AS 2025 826
Verordnung
über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft
(VOEW)
(VOEW)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 10. Mai 20171 über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft wird wie folgt geändert:
Ingressgestützt auf die Artikel 57 Absatz 1 und 60 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20162 (LVG) und auf die Artikel 8c Absätze 1 und 2, 15a Absatz 3 sowie 17g Absatz 4 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20073 (StromVG),
Ersatz eines AusdrucksIm ganzen Erlass wird «der Fachbereich Energie» ersetzt durch «die WL», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 1a Abs. 22 Sie gewährt der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung (WL) im Abrufverfahren Zugriff auf das Monitoringsystem und erstattet ihr periodisch Bericht über die aktuelle Versorgungslage.
Art. 3a Datenbearbeitung für die Vorbereitung von Interventionsmassnahmen1 Die WL und der VSE bearbeiten zum Zweck der Vorbereitung von Interventionsmassnahmen nach den Artikeln 31–34 LVG im Elektrizitätsbereich die benötigten Daten. Sie bearbeiten insbesondere Stamm-, Mess- und Prognosedaten.2 Sie beschaffen die Daten, soweit sie darüber verfügbar sind, über die Datenplattform nach Artikel 17g Absatz 1 StromVG. Die Daten, die über Datenplattform nicht verfügbar sind, beschaffen sie direkt bei den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft und den Endverbrauchern.3 Die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft und die Endverbraucher liefern der WL und dem VSE die Daten, welche nicht über die Datenplattform nach Artikel 17g Absatz 1 StromVG verfügbar sind, auf Anfrage und melden ihnen diese in der erforderlichen Regelmässigkeit und in elektronischer Form. 4 Die WL und der VSE stellen mit organisatorischen und technischen Massnahmen sicher, dass die unbefugte Datenbearbeitung verhindert wird.5 Die Mess- und Prognosedaten dürfen ab dem Zeitpunkt der Erfassung während 10 Jahren aufbewahrt werden.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
26. November 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |