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114.23.11

Asylverordnung

(AsV)

vom 26.11.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)

Präambel

Asylverordnung

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG);

gestützt auf die Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1);

gestützt auf die Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2);

gestützt auf die Asylverordnung 3 vom 11. August 1999 über die Bearbeitung von Personendaten (AsylV 3);

gestützt auf die Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA);

gestützt auf die Verordnung vom 11. August 1999 über die Abgabe von Reisepapieren an ausländische Personen (RPAV);

auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion und der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Aufgaben der für den Vollzug des Bundesrechts im Asylbereich zuständigen kantonalen Behörden.

Art. 2 Delegierung von Aufgaben an Private

Die im Bundesrecht vorgesehenen Aufgaben im Bereich der Fürsorge können an private Institutionen delegiert werden.

Art. 3 Aufgaben der Gemeinden

Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Staat gemäss der Gesetzgebung über den Zivilschutz die Gemeinden beauftragen, für die Beherbergung der Asylsuchenden oder Schutzbedürftigen zu sorgen.

Die Kosten werden vom Staat übernommen.

2 Zuständige Behörden

Art. 4 Staatsrat

Der Staatsrat hat folgende Befugnisse:

  1. Er entscheidet über Kauf und Erstellung von Gebäuden für die Beherbergung von Personen, die der Bundesgesetzgebung über das Asylwesen unterstehen.
  2. Er ordnet bei ausserordentlichen Umständen die entsprechenden Massnahmen an.
  3. Er entscheidet über die Leistungen der Gemeinden bei ausserordentlichen Umständen.
  4. Er kann eine kantonale Rückkehrberatungsstelle schaffen.
  5. Er bezeichnet das Organ, das für die Vertretung der Interessen der unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden zuständig ist (Vertrauensperson).
  6. Er kann mit Vertrag private Institutionen mit der Wahrung bestimmter Aufgaben im Bereich der Fürsorge beauftragen.
  7. Er kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die gemeinsame Erfüllung von bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben im Bereich des Asylwesens abschliessen.

Art. 5 Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion

Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (die Direktion) ist, unter Vorbehalt der Befugnisse der Direktion für Gesundheit und Soziales, für den Vollzug des Bundesrechts im Asylwesen zuständig. Sie verfügt hierfür über das Amt für Bevölkerung und Migration.

Sie plant die entsprechenden Massnahmen für den Fall ausserordentlicher Umstände.

Art. 6 Direktion für Gesundheit und Soziales

Die Direktion für Gesundheit und Soziales ist zuständig für alle Massnahmen im Bereich der Sozialhilfe und der Gesundheitsversorgung, namentlich für die Aufnahme, die Betreuung und die Krankenversicherung der Personen, die der Bundesgesetzgebung über das Asylwesen unterstehen.

Sie erlässt gestützt auf die Gesetzgebung über das Asylwesen Normen für die materielle Hilfe.

Art. 7 Amt für Bevölkerung und Migration

Das Amt für Bevölkerung und Migration ist die für das Asylwesen zuständige kantonale Behörde, mit Ausnahme jener Befugnisse, die durch diese Verordnung einer andern Behörde übertragen werden.

Es hat namentlich folgende Befugnisse:

  1. Es nimmt die Asylgesuche von Personen entgegen, die im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, und benachrichtigt die zuständige Bundesbehörde.
  2. Es empfängt die Personen, die der Gesetzgebung über das Asylwesen unterstehen, und benachrichtigt die betroffenen Behörden und Institutionen.
  3. Es weist die um Asyl oder vorübergehenden Schutz nachsuchenden Personen, die nicht im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, einer Empfangsstelle zu.
  4. Es hört die Gesuchsteller an und überweist die Akten an die zuständige Bundesbehörde.
  5. Es regelt die Anwesenheitsbedingungen der Schutzbedürftigen und der Flüchtlinge, denen Asyl gewährt wurde.
  6. Es vollzieht die von der zuständigen Bundesbehörde ausgesprochenen Wegweisungen.
  7. Es unterbreitet der Bundesbehörde die Fälle von schwerwiegenden persönlichen Notlagen zur Genehmigung.
  8. Es unterbreitet in anderen Situationen gegebenenfalls der Bundesbehörde ein Gesuch um Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
  9. Es erteilt die vorläufige Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
  10. Es nimmt die Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme entgegen und leitet sie mit seiner Stellungnahme an die Bundesbehörde weiter.
  11. Es nimmt zu den kantonalen Beschäftigungsprogrammen Stellung.

