AS 2025 808
Verordnung des EDI
über die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft
(VRLtH)
(VRLtH)
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 5 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft,
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft wird wie folgt geändert:
Art. 7a–7cAufgehoben
Art. 7d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2025Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen, die der Änderung vom 26. November 2025 in Bezug auf die Liste 1 des Anhangs nicht entsprechen, dürfen ab dem 1. Juli 2026 nicht mehr in Lebensmitteln tierischer Herkunft vorhanden sein.
II
Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
26. November 2025 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Laurent Monnerat |
(Art. 3 Abs. 1–5 und 4 Abs. 2 Bst. a)
Listen der Rückstandshöchstgehalte
Ziffer 1 Fussnote
1 Liste der zulässigen Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft
Die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen sind in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/20102 festgelegt.