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113.31

Beschluss zur amtlichen Anerkennung der Wappen der Bezirke und Gemeinden

vom 06.07.1943 (Fassung in Kraft getreten am 06.07.1943)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

im Hinblick auf das Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen, vom 5. Juni 1931, und die Vollziehungsverordnung vom 5. Januar 1932;

im Hinblick auf das Wappenbuch der Gemeinden und Bezirke des Kantons Freiburg, Ausgabe 1943;

auf Antrag der Direktion der Gemeinden und Pfarreien,

beschliesst:

Art. 1

Die im «Wappenbuch der Gemeinden und Bezirke des Kantons Freiburg»[1], herausgegeben im Jahre 1943 von Hubert de Vevey, mit Genehmigung der Direktion der Gemeinden und Pfarreien[2], angenommenen und festgelegten Wappen werden als amtliche Wappen der Gemeinden und Bezirke anerkannt.

Art. 2

Diese Wappen dürfen nicht ohne Zustimmung des Staatsrates abgeändert werden.[3]

Art. 3

Sie geniessen den rechtlichen Schutz gemäss Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen, vom 5. Juni 1931.

Art. 4

Die Gemeinden haben darüber zu wachen, dass ihre Wappen nicht in missbräuchlicher Weise im Sinne des vorgenannten Gesetzes verwendet werden; sie haben alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um jeglichen Missbrauch zu ahnden.

Art. 5

Vorliegender Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, im Sonderdruck herauszugeben und in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

BL/AGS 1943 f 82 / d 86

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.07.1943 Erlass Grunderlass 06.07.1943 BL/AGS 1943 f 82 / d 86

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 06.07.1943 06.07.1943 BL/AGS 1943 f 82 / d 86