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121.1

Grossratsgesetz

(GRG)

vom 06.09.2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023)

Präambel

Grossratsgesetz

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV), insbesondere die Artikel 85 ff.;

nach Einsicht in den Bericht des Büros des Grossen Rates vom 15. Mai 2006;

nach Einsicht in die Stellungnahme des Staatsrats vom 2. Mai 2006;

auf Antrag des Büros,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Organisation und die Arbeitsweise des Grossen Rates.

Es legt ferner die Zuständigkeiten des Grossen Rates fest und regelt die Beziehungen zu den übrigen Behörden, soweit diese Fragen nicht in der Verfassung[1] oder in der Spezialgesetzgebung geregelt werden.

Die Zusammensetzung und die Wahl des Grossen Rates sowie die Wählbarkeitsvoraussetzungen und die Unvereinbarkeiten werden in der Verfassung[2] und in der Gesetzgebung über die Ausübung der politischen Rechte geregelt.

Art. 2 Begriffe

«Präsidentin» bzw. «Präsident» bezeichnet die Person, die im betreffenden Moment tatsächlich diese Funktion ausübt.

Die Mitglieder des Grossen Rates können auch mit «Grossrätin» und «Grossrat» bezeichnet werden.

Art. 2a Vorwiegend politischer Charakter der Entscheide

Ohne anders lautende Bestimmung werden die Entscheide des Grossen Rates und seiner Organe in letzter kantonaler Instanz getroffen.

2 Organisation des Grossen Rates

2.1 Organe

2.1.1 Büro

Art. 3 Zusammensetzung

Das Büros setzt sich zusammen aus:

  1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Grossen Rates;
  2. den beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Grossen Rates;
  3. den Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern;
  4. den Fraktionspräsidentinnen und -präsidenten.

Ist eine Fraktionspräsidentin oder ein Fraktionspräsident verhindert, so kann sie oder er sich von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten oder sonst von einem anderen Mitglied der Fraktion, das von ihr oder ihm dazu bezeichnet und einberufen wird, vertreten lassen; sie oder er informiert die Präsidentin oder den Präsidenten.

Art. 4 Befugnisse

Das Büro stellt die administrative Leitung und die Geschäftsführung des Grossen Rates sicher; die Befugnisse des Plenums und der Präsidentin bzw. des Präsidenten bleiben vorbehalten.

Es behandelt die Geschäfte, die die Gesetzgebung und der Grosse Rat ihm übertragen oder die nicht einem andern Organ des Grossen Rats zugewiesen sind.

Es hat insbesondere folgende Befugnisse:

  1. Es achtet auf den guten Betrieb des Grossen Rates, der Organe und des Sekretariats.
  2. Es setzt die Kommissionen ein, teilt ihnen Geschäfte zu und ernennt die Mitglieder, wenn diese Befugnisse nicht dem Grossen Rat übertragen sind.
  3. Es plant die Sitzungen des Grossen Rates, beschliesst die Liste der Verhandlungsgegenstände und die Art ihrer Behandlung.
  4. Es koordiniert die Beziehungen des Grossen Rates zu den anderen Gewalten und achtet insbesondere darauf, dass die Geschäfte, mit denen der Grosse Rat die vollziehende Gewalt beauftragt hat, ordnungsgemäss behandelt werden.
  5. Es prüft die Gültigkeit einer Ergänzungswahl und wenn nötig, ob die Wählbarkeitsvoraussetzungen eines Mitglieds des Grossen Rates während der Legislaturperiode eingehalten werden, und unterbreitet das Ergebnis dieser Prüfung dem Grossen Rat.
  6. Es beschliesst die Stellungnahme des Grossen Rates in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an denen der Grosse Rat beteiligt ist.
  7. Es sorgt dafür, dass die Kommissionen und das Sekretariat des Grossen Rates (das Sekretariat) die Fristen für die Behandlung der Geschäfte einhalten.
  8. Es entscheidet über die Zusammensetzung der kantonalen Delegation, die nach Einreichung einer Standesinitiative im Bundesparlament angehört wird.
  9. Es erlässt Richtlinien, in denen die Arbeitsweise der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler festgelegt wird.
  10. Es sorgt für die Ausarbeitung der Gesetzgebung in den Bereichen, für die es zuständig ist, und trifft zu diesem Zweck die organisatorischen Massnahmen.

Art. 5 Organisation und Betrieb

Das Büro tritt zusammen, sooft die Geschäfte es erfordern, auf Einberufung der Präsidentin oder des Präsidenten oder wenn drei Mitglieder des Büros oder der Staatsrat es verlangen.

Die Bestimmungen über die Arbeitsweise der Kommissionen, einschliesslich der Bestimmungen über die Abhaltung von Sitzungen per Videokonferenz, gelten sinngemäss für die Arbeitsweise des Büros.

Das Büro kann die Präsidentin oder den Präsidenten oder eine Delegation der Mitglieder damit beauftragen, gewisse Befugnisse in seinem Namen auszuüben. Es kann die Vorbereitung eines Geschäfts auch einer Delegation seiner Mitglieder, einer Kommission oder dem Sekretariat delegieren.

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Grossen Rates nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Büros teil.

Die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler wird zu den Sitzungen des Büros eingeladen, wenn dies nötig ist, um die Koordination zwischen dem Grossen Rat und dem Staatsrat sicherzustellen. Sie oder er hat beratende Stimme.

In den Einladungen zu den Sitzungen des Büros wird besonders erwähnt, zu welchen Geschäften die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler eingeladen ist. Diese Geschäfte werden wenn möglich zeitlich zusammengefasst.

2.1.2 Präsidium

Art. 6 Amtsausübung

Die Präsidentin oder der Präsident und die beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten werden für ein Jahr gewählt und können nicht unmittelbar wiedergewählt werden. Wer weniger als ein halbes Jahr im Amt war, kann jedoch wiedergewählt werden.

Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, tritt sie oder er in den Ausstand oder äussert sie oder er sich als Mitglied des Grossen Rates, so übt die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident das Präsidium aus; kann auch diese Person das Präsidium nicht übernehmen, so tritt die zweite Vizepräsidentin oder der zweite Vizepräsident an deren Stelle.

Wenn die drei Mitglieder verhindert sind oder in den Ausstand treten, so wird das Präsidium des Grossen Rates von der letzten gewählten Präsidentin oder vom letzten gewählten Präsidenten oder einer Person, die dieses Amt vorher innehatte, wahrgenommen; stehen diese nicht zur Verfügung, so wird es vom ältesten Mitglied des Grossen Rates ausgeübt.

Art. 7 Befugnisse

Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen des Grossen Rates und des Büros und achtet darauf, dass sie ihre Aufgaben rechtzeitig erledigen.

Sie oder er achtet darauf, dass die Gesetzgebung über den Grossen Rat eingehalten wird, dass während der Sessionen des Grossen Rates die Verhandlungen würdig verlaufen und Ordnung und Sicherheit aufrechterhalten werden.

Sie oder er behandelt die an den Grossen Rat gerichtete Korrespondenz und die laufenden Geschäfte.

In dringenden Fällen trifft sie oder er an Stelle des Büros die unbedingt notwendigen Massnahmen und Entscheidungen. Das Büro wird an der nächsten Sitzung informiert.

Sie oder er unterzeichnet mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär alle Urkunden und Briefe des Grossen Rates und des Büros. Sie oder er lässt auf den Urkunden, die beglaubigt werden müssen, das Siegel des Grossen Rates anbringen.

Art. 8 Vertretung des Grossen Rates

Im Allgemeinen nimmt die Präsidentin oder der Präsident die Einladungen wahr, die an den Grossen Rat gerichtet werden.

Wenn die Umstände es rechtfertigen, beantragt die Präsidentin oder der Präsident dem Büro, dass es in corpore oder eine Delegation der Einladung Folge leistet.

Das Büro kann ausnahmsweise die Mitglieder des Grossen Rates zur Eröffnung oder Besichtigung eines bedeutenden Werks einberufen.

2.1.3 Kommissionen

2.1.3.1 Im Allgemeinen

Art. 9 Aufgabe

In der Regel werden die Geschäfte, die der Grosse Rat behandeln muss, von einer Kommission vorgeprüft.

Die Kommissionen prüfen die Angelegenheiten, die ihnen überwiesen wurden, beschaffen sich die nötigen Informationen und stellen dem Grossen Rat Bericht und Antrag.

Art. 10 Arten von Kommissionen

Die ständigen Kommissionen werden mit diesem Gesetz eingesetzt.

Das Büro kann Ad-hoc-Kommissionen zur Prüfung eines bestimmten Geschäfts einsetzen.

Es kann Fachkommissionen einsetzen, die während einer bestimmten Zeit Geschäfte mit verwandtem Inhalt behandeln.

Wenn nötig setzt der Grosse Rat eine Redaktionskommission ein, mit dem Auftrag, nach der Beratung die Formulierung eines Erlasses zu kontrollieren (Art. 145).

Der Grosse Rat kann eine Untersuchungskommission einsetzen, wenn Vorkommnisse von grosser Tragweite auf einem Gebiet, das unter der Oberaufsicht des Grossen Rates steht, eine besondere Klärung der Situation durch den Grossen Rat nötig machen (Art. 182 ff.).

Art. 11 Wahl der Mitglieder

Die Mitglieder der ständigen Kommissionen und der Untersuchungskommissionen werden vom Grossen Rat gewählt.

Die Mitglieder und die Präsidentinnen und Präsidenten der übrigen Kommissionen werden vom Büro auf Vorschlag der Fraktionen gewählt.

Die betreffende Kommission bezeichnet jedoch selbst die Mitglieder, die neben der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter an der Redaktionskommission teilnehmen sollen.

Art. 11a Stellvertretende Mitglieder

Ist ein Mitglied einer ständigen Kommission oder einer Fachkommission verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so kann es sich von einem stellvertretenden Mitglied vertreten lassen.

Für jede Kommission, in der sie vertreten sind, haben die Fraktionen für je zwei ordentliche Mitglieder ein stellvertretendes Mitglied, mindestens jedoch ein stellvertretendes Mitglied.

Die stellvertretenden Mitglieder der ständigen Kommissionen werden vom Grossen Rat gewählt, die stellvertretenden Mitglieder der Fachkommissionen werden vom Büro ernannt.

Art. 11b Subkommissionen

Jede ständige Kommission und jede Fachkommission kann eine oder mehrere Subkommissionen einsetzen.

Die Subkommissionen erarbeiten Anträge für die Kommission, die sie eingesetzt hat.

Sie können sich nur an die Kommission wenden, aus der sie hervorgegangen sind.

2.1.3.2 Ständige Kommissionen

Art. 12 Grundsatz

Innerhalb des Grossen Rates bestehen folgende ständige Kommissionen:

  1. die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission;
  2. die Kommission für auswärtige Angelegenheiten;
  3. die Justizkommission;
  4. die Begnadigungs-, Petitions- und Volksmotionskommission;
  5. die Einbürgerungskommission.

Art. 13 Zusammensetzung

Die ständigen Kommissionen setzen sich aus 7 Mitgliedern zusammen.

Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission und die Kommission für auswärtige Angelegenheiten dürfen jedoch höchstens 15 Mitglieder haben. Der Grosse Rat bestimmt die genaue Zahl in einer Parlamentsverordnung.

Ein Mitglied des Grossen Rates kann nicht gleichzeitig der Justizkommission und der Begnadigungs-, Petitions- und Volksmotionskommission angehören, weder als ordentliches Mitglied noch als stellvertretendes Mitglied.

Die ständigen Kommissionen bezeichnen ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten und ihre Vizepräsidentin oder ihren Vizepräsidenten für eine halbe Legislaturperiode; Wiederwahl ist möglich.

Art. 14 Finanz- und Geschäftsprüfungskommission

Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission hat folgende Zuständigkeiten:

  1. Sie prüft den Finanzplan, die Voranschlagsentwürfe, die Jahresrechnungen und die Verpflichtungskreditbegehren, die dem Grossen Rat unterbreitet werden müssen.
  2. Sie nimmt Stellung zu den Dekreten, die Auswirkungen in der Höhe von über 1,5 Millionen Franken brutto haben.
  3. Sie kontrolliert die Geschäftsführung und prüft den Rechenschaftsbericht der Behörden, Anstalten und anderen Organe, die unter der Oberaufsicht des Grossen Rates stehen, mit Ausnahme der richterlichen Gewalt.
  4. Sie prüft das Regierungsprogramm für die Legislaturperiode.
  5. Sie prüft die Berichte der Finanzkontrollorgane und nimmt wenn nötig dazu Stellung.
  6. Sie übt die übrigen Zuständigkeiten aus, die ihr von der Gesetzgebung, insbesondere von derjenigen über den Finanzhaushalt des Staates übertragen werden.

Die Organe des Grossen Rates können die Stellungnahme der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission zu anderen finanziellen Fragen oder zu grundlegenden Fragen der Geschäftsführung der Verwaltung verlangen.

Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission legt dem Grossen Rat jedes Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeit vor.

Art. 15 Kommission für auswärtige Angelegenheiten

Die Kommission für auswärtige Angelegenheiten nimmt Stellung zu parlamentarischen Vorstössen und prüft die Entwürfe von Erlassen über einen interkantonalen oder internationalen Vertrag.

Sie übt bei der Aushandlung und der Umsetzung eines interkantonalen oder internationalen Vertrags die Zuständigkeiten des Grossen Rates aus.

Sie erfüllt ausserdem die Aufgaben und trifft die Massnahmen, die auf Grund des übergeordneten Rechts und der Spezialgesetzgebung in ihre Zuständigkeit gehören.

Art. 16 Justizkommission

Die Justizkommission hat folgende Befugnisse:

  1. Sie prüft die Berichte, die der Justizrat dem Grossen Rat unterbreitet;
  2. Sie bereitet die richterlichen Wahlen und die Entscheide vor, die die Richterinnen und Richter betreffen.
  3. Sie prüft nach Anhören des Justizrates und gegebenenfalls des Staatsrates die Petitionen, die den Justizbereich betreffen.

Die Mitgliedschaft in der Justizkommission ist unvereinbar mit derjenigen im Justizrat. Wer eines dieser Ämter ausübt und eine Wahl ins andere annimmt, muss vom gegenwärtig ausgeübten Amt zurücktreten.

Art. 17 Begnadigungs-, Petitions- und Volksmotionskommission

Die Begnadigungs-, Petitions- und Volksmotionskommission hat folgende Zuständigkeiten:

  1. Sie prüft die Begnadigungsgesuche.
  2. Sie prüft die Petitionen, für die der Grosse Rat zuständig ist, mit Ausnahme derjenigen, die den Justizbereich betreffen (Art. 16 Abs. 1 Bst. e).
  3. Sie prüft die Volksmotionen, die zustande gekommen sind, und leitet sie an das Plenum des Grossen Rates weiter.

Wird die Kommission mit einem Begnadigungsgesuch oder einer Petition befasst, so prüft sie von Amtes wegen ihre Zuständigkeit.

Erachtet sie eine andere Behörde als zuständig, so überweist sie ihr ohne Verzug die Akten und teilt dies der Person, die das Gesuch eingereicht hat, oder den Petitionärinnen und Petitionären mit.

Ist die Kommission im Zweifel über ihre Zuständigkeit, so pflegt sie darüber einen Meinungsaustausch mit der Behörde, die sie für zuständig hält.

Art. 18 Einbürgerungskommission

Die Einbürgerungskommission prüft die Dekretsentwürfe zur Erteilung des Kantonsbürgerrechts; sie führt die notwendigen Anhörungen durch.

2.1.3.3 Ad-hoc- und Fachkommissionen

Art. 20

Die Ad-hoc-Kommissionen und die Fachkommissionen bestehen aus höchstens 11 Mitgliedern.

Die Verfasserinnen oder Verfasser der erheblich erklärten Motion oder parlamentarischen Initiative sind von Amtes wegen Mitglieder der Ad-hoc-Kommission zur Prüfung oder Ausarbeitung des Entwurfs, mit welchem dem Vorstoss Folge gegeben wird. Wenn die Verfasserinnen und Verfasser derselben Fraktion angehören, geben sie dem Büro an, wer von ihnen Mitglied der Kommission wird.

Ein Mitglied einer Ad-hoc-Kommission kann sich von einem einzigen Mitglied des Grossen Rates für eine oder mehrere Sitzungen vertreten lassen; es teilt dies sofort der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten und dem Sekretariat mit.

Die Ad-hoc-Kommission wird aufgelöst, sobald sie die ihr übertragene Aufgabe erfüllt hat.

2.1.3.4 Arbeitsweise der Kommissionen

Art. 21 Im Allgemeinen

Damit eine Kommission gültig tagen kann, muss die Mehrheit der Mitglieder anwesend sein.

Es wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgestimmt; Enthaltungen werden nicht gezählt. Die Bestimmungen über die Dringlichkeit (Art. 174 Abs. 3) bleiben vorbehalten.

Die Präsidentin oder der Präsident kann abstimmen. Bei Stimmengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid.

Auf Verlangen von 3 Mitgliedern wird ein Minderheitsantrag formuliert.

Die Präsidentin oder der Präsident beantwortet jederzeit Fragen des Büros nach dem Fortschritt der Arbeiten.

Im Übrigen kann der Grosse Rat die Organisation der Debatten in Kommissionssitzungen in einer Verordnung regeln.

Art. 21a Abhaltung von Sitzungen per Videokonferenz

Grundsätzlich müssen die Kommissionsmitglieder bei den Kommissionssitzungen physisch anwesend sein.

Eine Kommission kann jedoch mit der Mehrheit der Mitglieder beschliessen, dass eine oder mehrere ihrer Sitzungen per Videokonferenz abgehalten werden.

Art. 22 Sekretariat

Die Person, die das Sekretariat der Kommission führt:

  1. führt über jede Sitzung ein Protokoll;
  2. bereitet die schriftlichen Anträge der Kommission an den Grossen Rat vor und arbeitet gegebenenfalls beim Verfassen des Berichts mit.

Sie hat beratende Stimme.

In den Protokollen der Kommissionssitzungen werden der Ort, das Datum und die Dauer der Sitzung, die Anwesenden, die verteilten Dokumente, die behandelten Geschäfte, die Anträge, über die abgestimmt wurde, die getroffenen Entscheide und die Abstimmungsergebnisse erwähnt.

Sie werden grundsätzlich an der folgenden Sitzung oder auf dem Zirkulationsweg genehmigt.

Art. 22a Aufzeichnung der Sitzungen der Organe des Grossen Rates

Um die Protokollführung der Kommissionssitzungen zu erleichtern, kann die Person, die das Sekretariat sicherstellt, die Debatten aufzeichnen.

Diese Aufzeichnungen dürfen nicht über die Genehmigung des jeweiligen Protokolls hinaus aufbewahrt werden und müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt vernichtet werden.

Sollte das Protokoll nicht genehmigt werden, so müssen die Aufzeichnungen spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung des Grossen Rates zum betreffenden Geschäft vernichtet werden.

Art. 23 Anträge

Die Präsidentin oder der Präsident meldet dem Sekretariat unverzüglich, dass die Kommission die Vorprüfung des Geschäfts beendet hat, damit das geprüfte Geschäft auf die provisorische Liste der Verhandlungsgegenstände einer der folgenden Session gesetzt werden kann.

Die Kommission gibt ihre Anträge, zusammen mit den allfälligen Minderheitsanträgen und einer Empfehlung, nach welcher Kategorie das Geschäft behandelt werden soll, schriftlich ab; sie fügt zudem ein Verzeichnis aller Anträge bei, über die in den Beratungen abgestimmt wurde, einschliesslich der entsprechenden Abstimmungsergebnisse.

Art. 24 Berichte

Die Kommission entscheidet über die Form ihres Berichts und bezeichnet für die Präsentation ihres Berichts vor dem Grossen Rat die Berichterstatterin oder den Berichterstatter.

Die Kommissionsminderheit kann entweder unabhängig vom Bericht der Mehrheit oder als Teil davon einen eigenen Bericht erstellen und eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter der Minderheit bezeichnen.

Ein zusätzlicher schriftlicher Bericht zur Botschaft wird erstellt, wenn die geschätzten Auswirkungen des diskutierten Entwurfs mit einem Mehrheits- oder einem Minderheitsantrag bedeutend geändert werden.

