüter (Art. 28 KGTG)3 Bis zu ihrer Überführung werden die eingezogenen Kulturgüter an einem vom BAK bezeichneten geeigneten Lagerort aufbewahrt.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 10. Abschnitts

Art. 27a Ausnahmen von der Überführung1 Ist eine Überführung in den Ursprungsstaat nicht möglich, weil dieser keine Überführung wünscht oder weil eine Zuordnung zu einem Staat nicht möglich ist, so können eingezogene Kulturgüter:a. zu Forschungs- oder Weiterbildungszwecken geeigneten Institutionen übergeben werden; oderb. kontrolliert vernichtet werden, wenn dies aufgrund ihrer geringen Bedeutung oder ihres fortgeschrittenen Zerfalls gerechtfertigt ist.2 Das BAK erstellt ein diesbezügliches Konzept; dieses bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

15. Oktober 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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