Es verfügt über eine eigene Abteilung, die die Bedingungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit prüft. Auf Gesuch der betroffenen Kreise kann es die Ausübung der Erwerbstätigkeit auf bestimmte Wirtschaftsbereiche oder bestimmte Berufe beschränken.

Art. 8 Kantonales Sozialamt

Das Kantonale Sozialamt erbringt gestützt auf die Bundesgesetzgebung über das Asylwesen und auf die kantonale Gesetzgebung über die Sozialhilfe die Fürsorgeleistungen für die im Kanton wohnhaften Personen; es erlässt nötigenfalls entsprechende Weisungen oder Empfehlungen.

Es hat im Übrigen folgende Befugnisse:

  1. Es kann den im Kanton wohnhaften Personen, mit Ausnahme der Flüchtlinge, die eine Niederlassungsbewilligung besitzen, einen Aufenthaltsort und eine Unterkunft zuweisen; es kann die Mithilfe der Polizei anfordern, um die entsprechenden Verfügungen zu vollziehen.
  2. Es erstattet den Gemeinden die Leistungen zurück, die sie für die Fälle ausserordentlicher Umstände erbracht haben.
  3. Es regelt zusammen mit der zuständigen Bundesbehörde die finanziellen Fragen in Bezug auf die Sozialhilfe und die Gesundheitsversorgung.
  4. Es erfüllt die Aufgaben der Koordinationsstelle im Sinne der Asylverordnung 2.

Art. 9 Kantonsarztamt

Das Kantonsarztamt organisiert die Gesundheitskontrolle der Gesuchsteller und der Schutzbedürftigen, die beim Eintritt in die Schweiz noch nicht untersucht wurden. Es ordnet eine allfällige Desinfizierung an.

Das Ergebnis der Untersuchung wird in einem ärztlichen Bericht festgehalten.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann das Kantonsarztamt die medizinischen Dienste privater Institutionen in Anspruch nehmen.

Art. 10 Kantonspolizei

Die Kantonspolizei führt in den von der Bundesgesetzgebung über das Asylwesen vorgesehenen Fällen die Durchsuchung der Gesuchsteller durch und trifft die nötigen Massnahmen zu deren Identifizierung, sofern dies nicht bereits in einer Empfangsstelle oder in einem anderen Kanton geschehen ist.

Diese Massnahmen werden vom Amt für Bevölkerung und Migration angeordnet.

3 Rechtsmittel

Art. 11

Die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.

Gegen Entscheide der privaten Institutionen, die bestimmte Aufgaben im Bereich des Asylwesens erfüllen, muss jedoch vorgängig bei der Direktion für Gesundheit und Soziales Einsprache erhoben werden.

4 Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Ausführungsbeschluss vom 8. Juli 1988 zum Asylgesetz des Bundes (SGF 114.23.11) wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Egress

2002_128

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.11.2002 Erlass Grunderlass 01.01.2003 2002_128
05.12.2006 Art. 5 geändert 01.01.2007 2006_147
05.12.2006 Art. 7 geändert 01.01.2007 2006_147
18.02.2022 Art. 5 Titel geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_018

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 26.11.2002 01.01.2003 2002_128
Art. 5 geändert 05.12.2006 01.01.2007 2006_147
Art. 5 Titel geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 5 Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 7 geändert 05.12.2006 01.01.2007 2006_147