2.1.4 Fraktionen

Art. 25 Bildung

Fünf oder mehr Mitglieder des Grossen Rates, die derselben politischen Partei angehören oder auf derselben Liste einer Wählerinnen- und Wählergruppe im Sinne der Gesetzgebung über die Ausübung der politischen Rechte gewählt wurden, bilden von Amtes wegen eine Fraktion.

Die übrigen Mitglieder des Grossen Rates können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen, unter der Bedingung, dass ihre Zahl mindestens fünf beträgt. Sie können auch um ihren Anschluss an eine bestehende Fraktion ersuchen.

Ein Mitglied des Grossen Rates kann nicht mehr als einer Fraktion angehören.

Die Fraktionen werden vom Grossen Rat zu Beginn der Legislaturperiode für die ganze Legislaturperiode anerkannt, selbst wenn sie mit der Zeit weniger als fünf Mitglieder haben. Während der Legislaturperiode kann eine Fraktion beschliessen, sich aufzulösen; es kann hingegen keine neue Fraktion gebildet werden, auch nicht nach Ergänzungswahlen.

Das Mitglied des Grossen Rates, das aus einer Fraktion austritt oder aus ihr ausgeschlossen wird, muss von allen Ämtern, in die es vom Grossen Rat gewählt wurde oder für die es vom Büro bezeichnet wurde, zurücktreten.

Art. 26 Rechte

Die Fraktionen sind in den Organen des Grossen Rates angemessen vertreten.

Sie können für die Bestellung von Kommissionen oder für Wahlen Kandidaturen vorschlagen.

Eine Sprecherin oder ein Sprecher aus jeder Fraktion kann bei den Beratungen das Wort ergreifen, auch wenn es nur eine beschränkte Debatte gibt.

Jede Fraktion erhält als Beitrag an die Deckung ihrer Sekretariats- und Betriebskosten eine jährliche Entschädigung.

2.1.5 Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler

Art. 27 Wahl

Der Grosse Rat wählt für die Dauer der Legislaturperiode sechs Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler und sechs Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die sie an den Sitzungen des Grossen Rates vertreten können.

Die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet wenn nötig die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, die oder der zum Einsatz kommt.

Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler bezeichnen ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten und ihre Vizepräsidentin oder ihren Vizepräsidenten für eine halbe Legislaturperiode; eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 28 Aufgaben

Bei den Wahlen bereiten die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler die Wahlgänge vor und zählen die Stimmen.

Sie zählen die Stimmen, wenn mit Sitzenbleiben und Aufstehen abgestimmt wird.

Sie helfen der Präsidentin oder dem Präsidenten bei der Präsenzkontrolle.

Wenn nötig fordert die Präsidentin oder der Präsident die Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf, den Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern zu helfen.

Art. 28a Arbeitsweise der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler

Die Arbeitsweise der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler und die Befugnisse ihres Präsidiums werden in einer Richtlinie des Büros festgelegt.

2.2 Sekretariat des Grossen Rates

Art. 29 Befugnisse – Im Allgemeinen

Das Sekretariat ist die Stabsstelle des Grossen Rates. Es trägt zur einwandfreien Ratsarbeit des Grossen Rates bei und bietet dafür die logistische Unterstützung.

Es berät die Mitglieder des Grossen Rates in Verfahrensfragen und unterstützt sie in ihrer parlamentarischen Tätigkeit.

Es gewährleistet gemeinsam mit der Staatskanzlei die Beziehungen zwischen dem Grossen Rat und dem Staatsrat.

Es führt die weiteren Aufgaben aus, die ihm durch die Gesetzgebung übertragen werden.

Art. 30 Befugnisse – Stabsaufgaben

Als Stabsstelle des Grossen Rates erfüllt das Sekretariat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Es arbeitet bei der Erledigung der Korrespondenz und der laufenden Geschäfte und beim Versand der Einberufungen des Grossen Rates und des Büros mit dem Präsidenten oder mit der Präsidentin zusammen und verwahrt die Siegel, mit denen die Urkunden des Grossen Rates beglaubigt werden.
  2. Es sorgt dafür, dass das Protokoll eingehalten wird.
  3. Es führt die Register und die Dokumentation sowie die Archive des Grossen Rates.
  4. Es verwaltet die Räumlichkeiten.
  5. Es sorgt dafür, dass das Protokoll der Sitzungen aufgezeichnet und erfasst wird und dass die elektronische Abstimmungsanlage funktioniert.
  6. Es führt das Sitzungsjournal des Grossen Rates und die Protokolle der Sitzungen seiner Organe und stellt die Erfassung, die Veröffentlichung und die Verteilung des Amtlichen Tagblatts der Sitzungen des Grossen Rates sicher.
  7. Es sorgt für die Verteilung der Unterlagen an alle Mitglieder des Grossen Rates und an die Medien.
  8. Es zahlt die Entschädigungen an die Mitglieder und die Organe des Grossen Rates aus.
  9. Es organisiert eine kurze Einführung für die neuen Mitglieder des Grossen Rates.
  10. Es unterstützt das Präsidium, das Büro und die Kommissionen und berät sie in Verfahrensfragen.
  11. Es stellt die Nachverfolgung der Dossiers sicher.
  12. Es unterstützt das Präsidium bei seinen repräsentativen Aufgaben.

Art. 31 Befugnisse – Register

Das Sekretariat führt folgende Register:

  1. das Register mit den Namen der Mitglieder des Grossen Rates und seiner Organe sowie der vom Grossen Rat gewählten, ernannten und delegierten Personen, wobei insbesondere das Datum der Wahl, der Ernennung oder der Delegation und die Amtsdauer angegeben werden;
  2. das Register der Interessenbindungen;
  3. das Register der Botschaften und der Gesetzes- und Dekretsentwürfe sowie der Berichte;
  4. das Register der parlamentarischen Vorstösse mit der Folge, die ihnen gegeben wurde;
  5. das Register der Korrespondenz;
  6. das Register der Begnadigungsgesuche;
  7. das Register der Petitionen;
  8. das Register der Einbürgerungen.

Art. 32 Generalsekretärin oder Generalsekretär

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär wird vom Grossen Rat auf Stellungnahme des Büros für eine individuelle Amtsdauer von 5 Jahren gewählt.

Sie oder er leitet das Sekretariat und hat gegenüber diesem dieselben Befugnisse wie eine Direktionsvorsteherin oder ein Direktionsvorsteher gegenüber einer Direktion.

Sie oder er unterstützt den Präsidenten bei der Leitung des Büros und des Grossen Rates.

Sie oder er übt die übrigen Aufgaben aus, die ihr oder ihm auf Grund der Gesetzgebung zukommen oder die ihr oder ihm übertragen werden.

Art. 33 Stellvertretende Generalsekretärin oder stellvertretender Generalsekretär

Der Grosse Rat wählt für die Dauer der Legislaturperiode eine stellvertretende Generalsekretärin oder einen stellvertretenden Generalsekretär. Das Büro nimmt Stellung, nachdem es die Generalsekretärin oder den Generalsekretär angehört hat.

Diese Person vertritt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär.

Art. 34 Dienstverhältnis – Im Allgemeinen

Das Personal des Sekretariats ist der Gesetzgebung über das Staatspersonal unterstellt.

Das Sekretariat ist Anstellungsbehörde im Sinn der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

Wenn das aus Gründen der Gewaltentrennung notwendig ist, erlässt das Büro die Verfügungen und nimmt die Mitteilungen entgegen, für die gemäss der Gesetzgebung über das Staatspersonal der Staatsrat zuständig ist.

Gegen folgende Entscheide kann direkt beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden:

  1. Entscheide der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs über Personalfragen;
  2. Entscheide des Büros, die die Generalsekretärin oder den Generalsekretär betreffen.

Art. 35 Dienstverhältnis – Der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs

Das Dienstverhältnis der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs wird in einem Vertrag geregelt, der auf die Amtsdauer, für die sie oder er gewählt wurde, befristet ist. Für den Grossen Rat unterschreibt die Präsidentin oder der Präsident den Vertrag.

Das Dienstverhältnis kann von beiden Seiten mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Die Artikel 38 ff. des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal[3] sind anwendbar.

Tritt die Generalsekretärin oder der Generalsekretär zur Wiederwahl für eine neue Amtsdauer an und wird sie oder er nicht wieder gewählt, so endet das Dienstverhältnis von Rechts wegen am Ende des laufenden Monats und es wird ihr oder ihm während 6 Monaten eine Abgangsentschädigung in der Höhe des Gehalts ausbezahlt. Der während dieser Zeit erzielte Verdienst wird von der Entschädigung abgezogen, wenn er von einem Gehalt stammt, das der Staat zahlt oder subventioniert.

Die Bestimmungen der Gesetzgebung über das Staatspersonal über die jährliche Beurteilung und die Führung mit Zielvereinbarung gelten nicht für die Beurteilung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs.

Die periodische Beurteilung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Grossen Rates, von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten und von der zweiten Vizepräsidentin oder vom zweiten Vizepräsidenten durchgeführt. Sie findet am Ende eines jeden Jahres statt.

Art. 36 Verwaltungs- und Haushaltführung

Die für die Verwaltung geltenden Regeln der Verwaltungsführung gelten sinngemäss auch für das Sekretariat.

Wenn das aus Gründen der Gewaltentrennung notwendig ist, übt das Büro gegenüber dem Sekretariat die Befugnisse aus, für die laut der Gesetzgebung der Staatsrat zuständig ist.

Das Sekretariat gibt dem Büro einen Rechenschaftsbericht über das vergangene Jahr ab und unterbreitet ihm seine Ziele und Schwerpunkte für das kommende Jahr.

Die Haushaltführung wird in den Artikeln 159 ff. geregelt.

Art. 37 Verhältnis zur Verwaltung

Das Sekretariat kann als Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Dienstleistungen der Verwaltung, insbesondere der Staatskanzlei in Anspruch nehmen.

Über Dienstleistungen, die regelmässig in Anspruch genommen werden, wird zwischen dem Staatsrat und dem Büro eine Vereinbarung abgeschlossen.

Die übrigen Dienstleistungen werden von der Staatskanzlei oder der betreffenden Direktion und dem Sekretariat in gegenseitigem Einverständnis geregelt, wenn sie über die Amtshilfe hinausgehen.

Art. 38 Amtshilfe

Das Sekretariat kann mit gleichem Recht wie eine Direktion Amtshilfe in Anspruch nehmen; es leistet sie im selben Mass.

Es hat gegenüber der Verwaltung die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder und die Organe des Grossen Rates, wenn es den Auftrag erhalten hat, eine Aufgabe in deren Namen auszuführen.

2.3 Konstituierende Session

Art. 39 Datum und Verhandlungsgegenstände

In den Wochen nach den Gesamterneuerungswahlen versammelt sich der neu gewählte Grosse Rat, um insbesondere die Wahlen zu validieren und seine Organe zu bestellen.

Art. 40 Provisorisches Büro – Zusammensetzung

Das älteste der als gewählt erachteten Mitglieder des Grossen Rates und die Präsidentinnen und Präsidenten aller von Amtes wegen gebildeten Fraktionen (Art. 25 Abs. 1) oder eine Person, die von ihrer Fraktion als Ersatz bezeichnet wird, bilden das provisorische Büro.

Die übrigen Fraktionen (Art. 25 Abs. 2) sind im provisorischen Büro vertreten, sobald sie ihre provisorische Bildung beim Sekretariat des Grossen Rates angemeldet haben.

Art. 41 Provisorisches Büro – Zuständigkeiten

Bis zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Grossen Rates und bis zur Konstituierung des Büros übernimmt die älteste Person das Amt des Präsidenten (Alterspräsidentin oder Alterspräsident), und das provisorische Büro übt die für den Ablauf der konstituierenden Session nötigen Zuständigkeiten aus; die Zuständigkeiten der Validierungskommission bleiben vorbehalten.

Das provisorische Büro hat insbesondere folgende Zuständigkeiten:

  1. Es bereitet die Anerkennung der Fraktionen vor.
  2. Es nimmt von den Fraktionen die Kandidaturen für die Rekonstituierung der Organe des Grossen Rates entgegen.
  3. Es erstellt die Traktandenliste für die Sitzung der konstituierenden Session und beruft die betreffenden Personen ein.
  4. Es bezeichnet unter den als gewählt erachteten Mitgliedern acht Personen als Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler für die konstituierende Session.

Art. 42 Validierungskommission

Die vom provisorischen Büro bezeichneten Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler bilden unter dem Vorsitz der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten die Validierungskommission.

Die Kommission überprüft, ob die Wahlen ordnungsgemäss abgelaufen sind und ob die Personen, die in der konstituierenden Session vereidigt werden, gültig gewählt sind.

Stellt sie einen Fall von Unvereinbarkeit oder einen anderen Grund zur Bestreitung der Wahl fest, so hört sie unverzüglich die betreffende Person an und holt die nötigen Informationen ein, damit der Grosse Rat über den Fall entscheiden kann.

Sie richtet ihre Anträge in Form eines kurzen schriftlichen Berichts an die als gewählt erachteten Mitglieder des Grossen Rates; sie fügt diesem Bericht die Botschaft des Staatsrates über die Wahlergebnisse bei.

Art. 43 Allgemeines Programm der Session

Die konstituierende Session umfasst zwei Sitzungen.

Das Programm der ersten Sitzung lautet wie folgt:

  1. Präsenzkontrolle;
  2. feierliche Eröffnung der Session;
  3. Validierung der Wahl der Mitglieder des Grossen Rates mit anschliessender Vereidigung;
  4. Validierung der Wahl der Mitglieder des Staatsrats und der Oberamtmänner, Vereidigung der Mitglieder des Staatsrats;
  5. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Staatsrats;
  6. Anerkennung der Fraktionen;
  7. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Grossen Rates und der übrigen Mitglieder des Büros;
  8. Ernennung der stellvertretenden Generalsekretärin oder des stellvertretenden Generalsekretärs.

Das Programm der zweiten Sitzung lautet wie folgt:

  1. Umzug und Feier in der Kathedrale;
  2. Wahl der ordentlichen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der ständigen Kommissionen.

Art. 44 Validierung des Mandats der Grossrätinnen und Grossräte

Der provisorische Grosse Rat, der sich aus den Personen zusammensetzt, die gemäss den Wahlprotokollen als gewählt erachtet werden und deren Mandate von der Validierungskommission nicht bestritten werden, validiert die Mandate seiner Mitglieder und entscheidet über strittige Fälle.

Die Validierung erfolgt Wahlkreis für Wahlkreis. Die in einem Wahlkreis als gewählt erachteten Personen stimmen bei der Validierung der Wahlen dieses Wahlkreises nicht. Die Person, deren Mandat nicht validiert wird, zieht sich unverzüglich zurück.

Art. 45 Vereidigung

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär verliest in beiden Amtssprachen die in der einschlägigen Gesetzgebung enthaltene Eidesformel und die Formel des feierlichen Versprechens.

Beim Aufruf ihres Namens steht jede zu vereidigende Person auf, erhebt die rechte Hand und erklärt in ihrer Sprache «Ich schwöre es» «Je le jure» oder «Ich verspreche es» «Je le promets».

Die Person, die an der Teilnahme an der konstituierenden Session verhindert ist, wird an der ersten Sitzung, an der sie anwesend sein kann, vereidigt. Wenn die Person nicht erscheint, sobald es ihr möglich ist, setzt das Büro ihr eine Frist; verstreicht die Frist unbenützt, so wird der Rücktritt der Person angenommen.

Wenn nötig vereidigt das Büro eine Person, damit diese ihr Amt antreten kann, ohne die nächste Session des Grossen Rates abwarten zu müssen.

Art. 46 Organe des Grossen Rates

Die in ein Organ des Grossen Rates gewählten Personen treten ihr Amt sofort an.

Die vom provisorischen Büro bezeichneten Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler üben ihre Funktion jedoch bis zum Ende der konstituierenden Session aus.

3 Arbeitsweise des Grossen Rates

3.1 Stellung der Mitglieder des Grossen Rates

3.1.1 Entstehung und Beendigung der Zugehörigkeit

Art. 47

Die Mitglieder des Grossen Rates treten ihr Amt unmittelbar nach der Vereidigung an.

Ein Mitglied des Grossen Rates kann jederzeit seinen Rücktritt aus dem Grossen Rat erklären. Es teilt den Rücktritt der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mit und gibt an, auf welches Datum es zurücktritt.

Der Grosse Rat erklärt auf Antrag des Büros ein Mitglied als zurückgetreten, wenn es:

  1. sich weigert, den Eid oder das feierliche Versprechen zu leisten;
  2. die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt;
  3. die Bestimmungen über die Unvereinbarkeiten nicht beachtet;
  4. trotz einer Verwarnung durch das Büro nicht gewissenhaft an den Sitzungen teilnimmt.

Das Sekretariat benachrichtigt unverzüglich das zuständige Oberamt, damit es die Nachfolge des zurückgetretenen Mitglieds regeln kann.

3.1.2 Rechte

Art. 48 Im Allgemeinen

In den Grenzen der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen hat jedes Mitglied des Grossen Rates insbesondere folgende Rechte:

  1. Es kann während der Verhandlungen des Grossen Rates und der Kommissionen, denen es angehört, das Wort ergreifen und Anträge stellen.
  2. Es kann an den Abstimmungen und Wahlen teilnehmen.
  3. Es kann parlamentarische Vorstösse einreichen.
  4. Es erhält Sitzungsgeld und Reiseentschädigungen sowie gegebenenfalls weitere Entschädigungen für die Ausführung von besonderen Aufgaben.
  5. Es erhält die Unterlagen und die Auskünfte, die für die parlamentarische Arbeit notwendig sind.
  6. Es kann sich mit anderen Mitgliedern des Grossen Rates zusammentun, um eine Fraktion zu bilden.

Es drückt sich in der Amtssprache seiner Wahl aus.

Art. 49 Äusserungsfreiheit

Die Äusserungsfreiheit der Mitglieder des Grossen Rates in der Ausübung ihrer parlamentarischen Tätigkeit wird im Rahmen der Verfassung[4] und dieses Gesetzes gewährleistet.

Die Einschränkungen im Zusammenhang mit der Organisation der Beratungen und der Sitzungsordnung bleiben vorbehalten.

Der Grosse Rat hebt die Immunität in den Fällen und gemäss dem Verfahren nach den Artikeln 172 und 173 auf.

Art. 50 Parlamentarisches Referendum

Die Ausübung des Finanzreferendumsrechts durch einen Viertel der Mitglieder des Grossen Rates (Art. 99 Abs. 3 KV[5]) richtet sich nach dem Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte[6].

Art. 51 Unterlagen

Jedes Mitglied des Grossen Rates erhält die wichtigsten Unterlagen; dazu gehören mindestens:

  1. die Kantonsverfassung;
  2. die Gesetzgebung über den Grossen Rat;
  3. die Gesetzgebung über die Ausübung der politischen Rechte;
  4. der Parlamentsleitfaden;
  5. die Gesetzgebung über die Politikfinanzierung.

Auf Anfrage erhalten sie einen kostenlosen Zugang zur Online-Version des Amtsblatts des Kantons Freiburg.

Sie geben dem Sekretariat an, in welcher Amtssprache sie die Unterlagen erhalten wollen.

Art. 52 Legitimationsausweis

Die Mitglieder des Grossen Rates können vom Sekretariat die Ausstellung einer Bestätigung oder eines Legitimationsausweises verlangen. Dieser muss zurückgegeben werden, sobald die entsprechende Funktion nicht mehr ausgeübt wird.

3.1.3 Pflichten

Art. 53 Im Allgemeinen

In den Grenzen der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen hat jedes Mitglied des Grossen Rates insbesondere folgende Pflichten:

  1. Es muss an den Sitzungen des Grossen Rates und an denjenigen der Organe, denen es angehört, teilnehmen, ausser es sei aus triftigen Gründen verhindert.
  2. Es muss besondere Verbindungen zu privaten und öffentlichen Interessen offenlegen.
  3. Es muss in den Fällen, die in der Gesetzgebung vorgesehen sind, in den Ausstand treten.
  4. Es muss die Würde seines Amtes wahren.
  5. Es muss das Amtsgeheimnis wahren.

Art. 54 Bei Abwesenheit

Das Mitglied, das an der Teilnahme an einer Sitzung des Grossen Rates oder eines seiner Organe ganz oder teilweise verhindert ist oder im Verlauf einer Sitzung weggehen muss, teilt dies mit einer Begründung unverzüglich der Präsidentin oder dem Präsidenten mit.

Ein Mitglied kann aufgefordert werden zu bleiben, wenn sonst das Quorum nicht mehr erreicht wird, es sei denn, es habe der Präsidentin oder dem Präsidenten rechtzeitig mitgeteilt, dass es verhindert ist.

Hat ein Mitglied keine Dispens der Präsidentin oder des Präsidenten oder keine vom Büro als ausreichend anerkannte Begründung, so wird es im Sitzungsjournal oder im Protokoll als abwesend aufgeführt.

Ist ein Mitglied des Grossen Rates entschuldigt oder abwesend, oder steht sein Name bei einer Abstimmung unter Namensaufruf oder bei einer Kontrolle des Quorums nicht auf der Liste, so erhält es weder Sitzungsgeld noch Reiseentschädigungen.

Wenn ein Mitglied nicht regelmässig an den Sitzungen teilnimmt, wird es vom Büro verwarnt; gegebenenfalls sorgt das Büro dafür, dass es in der betreffenden Kommission ersetzt wird. Tritt keine Besserung ein, so beantragt das Büro dem Grossen Rat, das Mitglied als zurückgetreten zu erklären.

Allenfalls müssen alle Massnahmen ergriffen werden, um die erhöhte Gefahr von Persönlichkeitsverletzungen auf Grund des Bearbeitens von besonders schützenswerten Personendaten im Sinn der Gesetzgebung über den Datenschutz abzuwenden.

Art. 55 Verpflichtung zur Offenlegung der Interessenbindungen

Das Meldeverfahren, das Register und die Auskunftserteilung im Zusammenhang mit besonderen Verbindungen der Mitglieder des Grossen Rates zu privaten oder öffentlichen Interessen werden in der Gesetzgebung über die Information und den Zugang zu Dokumenten geregelt.

Die Mitglieder des Grossen Rates sind ferner bei Wortmeldungen vor dem Rat und seinen Organen über ein Geschäft im Zusammenhang mit einer solchen Interessenbindung verpflichtet, auf diese Bindung hinzuweisen.

Art. 56 Ausstand – Fälle

Während der Sitzungen des Grossen Rates und seiner Organe verzichtet ein Mitglied des Grossen Rates auf die Teilnahme an der Diskussion und an der Abstimmung, wenn der behandelte Gegenstand folgende Personen privat besonders betrifft:

  1. das Mitglied des Grossen Rates selbst;
  2. die Person, mit der es verheiratet ist oder mit der es in einer eingetragenen Partnerschaft oder in gemeinsamem Haushalt lebt, oder eine Person, mit der es in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist;
  3. eine natürliche Person, deren gesetzlicher Vertreter, Beistand oder Beauftragter es ist;

In folgenden Fällen gilt diese Bestimmung nicht:

  1. bei der Prüfung von parlamentarischen Vorstössen, von Gesetzes- oder Parlamentsverordnungsentwürfen sowie bei den Beratungen und den Abstimmungen über den ganzen Voranschlag oder die ganze Rechnung;
  2. bei den Wahlen.

Die Ausstandsregeln gelten nicht, wenn durch das Offenlegen eines Mandats das Berufsgeheimnis verletzt würde.

Art. 57 Ausstand – Verfahren

Muss eine Person in den Ausstand treten, so teilt sie dies der Präsidentin oder dem Präsidenten des Grossen Rates oder der Kommission unverzüglich mit und gibt den Grund für den Ausstand an. Sie verlässt für die Dauer der Prüfung des betreffenden Geschäfts den Saal, nachdem die Präsidentin oder der Präsident eine entsprechende Mitteilung gemacht hat.

Der Ausstand wird im Sitzungsjournal oder im Protokoll festgehalten.

Ist der Ausstand innerhalb einer Kommission streitig, so entscheidet das Büro endgültig.

In der Sitzung des Plenums auftretende Streitfälle werden mit einem Ordnungsantrag zur Abstimmung gebracht.

Art. 58 Ausstand – Wirkung

Ist ein Mitglied, das dazu verpflichtet gewesen wäre, nicht in den Ausstand getreten, so hat das nicht zur Folge, dass der Entscheid des Grossen Rates ungültig ist.

Erachtet es der Grosse Rat als möglich, dass das Ergebnis einer Abstimmung dadurch, dass ein Mitglied pflichtwidrig nicht in den Ausstand getreten ist, verfälscht wurde, so kann er beschliessen, dass erneut abgestimmt wird, solange die Sitzung, in der die Schlussabstimmung stattgefunden hat, noch nicht beendet ist.

3.2 Parlamentarische Vorstösse

3.2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 59 Verfasserinnen und Verfasser und Arten

Die Mitglieder, das Büro, die ständigen Kommissionen und die Fachkommissionen des Grossen Rates können folgende Arten von parlamentarischen Vorstössen einreichen:

  1. die Motion;
  2. das Postulat;
  3. die Anfrage;
  4. den Auftrag;
  5. die parlamentarische Initiative;
  6. die Resolution;
  7. die Eingabe einschliesslich des Ordnungsantrags.

Die Bestimmungen über die Mindestanzahl Unterschriften für gewisse parlamentarische Vorstösse bleiben vorbehalten.

Das Recht einer Kommission, einer Kommissionsminderheit oder von Mitgliedern des Grossen Rates, bei der Prüfung von Erlassentwürfen Änderungsanträge zu stellen und bei der Beratung von anderen Geschäften Anträge zu stellen, bleibt vorbehalten.

Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung über das interkantonale Recht bleiben vorbehalten.

Art. 60 Grundsätze

Die parlamentarischen Vorstösse werden schriftlich eingereicht und enthalten eine Begründung. Der Gegenstand muss klar bestimmt werden können, er muss die Einheit der Materie wahren. Sie können jederzeit beim Sekretariat des Grossen Rates eingereicht werden.

Die Motion, das Postulat, der Auftrag und die parlamentarische Initiative werden dem Staatsrat zur Stellungnahme vorgelegt. Anschliessend wird im Grossen Rat über die Erheblicherklärung beraten. Die Verfasserinnen und Verfasser ergreifen in der Diskussion als Erste das Wort und können den Vorstoss bis spätestens am Ende ihrer Wortmeldung ganz oder teilweise zurückziehen.

Wenn ein parlamentarischer Vorstoss die Arbeitsweise des Grossen Rates betrifft, verfasst das Sekretariat die Stellungnahme des Büros gemäss dessen Anweisungen. In diesem Fall kann auch der Staatsrat seine eigene Stellungnahme an den Grossen Rat richten.

Resolutionen und Eingaben können zurückgezogen werden, solange die Diskussion darüber nicht geschlossen wurde.

Wird ein parlamentarischer Vorstoss von einem Mitglied des Grossen Rates allein eingereicht und gehört die Verfasserin oder der Verfasser dem Grossen Rat nicht mehr an, so wird der Vorstoss abgeschrieben, sofern er nicht spätestens vor dem Ende der auf den Rücktritt folgenden Session von einer Mitunterzeichnerin oder einem Mitunterzeichner übernommen wird. Der Staatsrat hat indessen auf jeden Fall die Möglichkeit, auf eine Anfrage, deren Verfasserin oder Verfasser dem Grossen Rat nicht mehr angehört, zu antworten.

Auf Antrag eines seiner Mitglieder, einer Fachkommission, einer ständigen Kommission, des Büros oder des Staatsrats kann der Grosse Rat einen hinfällig gewordenen oder überholten Vorstoss abschreiben.

Art. 61 Unterschriften und Datensicherheit

Ein parlamentarischer Vorstoss wird von höchstens zwei Verfasserinnen und Verfassern unterzeichnet. Trägt der Vorstoss mehr als zwei Unterschriften und werden keine näheren Angaben gemacht, so werden die beiden ersten als diejenigen der Verfasserinnen und Verfasser und die weiteren als diejenigen der Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner betrachtet.

Wenn von der Gesetzgebung eine Mindestzahl von Unterschriften vorgeschrieben wird, unterzeichnen die Verfasserinnen und Verfasser als erste, nachher werden die weiteren Unterschriften hinzugefügt, bis die Mindestzahl erreicht ist. Tritt eine der Verfasserinnen oder einer der Verfasser aus dem Grossen Rat zurück oder zieht sie oder er die Unterschrift zurück, so wird der parlamentarische Vorstoss abgeschrieben, sofern er nicht spätestens vor dem Ende der folgenden Session von einer Mitunterzeichnerin oder einem Mitunterzeichner übernommen wird.

Parlamentarische Vorstösse werden grundsätzlich in elektronischer Form eingereicht. Falls nötig legt der Grosse Rat die Ausnahmen in einer Verordnung fest.

Art. 62 Öffentlicher Charakter

Den Mitgliedern des Grossen Rates werden abgegeben und sodann nach Artikel 97 der Öffentlichkeit und den Medien bekannt gegeben:

  1. die parlamentarischen Vorstösse und ihre Begründung, nach ihrer Überweisung an den Staatsrat;
  2. die Antworten auf parlamentarische Vorstösse, nachdem deren Verfasserinnen und Verfasser informiert worden sind.

Die Verfasserinnen und Verfasser der Vorstösse gelangen nicht selbst an die Medien.

Die parlamentarischen Vorstösse und die Antworten des Staatsrats werden in das Amtliche Tagblatt der Session, die ihrer Überweisung folgt, aufgenommen; die Anfragen werden jedoch erst mit ihrer Antwort in das Amtliche Tagblatt aufgenommen.

Art. 63 Gemeinsame Antwort

Der Staatsrat kann mehrere parlamentarische Vorstösse mit verwandtem Inhalt gemeinsam beantworten.

In seiner Antwort muss er jedoch klar zu den einzelnen Vorstössen Stellung nehmen.

Art. 64 Direkte Folge – Allgemeines

Ist der Staatsrat mit dem Antrag in einem parlamentarischen Vorstoss einverstanden, so kann er ihm direkt Folge geben.

Er reicht in diesem Fall innert der Antwortfrist einen Bericht, einen Erlassentwurf oder einen ergänzenden Entwurf (Art. 66 Abs. 1) ein.

Bei einem Auftrag erlässt er die Bestimmungen oder trifft die gewünschten Massnahmen und macht einen Bericht über die Folge, die er dem Auftrag gegeben hat.

Wenn der Staatsrat mit einem Antrag nicht einverstanden ist, kann er der Antwort direkt einen Gegenentwurf beifügen (Art. 66 Abs. 2).

Art. 65 Direkte Folge – Entscheid des Büros

Das Büro hört die Verfasserinnen und Verfasser eines parlamentarischen Vorstosses, dem der Staatsrat direkt Folge geleistet hat, an und entscheidet dann, ob auf die Erheblicherklärung verzichtet werden soll.

Verzichtet das Büro auf die Erheblicherklärung, so beauftragt es eine Kommission damit, den Entwurf oder den Gegenentwurf des Staatsrats zu prüfen, oder überweist allenfalls dem Grossen Rat den Bericht des Staatsrats.

Art. 66 Ergänzender Entwurf und Gegenentwurf

Der ergänzende Entwurf dient dazu, einen vollständigen Erlass zu unterbreiten, der den einschlägigen Anforderungen entspricht und sich harmonisch in die bestehende Gesetzgebung einfügt, aber materiell dem Vorstoss entspricht.

Ein Gegenentwurf hat die Form eines ausgearbeiteten Erlasses mit Anträgen, die materiell von der Motion oder der parlamentarischen Initiative verschieden sind, ohne aber von deren Materie abzuweichen.

Art. 67 Dringlichkeit

Die Abweichungen, die bei Dringlichkeit (Art. 174 und 175) vorgesehen oder beschlossen werden, bleiben vorbehalten.

Art. 68 Jährlicher Bericht

Der Staatsrat erstellt jedes Jahr im Tätigkeitsbericht die Liste der Vorstösse, denen er im Verlauf des Berichtsjahrs Folge gegeben hat.

3.2.2 Motion

Art. 69 Gegenstand

Die Motion ist der Antrag an den Grossen Rat, den Staatsrat zu verpflichten, ihm einen Erlassentwurf mit folgendem Inhalt vorzulegen:

  1. rechtliche Bestimmungen in der Verfassung, in einem Gesetz oder in einer Parlamentsverordnung;
  2. den Beitritt zu einem interkantonalen oder internationalen Vertrag oder dessen Kündigung;
  3. Beschlüsse, die in der Form eines Dekrets erlassen werden müssen;
  4. die Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechts des Kantons auf eidgenössischer Ebene.

Art. 70 Einreichen – Allgemeines

Die Motion wird beim Sekretariat eingereicht.

Sie wird als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf in einer Amtssprache nach Wahl der Verfasserin oder des Verfassers oder in beiden Amtssprachen formuliert.

Art. 71 Einreichen – Begründung und Überweisung

Die Motion wird kurz begründet; die Begründung muss bis spätestens am Ende der Session, die auf die Einreichung der Motion folgt, abgegeben werden.

Das Sekretariat registriert die Motion und überweist sie sofort nach der Begründung der Staatskanzlei, um die Stellungnahme des Staatsrats einzuholen.

Wenn nötig überweist das Sekretariat mehrere eingegangene Motionen gemeinsam; sie müssen spätestens bis zum Ende der nächsten Session überwiesen werden.

Art. 72 Antwort des Staatsrats – Im Allgemeinen

Der Staatsrat antwortet spätestens fünf Monate nach der Überweisung der Motion an die Staatskanzlei. Auf begründetes Gesuch hin kann das Büro diese Frist verlängern; es hört die Verfasserin oder den Verfasser der Motion an.

In seiner Antwort beantragt der Staatsrat die Annahme oder die Ablehnung der Motion. Er nimmt gegebenenfalls Stellung zur Zulässigkeit und äussert sich zusammenfassend zu den wichtigsten Punkten, die in einer Botschaft stehen müssen, insbesondere zu den allfälligen finanziellen und personellen Auswirkungen der Motion.

Art. 73 Antwort des Staatsrats – Besondere Fälle

Wurde die Motion als ausgearbeiteter Entwurf formuliert, so kann der Staatsrat ausserdem die groben Züge eines Gegenentwurfs darlegen oder einen ergänzenden Entwurf ankündigen (Art. 66).

Der Staatsrat kann die Aufteilung der Motion verlangen, wenn sie Punkte enthält, die getrennt behandelt werden können. Er nimmt in diesem Fall ausdrücklich zu jedem Punkt, aber auch zur Motion als Ganzes Stellung für den Fall, dass der Grosse Rat die Aufteilung nicht annimmt.

Art. 74 Erheblicherklärung – Beratung und Entscheid

Die Motion und die Antwort des Staatsrats werden in einer Sitzung des Grossen Rates beraten.

Eine Motion kann aufgeteilt werden, wenn sie Punkte enthält, die getrennt behandelt werden können. Sie kann nicht in einen anderen parlamentarischen Vorstoss umgewandelt werden; die Umwandlung einer dringlichen Motion in eine parlamentarische Initiative (Art. 175 Abs. 4) bleibt vorbehalten.

Erklärt der Grosse Rat eine Motion erheblich, so überweist er sie an den Staatsrat, damit dieser ihr die entsprechende Folge gibt.

Art. 75 Erheblicherklärung – Behandlung

Der Staatsrat muss innert einem Jahr der erheblich erklärten Motion die entsprechende Folge geben.

Auf Antrag des Staatsrats kann der Grosse Rat bei der Erheblicherklärung eine längere Frist festlegen.

Gegebenenfalls unterbreitet der Staatsrat in derselben Frist einen Gegenentwurf oder einen ergänzenden Entwurf.

Auf begründetes Gesuch hin kann das Büro die Frist verlängern.

Art. 75a Verspätung bei der Umsetzung durch den Staatsrat

Wenn der Staatsrat bis zum Ende der verlängerten Frist gemäss Artikel 75 Abs. 4 der Motion keine Folge gegeben hat, ohne dass er dafür triftige Gründe geltend machen kann:

  1. gewährt das Büro dem Staatsrat eine letzte Frist oder
  2. es beantragt, dass die Motion abgeschrieben wird.

Wenn die letzte Frist verstrichen ist, beauftragt das Büro eine Kommission, dem Grossen Rat Mittel und Wege vorzuschlagen, um das Ziel der Motion zu erreichen, oder es beantragt, dass sie abgeschrieben wird.

3.2.3 Postulat

Art. 76

Das Postulat ist der Antrag an den Grossen Rat, den Staatsrat zu verpflichten, eine bestimmte Frage prüfen zu lassen sowie dazu einen Bericht vorzulegen und gegebenenfalls Anträge zu stellen.

Das Verfahren ist dem der Motion ähnlich.

Der Grosse Rat nimmt den Bericht des Staatsrats zur Kenntnis, ausser in den Fällen nach Artikel 151 Abs. 3.

3.2.4 Anfrage

Art. 77 Gegenstand

Die Anfrage ist ein Auskunftsgesuch einer Grossrätin oder eines Grossrats an den Staatsrat über Angelegenheiten der Verwaltung.

Art. 78 Verfahren

Der Staatsrat antwortet spätestens innerhalb von 2 Monaten nach der Einreichung der Anfrage.

Die Bestimmungen über das beschleunigte Verfahren (Art. 174 und 175) sind nicht anwendbar.

Art. 78a Gerichtsverwaltung

Anfragen, welche die Gerichtsverwaltung betreffen, werden vom Sekretariat dem Justizrat überwiesen.

Der Justizrat antwortet spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anfrage.

Die Artikel 63 Abs. 1 und 68 gelten sinngemäss.

3.2.5 Auftrag

Art. 79 Gegenstand

Der Auftrag ist der Antrag an den Grossen Rat, den Staatsrat zu veranlassen, in einem Bereich, der in dessen Zuständigkeit steht, Massnahmen zu ergreifen.

Der Auftrag ist nicht zulässig, wenn er:

  1. die Aufgabenteilung oder andere Bestimmungen aus der Verfassung oder aus einem Gesetz in Frage stellt, oder
  2. darauf abzielt, eine Verwaltungsverfügung, die im Rahmen eines gesetzlichen Verfahrens getroffen werden muss, oder einen Beschwerdeentscheid zu beeinflussen.

Art. 80 Verfahren

Das Verfahren ist ähnlich wie bei der Motion; die folgenden Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Das Auftragsgesuch wird von mindestens zehn Mitgliedern des Grossen Rates unterzeichnet.

Die Erheblicherklärung eines Auftrags gegen die Meinung des Staatsrats muss mit qualifiziertem Mehr (Art. 140) beschlossen werden, ausser im Fall von fehlender Konformität von Bestimmungen, die dem Veto unterstellt sind (Art. 180 Abs. 1 Bst. a).

Der Staatsrat macht spätestens 12 Monate nach der Erheblicherklärung des Auftrags einen Bericht über die Folge, die er ihm gegeben hat. Auf begründetes Gesuch hin kann das Büro diese Frist verlängern; es hört die Verfasserinnen und Verfasser des Auftrags an.

3.2.6 Parlamentarische Initiative

Art. 81 Gegenstand

Die parlamentarische Initiative ist der Antrag, ein Organ des Grossen Rates zu beauftragen, einen Erlassentwurf auszuarbeiten, der denselben Gegenstand hat wie eine Motion.

Art. 82 Verfahren

Das Verfahren ist ähnlich wie bei der Motion; die folgenden Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Bei der Erheblicherklärung kann der Grosse Rat eine parlamentarische Initiative in eine Motion oder einen Auftrag umwandeln.

Die Erheblicherklärung einer parlamentarischen Initiative gegen die Meinung des Staatsrats oder die Umwandlung in einen Auftrag muss mit qualifiziertem Mehr beschlossen werden (Art. 140), ausser im Fall nach Artikel 180 Abs. 2 (fehlende Übereinstimmung von Bestimmungen, die dem Veto unterstellt sind).

Art. 83 Erlassentwurf

Die erheblich erklärte parlamentarische Initiative wird einer Kommission überwiesen, die den Auftrag hat, innerhalb der vom Grossen Rat festgesetzten Frist einen Erlassentwurf vorzubereiten; die Frist beträgt normalerweise ein Jahr. Wurde die parlamentarische Initiative als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht, so arbeitet die Kommission wenn nötig einen ergänzenden Entwurf aus.

Der Staatsrat ist bei den Arbeiten der Kommission vertreten und kann Anträge machen. Nach Beendigung der Arbeiten unterbreitet er seine Stellungnahme und gegebenenfalls einen Gegenentwurf oder einen ergänzenden Entwurf.

Bei der Ausarbeitung des Entwurfs der Kommission werden die üblichen Grundsätze für die Ausarbeitung der Gesetzgebung einschliesslich der für Vernehmlassungsverfahren geltenden Regeln beachtet.

Zusammen mit dem Entwurf wird ein erläuternder Bericht vorgelegt; dessen Inhalt entspricht demjenigen einer Botschaft des Staatsrates. Die Stellungnahme des Staatsrats zum Entwurf der Kommission muss im Wesentlichen wiedergegeben oder dem Bericht beigelegt werden.

3.2.7 Resolution

Art. 84

Die Resolution ist der Antrag an den Grossen Rat, seiner Meinung über ein Ereignis in einer unverbindlichen Erklärung Ausdruck zu geben.

Wird eine Resolution während einer Session eingereicht, so wird sie spätestens am Ende der Session beraten und erheblich erklärt.

Wird eine Resolution ausserhalb der Session eingereicht, so wird sie der Einberufung zur nächsten Session beigelegt oder am Anfang der Session verteilt; sie wird spätestens am Ende dieser Session beraten und erheblich erklärt.

3.2.8 Ordnungsantrag und andere Eingaben

Art. 85

Die Eingabe ist der Antrag an den Grossen Rat, einen Entscheid zu treffen oder eine Massnahme zu ergreifen, für die der Grosse Rat oder eines seiner Organe zuständig ist und für die die Gesetzgebung keine andere Form vorschreibt. Sie kann insbesondere den Ablauf des parlamentarischen Verfahrens zum Gegenstand haben (Ordnungsantrag).

Die Präsidentin oder der Präsident formuliert eigene Ordnungsanträge mündlich; diese können nicht einen Gegenstand betreffen, für den eine bestimmte Anzahl Unterschriften erforderlich ist.

Für die Behandlung eines Ordnungsantrages werden in der Regel alle anderen Beratungen unterbrochen.

3.3 Volksmotion

Art. 86

Eine Volksmotion, die gemäss der Gesetzgebung über die Ausübung der politischen Rechte zustande gekommen ist, wird wie eine parlamentarische Motion behandelt; folgende Besonderheiten bleiben vorbehalten:

  1. Das Sekretariat überweist dem Komitee der Verfasserinnen und Verfasser der Motion die Antwort des Staatsrats spätestens 8 Tage vor der Session, während der die Erheblicherklärung voraussichtlich beraten wird, und gibt die Daten dieser Session an.
  2. Nach Erhalt der Antwort des Staatsrats wird die Volksmotion von der Begnadigungs-, Petitions- und Volksmotionskommission geprüft, bevor das Plenum über die Erheblicherklärung debattiert.
  3. Die Bestimmungen über die Dringlichkeit gelten nicht.
  4. Die Motionärinnen und Motionäre äussern sich nicht vor dem Plenum des Grossen Rates und vor der Begnadigungs-, Petitions- und Volksmotionskommission nur auf deren Verlangen.

3.4 Form der Erlasse des Grossen Rates

Art. 87 Gesetz und Parlamentsverordnung

Ein Erlass hat die Form eines Gesetzes, wenn er rechtsetzende Bestimmungen des Grossen Rats enthält oder den Beitritt zu einem interkantonalen oder internationalen Vertrag, der rechtsetzende Bestimmungen enthält, genehmigt.

Der Grosse Rat kann rechtsetzende Bestimmungen von zweitrangiger Bedeutung in Form einer Parlamentsverordnung erlassen, wenn das Gesetz ihn dazu ermächtigt.

Art. 88 Dekret

Die Form eines Dekrets haben namentlich:

  1. die Erlasse, für die diese Form in einem Gesetz oder in einer Parlamentsverordnung vorgesehen ist;
  2. Erlasse, deren Zweck lediglich darin besteht, eine gesetzliche Anweisung zu vollziehen, wie z. B. die Annahme des Staatsvoranschlags oder der Staatsrechnung;
  3. Erlasse, mit denen in einem konkreten Fall Pflichten oder Rechte begründet werden oder mit denen die Situation einer bestimmten Person geregelt wird;
  4. die Genehmigung des Beitritts zu einem nicht rechtsetzenden interkantonalen oder internationalen Vertrag oder die Kündigung eines solchen.

3.5 Information

3.5.1 Amtliches Tagblatt der Sitzungen des Grossen Rates

Art. 89 Inhalt

Das Amtliche Tagblatt der Sitzungen des Grossen Rates ( Amtliches Tagblatt) enthält:

  1. das Protokoll der Beratungen und das Ergebnis der Abstimmungen mit Namensangaben;
  2. die Dokumente, die allen Mitgliedern des Grossen Rates verteilt wurden und die der Öffentlichkeit zugänglich sind;
  3. auf Entscheid des Büros weitere Dokumente von allgemeinem Interesse.

Die Dokumente zum Staatsvoranschlag und zur Staatsrechnung sind in Anhängen enthalten. Die Anhänge haben dasselbe Format wie das Amtliche Tagblatt.

Art. 90 Zugang und Verbreitung

Das Amtliche Tagblatt wird in elektronischer Form erstellt; die Vorschriften der Gesetzgebung über die Archivierung bleiben vorbehalten. Es steht wenn möglich vor Beginn der folgenden Session zur Verfügung.

Es ist öffentlich zugänglich und wird im Internet verbreitet.

Das Büro kann aus Gründen des Datenschutzes Ausnahmen von der Verbreitung im Internet beschliessen.

3.5.2 Information des Grossen Rates und der Mitglieder

Art. 91 Informationen des Grossen Rates

Sind Tätigkeiten ausserhalb der Session oder eine Korrespondenz von gewisser Bedeutung und grösserem Interesse, so sorgt die Präsidentin oder der Präsident für die Information der Mitglieder und Organe des Grossen Rates.

Die Mitglieder des Grossen Rates können die Protokolle und die Dokumente einsehen, die eine Kommission oder das Büro erhalten oder ausgearbeitet hat.

Informationen, die unter das Amtsgeheimnis fallen, können nicht eingesehen werden.

Art. 92 Informationen anderer Behörden

Der Grosse Rat und seine Organe erhalten von den anderen Behörden von Amtes wegen die Informationen, die sie zur Ausführung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Ausübung der Oberaufsicht, benötigen.

Sie können vom Staatsrat und von der Verwaltung die nötigen Informationen zur Ausübung der parlamentarischen Tätigkeit anfordern. Dazu wenden sie sich an die betreffende Direktion oder mit deren Einverständnis an die zuständige Verwaltungseinheit.

Die Übermittlung und die Einsicht in Informationen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, kann davon abhängig gemacht werden, dass Massnahmen ergriffen werden, um die Einhaltung des Amtsgeheimnisses zu gewährleisten. Die Massnahmen können insbesondere darin bestehen, dass nur die Präsidentin oder der Präsident oder gewisse Mitglieder des Grossen Rates Zugang haben, dass anonymisierte Dokumente oder Zusammenfassungen vorgelegt werden oder dass die Zahl der Kopien begrenzt wird.

Die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rates kann jederzeit Dokumente des Staatsrats einsehen, die den Grossen Rat betreffen (Art. 98 Abs. 2 KV[7]).

Das Recht des Staatsrats oder der betreffenden Direktion, eine nachträgliche Aufhebung des Amtsgeheimnisses zu verhindern (Art. 103 Abs. 2), bleibt vorbehalten.

Art. 93 Sprache der Unterlagen

Das Sekretariat sorgt wenn nötig dafür, dass Dokumente aus dem Grossen Rat oder seiner Organe sowie die parlamentarischen Vorstösse und deren Begründung in die andere Amtssprache übersetzt werden. Die Protokolle der Beratungen und der Kommissionen werden jedoch nicht übersetzt, und die internen Mitteilungen des Grossen Rates werden nur übersetzt, wenn ein Mitglied des Grossen Rates es verlangt.

Die Kantonsbehörden, die Verwaltungseinheiten und die Einrichtungen, an die öffentliche Aufgaben delegiert werden, geben die Dokumente, die für alle Mitglieder des Grossen Rates bestimmt sind, in beiden Amtssprachen ab.

Auf Verlangen einer ständigen Kommission oder des Sekretariats liefern sie auch die Übersetzung von weiteren Unterlagen, die zur Ausübung der Oberaufsicht nötig sind.

Art. 93a Form der Dokumente

Die für die Mitglieder des Grossen Rates bestimmten Dokumente werden ihnen in Form von elektronischen Dateien ausgehändigt, wenn sie nicht rechtzeitig im Internet frei zugänglich sind.

3.5.3 Information der Öffentlichkeit und Öffentlichkeit der Sitzungen

Art. 94 Grundsätze

Das Sekretariat stellt die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Grossen Rates gemäss der einschlägigen Gesetzgebung und diesem Gesetz sicher; die Zuständigkeiten der Präsidentin oder des Präsidenten bleiben vorbehalten.

Es koordiniert die Information aus dem Grossen Rat mit derjenigen aus dem Staatsrat und der Kantonsverwaltung.

Es achtet auf gute Beziehungen zu den Medien und erleichtert ihnen wenn möglich die Arbeit.

Die zusätzliche Information über die Arbeiten einer Kommission (Art. 99 Abs. 2) bleibt vorbehalten.

Art. 95 Medien – Arbeitsbedingungen

Den Medienvertreterinnen und Medienvertretern stehen reservierte Plätze zur Verfügung, damit sie die Verhandlungen verfolgen können.

Sie können von den öffentlichen Verhandlungen Ton- und Bildaufzeichnungen machen, wenn die Arbeiten des Grossen Rates dabei nicht wesentlich gestört werden.

