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115.11

Reglement über die Ausübung der politischen Rechte

(PRR)

vom 10.07.2001 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2024)

Präambel

Politische Rechte – R

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte (PRG);

auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Stimmregister

Art. 1 Führung (Art. 2a Abs. 2 und Art. 4 PRG)

Das Stimmregister wird elektronisch geführt. Es wird auf der Grundlage der Dateien, die im Einwohnerregister im Sinne der Gesetzgebung über die Einwohnerkontrolle enthalten sind, erstellt.

Das Stimmregister kann auch als Kartei in alphabetischer Reihenfolge geführt werden. In diesem Fall wird für jede Person, die ihre politischen Rechte in der Gemeinde ausübt, eine eigene Karte erstellt.

Art. 2 Angaben (Art. 4 PRG)

Das Stimmregister enthält für jede Person folgende Angaben:

  1. Name und Vorname;
  2. Geburtsdatum;
  3. Heimatgemeinden und -kantone oder, für Personen ausländischer Nationalität, den Heimatstaat;
  4. Geschlecht;
  5. Adresse;
  6. Datum der Hinterlegung der Ausweispapiere;
  7. Angabe der Ebenen (eidgenössische, kantonale und/oder kommunale), auf denen die Person ihre politischen Rechte ausüben kann;
  8. Sprache, in der das Stimmmaterial zugestellt werden soll (Art. 12 Abs. 3 PRG).

Art. 2a Zweifel an der Stimm- und Wahlberechtigung einer ausländischen Person (Art. 2a Abs. 2 PRG)

Bestehen Zweifel an der Stimm- und Wahlberechtigung einer ausländischen Person, so stellt die Gemeinde den Sachverhalt fest, indem sie sich zunächst direkt an die Person wendet.

Erlauben diese ersten Abklärungen es nicht, die Zweifel zu beseitigen, so kann sich die Gemeinde bei anderen betroffenen Gemeinden oder beim Amt für Bevölkerung und Migration erkundigen.

Art. 3 Schliessung (Art. 4 PRG)

Das Stimmregister wird am fünften Tag vor dem Urnengang oder der Gemeindeversammlung um 12 Uhr geschlossen.

Art. 4 Öffentlichkeit (Art. 5 PRG)

Die politischen Parteien oder Wählergruppen können über eine Person, die sie vertritt und die sich bei der Registerführerin oder beim Registerführer durch eine Vollmacht auszuweisen hat, Einsicht in das Stimmregister jeder Gemeinde nehmen.

Der Gemeinderat sorgt dafür, dass bei der Abgabe einer Kopie des Stimmregisters die Gleichbehandlung gewahrt wird, insbesondere bei der Rückerstattung der Kosten.

1.2 Wahlbüro der Gemeinde

Art. 5 Bestellung und Organisation (Art. 7 PRG)

Die politischen Parteien oder Wählergruppen können dem Gemeinderat bis spätestens sechs Wochen vor dem Urnengang ihre Vorschläge für die Bestellung des Wahlbüros und gegebenenfalls die Bezeichnung der Stimmenzählerinnen und -zähler unterbreiten.

Der Gemeinderat ernennt mindestens drei Personen zu Mitgliedern des Wahlbüros.

Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber ist Sekretärin oder Sekretär des Wahlbüros; ist die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber verhindert, so bezeichnet das Wahlbüro seine Sekretärin oder seinen Sekretär.

Das Wahlbüro fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

Art. 6 Protokoll

Das Formular für das Protokoll der Abstimmungsvorgänge und der Beschlüsse des Wahlbüros weist folgende Rubriken auf:

  1. das Wahllokal;
  2. die Zusammensetzung des Büros (Name, Vorname, Adresse, Funktion im Büro, Präsenzzeit);
  3. die Öffnungszeiten des Urnengangs;
  4. die Massnahmen, die zur Aufbewahrung der Urnen während der Unterbrechungen des Urnengangs getroffen wurden;
  5. die Art der verwendeten Urnen (Masse, Material, Verschluss);
  6. die Abstimmungsvorgänge und Beschlüsse in chronologischer Reihenfolge.

1.3 Urnengang und Vorgehen nach dem Urnengang

Art. 7 Aufgabenteilung und Aufsicht über die Urnengänge (Art. 10 und 11 PRG)

Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft ist für die Aufgaben in Zusammenhang mit der Gesetzgebung über die Ausübung der politischen Rechte zuständig.

Die Staatskanzlei ist für die Arbeiten in Zusammenhang mit der Durchführung der Urnengänge und ihrer Auszählung, insbesondere für die Vorbereitung der Einberufungsbeschlüsse, die Veröffentlichung der Ergebnisse sowie die Wahl und die Implementierung von Computersoftware, zuständig.

Der Oberamtmann stellt die Aufsicht über den ordnungsgemässen Ablauf aller Urnengänge sicher.

Die vorerwähnten Behörden arbeiten zusammen, so dass der reibungslose Ablauf der Urnengänge gewährleistet ist.

Art. 8 Abgabe des Stimm- und Wahlmaterials an die Gemeinden (Art. 10 und 12 PRG)

Die Staatskanzlei liefert den Gemeinden je nach Urnengang:

  1. die Stimmzettel;
  2. die leeren und gedruckten Wahllisten oder die Maske der Wahllisten;
  3. die Stimmcouverts;
  4. die Antwortcouverts gegen Rechnung.

Die Übernahme der Druckkosten für die Wahllisten oder ihre Maske sowie ihre Verteilung werden in den Artikeln 38 und 40 PRG geregelt.

Die Vorschriften von Artikel 22c PRG in Zusammenhang mit der Herstellung von Stimmzetteln, die mit optischen Lesegeräten kompatibel sind, bleiben vorbehalten.

Art. 9 Angaben auf dem Stimmrechtsausweis (Art. 12 PRG)

Der Stimmrechtsausweis enthält folgende Angaben:

  1. den Vermerk «Stimmrechtsausweis»;
  2. den Namen der Gemeinde;
  3. das Datum der Abstimmung oder der Wahl;
  4. die Angaben zur vorzeitigen Stimmabgabe nach Artikel 14;
  5. die Öffnungszeiten der Wahllokale; sie können auch auf einem separaten Blatt angegeben werden;
  6. den Namen, den Vornamen und die Adresse der stimmberechtigten Person und wenn nötig weitere Angaben, um sie von anderen zu unterscheiden;
  7. in Gemeinden mit mehreren Wahllokalen das Lokal, in dem die stimmberechtigte Person stimmen muss;
  8. Angabe der Ebenen (eidgenössische, kantonale und/oder kommunale), auf denen die Person ihre politischen Rechte ausüben kann.

Die Gemeinden können auf dem Stimmrechtsausweis das Gemeindewappen anbringen.

Art. 10 Stimmmaterial (Art. 12 PRG)

Das Stimmmaterial umfasst:

  1. bei kantonalen Abstimmungen:
  1. ein Exemplar des zur Abstimmung unterbreiteten Gesetzes oder Dekrets;
  2. ein Stimmcouvert;
  3. einen leeren Stimmzettel;
  4. die Erläuterungen des Staatsrates.
  1. bei kantonalen Wahlen:
  1. ein Stimmcouvert;
  2. eine leere Wahlliste;
  3. gegebenenfalls die gedruckten Wahllisten.
  1. bei Gemeindeabstimmungen:
  1. die Unterlagen zu dem zur Abstimmung unterbreiteten Erlass;
  2. ein Stimmcouvert;
  3. einen leeren Stimmzettel.
  1. bei Gemeindewahlen:
  1. ein Stimmcouvert;
  2. eine leere Wahlliste;
  3. gegebenenfalls die gedruckten Wahllisten.

Wer den Stimmrechtsausweis oder das Stimmmaterial nicht erhalten oder verloren hat, kann beides auf der Gemeindeschreiberei oder während des Urnengangs im Wahlbüro beziehen.

Art. 11 Zustellung des Stimmmaterials (Art. 12 PRG)

Das Stimm- und Informationsmaterial kann auf Beschluss des Gemeinderates per Post oder durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Gemeinde zugestellt werden.

Das Material kann im Fall von Artikel 10 Abs. 2 auch bei der Gemeindeschreiberei bezogen werden. Der Gemeinderat bezeichnet die für die Aushändigung des Materials verantwortliche Person. Andernfalls übernimmt die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber diese Aufgabe.

Art. 12 Verschluss und Aufbewahrung der Urnen (Art. 14 PRG)

Der Verschluss der Urnen muss die Stimmsicherheit und das Stimmgeheimnis gewährleisten.

Der Raum, in dem die Urnen während der Unterbrechungen des Urnengangs aufbewahrt werden, muss abgeschlossen sein. Die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros verwahrt den Schlüssel.

Art. 13 Registrierung und Kontrollverzeichnis

Um mehrfache Stimmabgaben zu verhindern, wird der Name der stimmenden Person im Kontrollverzeichnis für den Urnengang gestrichen.

Das Kontrollverzeichnis kann in Papier- oder elektronischer Form vorliegen.

Art. 14 Vorzeitige Stimmabgabe (Art. 18 und 22 PRG)

Für die vorzeitige Stimmabgabe, die brieflich oder durch Abgabe bei der Gemeinde erfolgt, muss der Stimmrechtsausweis folgende Angaben enthalten:

  1. den Vermerk, dass die Person den Stimmrechtsausweis eigenhändig unterschreiben muss;
  2. den Vermerk, wonach in Anwendung von Artikel 282 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden kann, wer unbefugt an einer Abstimmung teilnimmt, insbesondere einen nicht für ihn bestimmten Stimmrechtsausweis verwendet oder eine Unterschrift fälscht.

Die Antwortcouverts müssen sogleich nach ihrem Eintreffen auf der Gemeindeschreiberei registriert und in eine separate, verschlossene Urne gelegt werden. Diese wird zusammen mit einem Protokoll, das die Zahl der vorzeitig abgegebenen Stimmen (eingegangene Stimmzettel) angibt, am Beginn der Auszählung (Art. 16a Abs. 2) der Präsidentin oder dem Präsidenten des Wahlbüros übergeben.

Die Antwortcouverts, die nicht registriert werden können, müssen separat an einem sicheren Ort aufbewahrt werden und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Wahlbüros zu Beginn der Auszählung zur Auszählung übergeben werden (Artikel 16a Abs. 2). Das Wahlbüro entscheidet über die Gültigkeit der Stimme (Art. 18 Abs. 2 PRG).

Die Antwortcouverts können erst beim Beginn der Auszählung (Art. 16a Abs. 2) geöffnet werden. Der Gemeindestempel wird dann auf dem Stimmmaterial angebracht und das Stimmcouvert, das den Stimmzettel oder die Wahlliste enthält, wird in die Urne gelegt.

Art. 15 Stimmabgabe daheim (Art. 19 PRG)

Invalide Personen können daheim stimmen, wenn sie weder sich fortbewegen noch brieflich stimmen können, sofern sie sich am Tag des Urnengangs in der Gemeinde aufhalten. Die betreffende Person oder eine Person aus ihrem Umfeld stellt dem Gemeinderat bis 17 Uhr des letzten Montags vor dem Tag des Urnengangs ein schriftliches Gesuch mit einer Begründung oder einem ärztlichen Zeugnis.

Nach dem letzten Montag vor dem Tag des Urnengangs verunfallte oder erkrankte Personen können daheim stimmen, wenn sie weder sich fortbewegen noch brieflich stimmen können, sofern sie sich am Tag des Urnengangs in der Gemeinde aufhalten. Die betreffende Person oder eine Person aus ihrem Umfeld stellt dem Gemeinderat bis 17 Uhr des letzten Donnerstags vor dem Tag des Urnengangs ein schriftliches Gesuch mit einer Begründung oder einem ärztlichen Zeugnis.

Das Gesuch kann abgelehnt werden oder es braucht nicht ausgeführt zu werden, falls das Haus der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers wegen der Witterungsverhältnisse oder des schlechten Zustands der Zufahrtswege unzugänglich ist.

Für die Stimmabgabe daheim wird wie folgt vorgegangen:

  1. Die Sekretärin oder der Sekretär und ein Mitglied des Wahlbüros suchen die gesuchstellende Person zu Hause auf.
  2. Diese füllt ihren Stimmzettel oder ihre Wahlliste in Gegenwart der Delegation aus, legt das verschlossene Stimmcouvert und den unterschriebenen Stimmrechtsausweis in das Antwortcouvert und verschliesst es.
  3. Das Antwortcouvert wird gemäss Artikel 18 Abs. 5 PRG erfasst.

Ist die Person schreibunfähig, so wird das Verfahren nach Artikel 18 Abs. 2bis PRG sinngemäss angewendet.

Die Mitglieder der Delegation bewahren Stillschweigen über die Stimmabgabe der daheim stimmenden Person.

Art. 16 Auszählung (Art. 21 und 22 PRG) – Mehrere Wahllokale

In Gemeinden mit mehreren Wahllokalen bezeichnet der Gemeinderat ein Mitglied des Wahlbüros, das die Auszählung leitet.

Art. 16a Auszählung (Art. 21 und 22 PRG) – Beginn der Auszählung

Die Auszählung der Stimmzettel oder Wahllisten beginnt mit der Schliessung des Urnengangs.

Mit der Auszählung der abgegebenen oder brieflich eingegangenen Stimmzettel oder Wahllisten nach Artikel 22 Abs. 2 PRG kann jedoch am Morgen des Abstimmungssonntags, um 7.00 Uhr, begonnen werden. Wenn nötig, kann der Gemeinderat beschliessen, die Auszählung um höchstens zwei Stunden vorzuverlegen.

Art. 17 Ungültige Stimmzettel und Wahllisten, zurückgewiesene Antwortcouverts

Enthält ein Couvert mehrere gleich lautende Stimmzettel oder Listen, so ist nur einer bzw. eine gültig; die übrigen werden für ungültig erklärt.

Wird ein Stimmzettel oder eine Wahlliste in einem nicht für ihn oder sie bestimmten Couvert abgegeben, so ist er oder sie ungültig.

Die Antwortcouverts, die in Anwendung von Artikel 18 Abs. 3 Bst. a, 2. Satz, PRG zurückgewiesen werden, werden nicht geöffnet. Sie werden im Protokoll im Sinne von Artikel 14 Abs. 2 als zurückgewiesen vermerkt.

Art. 18 Protokoll der Ergebnisse (Art. 26 PRG)

Die amtlichen Formulare für das Protokoll der Ergebnisse werden erstellt:

  1. von der Staatskanzlei für die kantonalen Ergebnisse;
  2. von den Oberämtern für die Ergebnisse der Wahlen in den Grossen Rat und das Amt des Oberamtmanns;
  3. von den Wahlbüros der Gemeinden für die kommunalen Ergebnisse.

Art. 19 Aufbewahrung und Vernichtung der Akten (Art. 30 PRG)

Ein Exemplar des Protokolls über die Handlungen des Wahlbüros bei jedem Urnengang wird im Gemeindearchiv aufbewahrt.

Ein Exemplar des Protokolls über die Ergebnisse jedes Urnengangs wird im Archiv der Staatskanzlei oder der Gemeinde aufbewahrt.

Die Akten der Abstimmungen und Wahlen (Couverts, Stimmzettel, Listen, Rekapitulationstabellen, Stimmrechtsausweise usw.) werden bei der Gemeinde aufbewahrt.

Die Akten der eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen und die Akten der Gesamterneuerungswahlen der Gemeinden werden gemäss den Weisungen der Staatskanzlei vernichtet. Die Akten der übrigen Gemeindewahlen und der Gemeindeabstimmungen werden gemäss den Weisungen des betroffenen Oberamts vernichtet.

Die vom Staatsrat insbesondere bei Beschwerden angeordneten Massnahmen bleiben vorbehalten.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Archivierung.

2 Wahlen

Art. 20 Ausschliessliche Verwendung der Bezeichnung einer Liste (Art. 36 Abs. 1 und 3 PRG)

Die Staatskanzlei informiert die Oberämter über die im Rahmen der Grossratswahlen eingereichten Erklärungen zur ausschliesslichen Verwendung der Bezeichnung der Wahllisten.

Art. 20a Empfangsbestätigung für die Kandidatenlisten (Art. 43 und 64 PRG)

Bei der Einreichung einer Kandidatenliste stellt die für deren Entgegennahme zuständige Behörde eine Empfangsbestätigung aus.

Art. 21 Inhalt der ausgehändigten Wahllisten (Art. 39 PRG)

Die von der Behörde gedruckten und veröffentlichten Wahllisten, die den Stimmberechtigten zugestellt werden, enthalten folgende Angaben:

  1. die Listennummer und die Listenbezeichnung;
  2. die Nummerierung der Kandidatinnen und Kandidaten;
  3. den Namen;
  4. den Vornamen;
  5. gegebenenfalls andere geeignete Angaben, um die kandidierende Person zu identifizieren und von den übrigen Kandidatinnen und Kandidaten zu unterscheiden.

Die leeren Wahllisten enthalten anstelle der Angaben auf den gedruckten Wahllisten leere Felder.

Art. 22 Ordnungsnummer und Veröffentlichung der amtlichen Listen (Art. 58 PRG)

Die Staatskanzlei kann bei den eidgenössischen und kantonalen Wahlen Weisungen für die Vergabe der Ordnungsnummern an die anerkannten politischen Parteien oder Wählergruppen erlassen.

Nur die amtlichen Listen (endgültige Wahllisten) werden öffentlich bekannt gemacht. Sie werden öffentlich angeschlagen oder auf eine andere geeignete Weise veröffentlicht.

Art. 23 Veröffentlichung der Ergebnisse der Gemeindewahlen (Art. 60 Abs. 4 PRG)

Bei Gesamterneuerungswahlen des Gemeinderats und des Generalrats wird die Zusammensetzung der Gemeindebehörden spätestens 30 Tage nach deren Vereidigung im Amtsblatt veröffentlicht.

Die Veröffentlichung umfasst lediglich den Namen und den Vornamen der Mitglieder.

Art. 24 Wahl des Gemeinderates nach dem Proporzsystem (Art. 62 PRG)

Bei der Einreichung eines Gesuchs für die Wahl des Gemeinderates nach dem Proporzsystem stellt die Gemeindeschreiberei eine Empfangsbestätigung aus.

Die Gemeindeschreiberei informiert das Oberamt über das Proporzwahlgesuch.

Bilden das Proporzwahlgesuch und die Liste der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner ein einziges Dokument, so kann dieses als Ganzes öffentlich angeschlagen werden.

Art. 24a Anwendung des Kriteriums der «Reste» (Art. 63, 75 und 75c PRG)

In den Ausdrücken «die grössten Restzahlen» (Art. 63 Abs. 1 Bst. d und 75c Abs. 2 PRG) oder der «grösste Rest» (Art. 75 Abs. 1 Bst. c und d PRG) versteht man unter «Restzahl» bzw. «Rest» die Dezimalzahl, die auf den ganzzahligen Teil einer Zahl folgt.

Art. 24b Gewählte und für gewählt erklärte Personen (Art. 76 Abs. 1 PRG)

Die gewählten und für gewählt erklärten Personen im Sinne von Artikel 76 Abs. 1 PRG, welche die Wahl ablehnen, gelten als zurückgetreten.

Sie werden nicht in das Verzeichnis der Ersatzleute aufgenommen.

Art. 25 Berücksichtigung der Ersatzleute (Art. 77 PRG)

Verzichtet eine im Verzeichnis der Ersatzleute aufgeführte Person auf einen freigewordenen Sitz, so behält sie ihren Platz auf der Liste der Ergebnisse.

Die Durchführung einer Ergänzungswahl im Sinne von Artikel 77 Abs. 2 PRG bleibt vorbehalten.

Art. 26 Wahl in einem Wahlgang ohne Einreichung von Listen (Art. 81 und 82 PRG)

Die Behörde informiert die wählbaren Personen, die Stimmen erhalten haben, und teilt ihnen mit, welchen Platz sie auf der Liste der Ergebnisse einnehmen.

Die Behörde fragt die Personen, die Stimmen erhalten haben, ausdrücklich, ob sie die Wahl annehmen, und macht sie darauf aufmerksam, dass das Ausbleiben einer fristgerechten Antwort als Wahlverzicht gilt.

Wenn viele Personen Stimmen erzielt haben, kann sich die Behörde darauf beschränken, lediglich die Personen zu kontaktieren, die eine erhebliche Stimmenzahl erhalten haben. Können nicht alle freien Sitze besetzt werden, weil nicht genügend Personen die Wahl annehmen, so werden die nachfolgenden kontaktiert.

Bei einer späteren Vakanz kann die Liste der Ergebnisse nicht mehr verwendet werden, da eine Ergänzungswahl durchgeführt werden muss.

Art. 27 Wahl in zwei Wahlgängen ohne Einreichung von Listen (Art. 99 und 100 PRG)

Nach dem ersten Wahlgang informiert die Behörde die Personen, die das absolute Mehr erreicht haben, schriftlich und fragt sie ausdrücklich, ob sie die Wahl annehmen. Sie macht sie darauf aufmerksam, dass das Ausbleiben einer fristgerechten Antwort als Wahlverzicht gilt.

Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, so fragt die Behörde die im ersten Wahlgang nicht gewählten Personen schriftlich, ob sie für den zweiten Wahlgang kandidieren, und macht sie darauf aufmerksam, dass das Ausbleiben einer fristgerechten Antwort als Verzicht gilt.

Auf dem Gesuch um Bestätigung der Kandidaturen für den zweiten Wahlgang muss die Zahl der verfügbaren Kandidaturen angegeben werden. Der Artikel 26 Abs. 3 gilt sinngemäss.

Bei den Gemeindewahlen muss das Oberamt über diese Handlungen informiert werden.

Art. 27a Ersatzkandidaturen (Art. 91 Abs. 1 und 2 PRG)

Personen, die zum zweiten Wahlgang zugelassen wären, aber ihre Kandidatur zurückziehen, informieren die Behörde nach Artikel 91 Abs. 1 Bst. a, b oder c PRG grundsätzlich gleichzeitig mit ihrer Verzichtserklärung darüber, ob die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner ihrer Liste eine Ersatzkandidatur erwägen.

Art. 28 Form der Mitteilungen

Die Mitteilungen nach den Artikeln 36 Abs. 3, 37 Abs. 1, 52b Abs. 4, 56 Abs. 2, 57 Abs. 1 und 2, 65a Abs. 1 und 2, 81 Abs. 2, 91 Abs. 1 und 2, 99 Abs. 2 und 3 und 100 Abs. 2 PRG erfolgen schriftlich.

3 Volksrechte

Art. 29 Unterschriften von Schreibunfähigen und Blinden (Art. 105 Abs. 2 und 18 PRG)

Wer im Rahmen der vorzeitigen Stimmabgabe oder der Unterschriftensammlung für eine Initiative oder ein Referendum anstelle einer schreibunfähigen oder blinden Person unterschreibt, füllt den Stimmzettel, die Wahlliste oder den Unterschriftenbogen eigenhändig aus.

Die unterzeichnende Person unterschreibt an der Stelle, die für die Unterschrift der schreibunfähigen oder blinden Person vorgesehen ist, und gibt ihren Namen, ihren Vornamen und ihre genaue Adresse an.

Die Behörde kann sich vergewissern, dass der Wille der schreibunfähigen oder blinden Person richtig wiedergegeben wurde.

Art. 30 Kontrolle der Unterschriftenbogen (Art. 108 PRG)

Die Unterschriften, die zur Unterstützung einer Initiative, einer Ankündigung eines Referendumsbegehrens oder eines Referendumsbegehrens eingereicht wurden, müssen anhand einer dafür erstellten Kopie des Stimmregisters kontrolliert werden, auf der die Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner gestrichen werden.

Die Kopie des Stimmregisters wird nach der Kontrolle während sechs Monaten aufbewahrt. Danach kann sie vernichtet werden.

Art. 31 Bestätigung der Unterschriften (Art. 109 PRG)

Die Anmerkungen der für das Stimmregister verantwortlichen Person müssen präzise sein und die Streichung ungültiger Unterschriften kurz begründen.

Art. 32 Einhaltung der Fristen (Art. 115 Abs. 2, 130 Abs. 1 und 2, 135 Abs. 1, 139 Abs. 2 PRG)

Die für die Ausübung des Initiativ- und des Referendumsrechts erforderlichen Unterschriften und Erklärungen müssen spätestens am letzten Tag der gesetzlichen Frist, bis 17 Uhr, bei der zuständigen Behörde eintreffen.

4 Schlussbestimmungen

Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Ausführungsreglement vom 13. Juli 1976 zum Gesetz vom 18. Februar 1976 über die Ausübung der bürgerlichen Rechte (SGF 115.11);
  2. das Reglement vom 13. Juli 1976 über das Stimmregister (SGF 115.121)

Art. 34 Änderung bisherigen Rechts

Das Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1981 zum Gesetz über die Gemeinden (SGF 140.11) wird wie folgt geändert:

Art. 35 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Dieses Reglement tritt am gleichen Datum wie das Gesetz vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte in Kraft.[1]

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.

Egress

Genehmigung

 

Dieses Reglement ist von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 28.08.2001 genehmigt worden.

Die Änderung vom 03.12.2002 ist am 16.01.2003 vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt worden.

Die Änderung vom 19.09.2016 ist am 18.11.2016 von der Schweizerischen Kanzlei genehmigt worden.

BL/AGS 2001 f 330 / d 333

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
10.07.2001 Erlass Grunderlass 01.08.2001 BL/AGS 2001 f 330 / d 333
03.12.2002 Art. 7 geändert 01.01.2003 2002_132
14.11.2005 Art. 1 geändert 01.01.2006 2005_114
14.11.2005 Art. 2 geändert 01.01.2006 2005_114
14.11.2005 Art. 2a eingefügt 01.01.2006 2005_114
14.11.2005 Art. 2b eingefügt 01.01.2006 2005_114
14.11.2005 Art. 9 geändert 01.01.2006 2005_114
19.09.2016 Art. 1 geändert 01.10.2016 2016_120
19.09.2016 Art. 2a geändert 01.10.2016 2016_120
19.09.2016 Art. 2b aufgehoben 01.10.2016 2016_120
19.09.2016 Art. 3 geändert 01.10.2016 2016_120
19.09.2016 Art. 5 geändert 01.10.2016 2016_120
19.09.2016 Art. 7 geändert 01.10.2016 2016_120
19.09.2016 Art. 8 geändert 01.10.2016 2016_120
19.09.2016 Art. 9 geändert 01.10.2016 2016_120
19.09.2016 Art. 10 geändert 01.10.2016 2016_120
19.09.2016 Art. 13 geändert 01.10.2016 2016_120
19.09.2016 Art. 14 geändert 01.10.2016 2016_120
19.09.2016 Art. 15 geändert 01.10.2016 2016_120
19.09.2016 Art. 16 geändert 01.10.2016 2016_120
19.09.2016 Art. 16a eingefügt 01.10.2016 2016_120
19.09.2016 Art. 17 geändert 01.10.2016 2016_120
19.09.2016 Art. 18 geändert 01.10.2016 2016_120
19.09.2016 Art. 20a eingefügt 01.10.2016 2016_120
19.09.2016 Art. 21 geändert 01.10.2016 2016_120
19.09.2016 Art. 22 geändert 01.10.2016 2016_120
19.09.2016 Art. 23 geändert 01.10.2016 2016_120
19.09.2016 Art. 24 geändert 01.10.2016 2016_120
19.09.2016 Art. 24a eingefügt 01.10.2016 2016_120
19.09.2016 Art. 24b eingefügt 01.10.2016 2016_120
19.09.2016 Art. 25 geändert 01.10.2016 2016_120
19.09.2016 Art. 27a eingefügt 01.10.2016 2016_120
19.09.2016 Art. 28 geändert 01.10.2016 2016_120
26.06.2018 Art. 19 Abs. 3 geändert 01.07.2018 2018_048
26.06.2018 Art. 19 Abs. 4 geändert 01.07.2018 2018_048
04.06.2019 Art. 19 Abs. 6 geändert 01.07.2019 2019_043
05.11.2024 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.12.2024 2024_087

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 10.07.2001 01.08.2001 BL/AGS 2001 f 330 / d 333
Art. 1 geändert 14.11.2005 01.01.2006 2005_114
Art. 1 geändert 19.09.2016 01.10.2016 2016_120
Art. 2 geändert 14.11.2005 01.01.2006 2005_114
Art. 2a eingefügt 14.11.2005 01.01.2006 2005_114
Art. 2a geändert 19.09.2016 01.10.2016 2016_120
Art. 2b eingefügt 14.11.2005 01.01.2006 2005_114
Art. 2b aufgehoben 19.09.2016 01.10.2016 2016_120
Art. 3 geändert 19.09.2016 01.10.2016 2016_120
Art. 5 geändert 19.09.2016 01.10.2016 2016_120
Art. 7 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132
Art. 7 geändert 19.09.2016 01.10.2016 2016_120
Art. 7 Abs. 1 geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087
Art. 8 geändert 19.09.2016 01.10.2016 2016_120
Art. 9 geändert 14.11.2005 01.01.2006 2005_114
Art. 9 geändert 19.09.2016 01.10.2016 2016_120
Art. 10 geändert 19.09.2016 01.10.2016 2016_120
Art. 13 geändert 19.09.2016 01.10.2016 2016_120
Art. 14 geändert 19.09.2016 01.10.2016 2016_120
Art. 15 geändert 19.09.2016 01.10.2016 2016_120
Art. 16 geändert 19.09.2016 01.10.2016 2016_120
Art. 16a eingefügt 19.09.2016 01.10.2016 2016_120
Art. 17 geändert 19.09.2016 01.10.2016 2016_120
Art. 18 geändert 19.09.2016 01.10.2016 2016_120
Art. 19 Abs. 3 geändert 26.06.2018 01.07.2018 2018_048
Art. 19 Abs. 4 geändert 26.06.2018 01.07.2018 2018_048
Art. 19 Abs. 6 geändert 04.06.2019 01.07.2019 2019_043
Art. 20a eingefügt 19.09.2016 01.10.2016 2016_120
Art. 21 geändert 19.09.2016 01.10.2016 2016_120
Art. 22 geändert 19.09.2016 01.10.2016 2016_120
Art. 23 geändert 19.09.2016 01.10.2016 2016_120
Art. 24 geändert 19.09.2016 01.10.2016 2016_120
Art. 24a eingefügt 19.09.2016 01.10.2016 2016_120
Art. 24b eingefügt 19.09.2016 01.10.2016 2016_120
Art. 25 geändert 19.09.2016 01.10.2016 2016_120
Art. 27a eingefügt 19.09.2016 01.10.2016 2016_120
Art. 28 geändert 19.09.2016 01.10.2016 2016_120