AS 2025 771
Verordnung
über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
(Jagdverordnung, JSV)
(Jagdverordnung, JSV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Jagdverordnung vom 29. Februar 19881 wird wie folgt geändert:
Art. 10f Förderbeiträge des BAFU zur Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere1 Das BAFU beteiligt sich mit maximal 80 Prozent an den Kosten folgender Massnahmen der Kantone:a. einzelbetriebliche Planung zur Verhütung von Konflikten mit anerkannten Herdenschutzhunden auf Landwirtschaftsbetrieben sowie auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben;b. Planung zur Entflechtung von Mountainbike- und Wanderwegen im Einsatzgebiet von anerkannten Herdenschutzhunden, sofern dies gemäss der Planung nach Buchstabe a erforderlich ist, sowie die Umsetzung der Massnahmen;c. regionale Planung zur Verhütung von Konflikten mit Bären.2 Das BAFU beteiligt sich mit 80 Prozent an den Kosten der zumutbaren Massnahmen zum Herden- und Bienenschutz gemäss Artikel 10b Absätze 2 und 3.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
26. November 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |