Das Mitglied, das an der Teilnahme an einer Sitzung des Grossen Rates oder eines seiner Organe ganz oder teilweise verhindert ist oder im Verlauf einer Sitzung weggehen muss, teilt dies mit einer Begründung unverzüglich der Präsidentin oder dem Präsidenten mit.
Ein Mitglied kann aufgefordert werden zu bleiben, wenn sonst das Quorum nicht mehr erreicht wird, es sei denn, es habe der Präsidentin oder dem Präsidenten rechtzeitig mitgeteilt, dass es verhindert ist.
Hat ein Mitglied keine Dispens der Präsidentin oder des Präsidenten oder keine vom Büro als ausreichend anerkannte Begründung, so wird es im Sitzungsjournal oder im Protokoll als abwesend aufgeführt.
Ist ein Mitglied des Grossen Rates entschuldigt oder abwesend, oder steht sein Name bei einer Abstimmung unter Namensaufruf oder bei einer Kontrolle des Quorums nicht auf der Liste, so erhält es weder Sitzungsgeld noch Reiseentschädigungen.
Wenn ein Mitglied nicht regelmässig an den Sitzungen teilnimmt, wird es vom Büro verwarnt; gegebenenfalls sorgt das Büro dafür, dass es in der betreffenden Kommission ersetzt wird. Tritt keine Besserung ein, so beantragt das Büro dem Grossen Rat, das Mitglied als zurückgetreten zu erklären.
Allenfalls müssen alle Massnahmen ergriffen werden, um die erhöhte Gefahr von Persönlichkeitsverletzungen auf Grund des Bearbeitens von besonders schützenswerten Personendaten im Sinn der Gesetzgebung über den Datenschutz abzuwenden.