AS 2025 92
Ordnungsbussenverordnung (OBV). Berichtigung
Präambel
Ordnungsbussenverordnung
(OBV)
Änderung vom 6. November 2024 (AS 2024 668; SR 314.11)
Anhang 2 Ziffer IIIbisstatt: 3001bis. Verhüllen oder Verbergen des Gesichts an öffentlichen oder privaten Orten, die der Allgemeinheit zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzung offenstehen, ohne dass eine Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 2 BVVG vorliegt (Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 3 Abs. 1 BVVG) 100 3002bis. Unbewilligtes Verhüllen des Gesichts an öffentlichen Orten (Art. 2 Abs. 1 und 3 sowie Art. 3 Abs. 1 BVVG) 100 muss es heissen: 3101. Verhüllen oder Verbergen des Gesichts an öffentlichen oder privaten Orten, die der Allgemeinheit zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzung offenstehen, ohne dass eine Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 2 BVVG vorliegt (Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 3 Abs. 1 BVVG) 100 3102. Unbewilligtes Verhüllen des Gesichts an öffentlichen Orten (Art. 2 Abs. 1 und 3 sowie Art. 3 Abs. 1 BVVG) 100 10. Februar 2025 Bundeskanzlei