Die beiden Kantone bemühen sich, Streitigkeiten aus diesem Konkordat und der interkantonalen Vollzugsvereinbarung durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
Falls sich die Regierungen innert nützlicher Frist nicht einigen können, kann jede von ihnen die Eidgenossenschaft als Vermittlerin anrufen.
Die Eidgenossenschaft führt als Vermittlerin eine Aussprache mit den Vertreterinnen und Vertretern der beiden Kantone durch.
Führt die Vermittlung innert nützlicher Frist ab Einreichung des Vermittlungsgesuchs zu keiner Einigung, so steht jedem Kanton die Möglichkeit der Klage beim Bundesgericht gemäss Artikel 120 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) offen.