Die akkreditierten Medien erhalten von Amtes wegen die Unterlagen, die für alle Mitglieder des Grossen Rates bestimmt sind, und ihre Vertreterinnen und Vertreter können den geheimen Beratungen beiwohnen; gesetzliche Einschränkungen bleiben vorbehalten.

Art. 96 Medien – Akkreditierung

Die Einführung eines Akkreditierungssystems wird bei Bedarf durch Parlamentsverordnung geregelt.

Besteht keine solche Verordnung, so anerkennt das Sekretariat die Akkreditierungen beim Staatsrat und wendet die einschlägigen Bestimmungen, die er aufgestellt hat, sinngemäss an.

In jedem Fall können die Entscheide des Sekretariats innert 30 Tagen nach Mitteilung des Entscheids beim Büro angefochten werden. Dieses entscheidet unter Vorbehalt der Beschwerde an das Kantonsgericht.

Art. 97 Dokumente

Die an alle Mitglieder des Grossen Rates verschickten Dokumente werden den akkreditierten Medien abgegeben; sie werden unverzüglich veröffentlicht, insbesondere im Internet; Artikel 90 Abs. 3 gilt sinngemäss.

Ausgenommen sind:

  1. Dokumente zu Begnadigungsgesuchen;
  2. Dokumente im Zusammenhang mit einem Einbürgerungsdekret, die nicht elektronisch veröffentlicht werden;
  3. Dokumente zu einem Geschäft, für welches das Büro beabsichtigt, die geheime Beratung zu beantragen; sie werden nicht veröffentlicht, solange der Grosse Rat nicht über die geheime Beratung und deren Umfang entschieden hat.

Im Übrigen richtet sich der Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Grossen Rates nach der Gesetzgebung über die Information und den Zugang zu Dokumenten.

Art. 98 Öffentlichkeit der Beratungen – Plenarsitzungen

Die Sitzungen des Grossen Rates sind öffentlich. Sie werden live über Internet verbreitet und können über weitere Medien übertragen werden.

Die namentlichen Ergebnisse der Abstimmungen werden in die Live-Übertragung der Debatten im Internet aufgenommen; geheime Abstimmungen mit Stimmzetteln und geheime Beratungen bleiben vorbehalten. Die Einzelheiten werden falls nötig in einer Parlamentsverordnung festgelegt.

Ist eine Internet-Übertragung aufgrund eines technischen Problems nicht möglich, so führt dies nicht zur Unterbrechung der Sitzung und beeinträchtigt die Gültigkeit der Beratungen und Beschlüsse nicht.

Die geheime Beratung, die Benützung der Tribüne durch die Öffentlichkeit und die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit werden in den Artikeln 119 ff. geregelt.

Art. 99 Öffentlichkeit der Beratungen – Kommissionssitzungen

Die Kommissionssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.

Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission oder eine dazu bezeichnete Person informiert wenn nötig über den Verlauf der Arbeiten und beantwortet die Auskunftsgesuche der Medien. Gegebenenfalls kann auch die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Minderheit entsprechende Informationen geben.

Art. 99a Einsicht in Protokolle

Nach der Schlussabstimmung des Grossen Rates über das betreffende Geschäft, nach Ablauf der Referendumsfrist oder allenfalls nach der Volksabstimmung ist in die Kommissionsprotokolle auf Gesuch hin Einsicht zu gewähren:

  1. für die Rechtsanwendung;
  2. für wissenschaftliche Zwecke.

Für die Genehmigung der Akteneinsichtsgesuche nach Absatz 1 ist das Büro zuständig.

Wer Akteneinsicht erhält, hat die Vertraulichkeit der Akten zu wahren. Insbesondere darf aus den Protokollen nicht wörtlich zitiert und nicht bekannt gegeben werden, wie einzelne Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer Stellung genommen haben.

Die Einsichtnahme wird mit Auflagen und Bedingungen, wie die Anonymisierung von Personendaten, verknüpft.

Gegen die Verweigerung der Genehmigung der Akteneinsicht und die Auflagen und Bedingungen, an welche die genehmigte Akteneinsicht geknüpft wird, kann keine Beschwerde geführt werden.

3.5.4 Amtsgeheimnis

Art. 100 Gegenstand

Dem Amtsgeheimnis unterliegen alle Tatsachen, deren Verbreitung:

  1. auf Grund der Gesetzgebung oder eines Entscheids der zuständigen Behörde eingeschränkt ist;
  2. ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse oder die Persönlichkeitsrechte verletzen könnte, oder
  3. in ein laufendes Verfahren eingreifen würde.

Die Kommissionen und das Büro können entscheiden, dass bestimmte Arbeiten oder Dokumente vertraulich sind, insbesondere, damit sie ihre Aufgaben einwandfrei ausüben können.

Wenn eine Behörde das Amtsgeheimnis aufgehoben hat, damit der Grosse Rat seine Zuständigkeiten ausüben kann, sind die Mitglieder des Grossen Rates bei den so erhaltenen Informationen an das Amtsgeheimnis gebunden.

Art. 101 Anwendungsbereich

An das Amtsgeheimnis sind die Mitglieder des Grossen Rates und die übrigen Personen gebunden, die im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Grossen Rat oder für diesen Kenntnis von Tatsachen erhalten haben, die dem Amtsgeheimnis unterliegen.

Art. 102 Zugelassene interne Verbreitung

Wenn auf Grund der Umstände nicht klar etwas anderes feststeht, können die im Büro und in den Kommissionen behandelten Informationen einer Kommission, dem Büro oder einer Fraktion mitgeteilt werden, wenn:

  1. die Information für die Prüfung eines Geschäfts unbedingt nötig ist, und
  2. die Verbreitung der Information nicht in bedeutendem Masse einem öffentlichen oder privaten Interesse schadet.

Die Information wird so gegeben, dass das Amtsgeheimnis so gut wie möglich gewahrt wird.

Bestehen über die Auswirkungen dieser Verbreitung Zweifel, so muss um die Aufhebung des Amtsgeheimnisses ersucht werden.

Die Bestimmungen der vorangehenden Absätze gelten sinngemäss für Personen, die den Staatsrat vor dem Grossen Rat oder seinen Organen vertreten, wenn sie den Staatsrat über die dabei behandelten Geschäfte informieren.

Art. 103 Aufhebung

Das Amtsgeheimnis wird ganz oder teilweise aufgehoben, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse die Aufhebung nötig macht.

Hat eine Behörde das Amtsgeheimnis aufgehoben, damit der Grosse Rat seine Zuständigkeiten ausüben kann, so hat sie ein Vetorecht, wenn der Grosse Rat später das Amtsgeheimnis aufheben will.

Betrifft das Amtsgeheimnis eine Information von Seiten einer Drittbehörde oder einer Privatperson, so werden diese angehört.

Das Büro oder die betreffende Kommission, wenn sie noch im Amt ist, entscheidet schriftlich.

Art. 104 Strafbarkeit

Die Verletzung des Amtsgeheimnisses wird nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches geahndet; die Bestimmungen über die Immunität (Art. 172 und 173) bleiben vorbehalten.

3.6 Sessionen

Art. 105 Ordentliche Sessionen

Der Grosse Rat versammelt sich grundsätzlich achtmal im Jahr zu einer ordentlichen Session.

Das Büro legt die Sessionsdaten zwanzig Monate im Voraus fest; es hört vorgängig den Staatsrat an.

Im Allgemeinen dauern die Sessionen nicht länger als eine Woche, wobei jeweils von Dienstag bis Freitag täglich eine halbtätige Sitzung stattfindet.

Die Sitzungen finden jeweils am Vormittag statt, nur die erste Sitzung jeder Session findet am Nachmittag statt.

Art. 106 Ausserordentliche Sessionen

Der Grosse Rat wird zu ausserordentlichen Sessionen einberufen:

  1. wenn das Büro es als notwendig erachtet;
  2. auf Verlangen von mindestens 22 Mitgliedern des Grossen Rates;
  3. auf Begehren des Staatsrats.

Art. 107 Ergänzende Sitzungen

Ergänzende Sitzungen werden festgesetzt, damit das Sessionsprogramm beendet, auf die nächste Session verzichtet oder ein dringliches Geschäft behandelt werden kann.

Sie finden in Form einer auf einen ganzen Tag verlängerten Sitzung, einer Abendsitzung oder einer zusätzlichen Sitzung statt.

Es wird keine besondere Einladung versandt; das Sekretariat und die Fraktionspräsidentinnen und -präsidenten informieren wenn nötig die Mitglieder des Grossen Rates, die abwesend waren, als der Entscheid getroffen wurde.

Art. 108 Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung

Der Grosse Rat unterbricht seine Beratungen oder schliesst seine Sitzungen vorzeitig in den Fällen, die in der Gesetzgebung vorgesehen sind, oder falls dies infolge eines Ordnungsantrags beschlossen wird. Die Befugnis der Präsidentin oder des Präsidenten bei Störfällen bleibt vorbehalten.

Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, dauert die Unterbrechung nicht länger als zwei Werktage.

Bei einer Unterbrechung darf der Liste der Verhandlungsgegenstände ohne Entscheid des Grossen Rates nichts angefügt werden.

Es wird keine besondere Einladung versandt; das Sekretariat und die Fraktionspräsidentinnen und -präsidenten informieren wenn nötig die Mitglieder des Grossen Rates, die abwesend waren, als der Entscheid getroffen wurde.

Art. 108a Annullierung einer Session

Wenn es aufgrund aussergewöhnlicher Umstände gerechtfertigt ist, kann das Büro eine Session annullieren:

  1. auf eigene Initiative;
  2. wenn 22 Mitglieder es beantragen;
  3. auf Gesuch des Staatsrats.

Wenn eine Session annulliert wird, werden die Gegenstände, die in dieser Session hätten behandelt werden sollen, in der nächsten Session behandelt, es sei denn, sie sind in der Zwischenzeit gegenstandslos geworden.

Art. 109 Konstituierende Session

Die besonderen Bestimmungen über die konstituierende Session (Art. 39 ff.) bleiben vorbehalten.

Art. 109a Fernteilnahme - Grundsätze

Grundsätzlich müssen die Mitglieder des Grossen Rates an den Sessionen physisch anwesend sein.

Der Grosse Rat kann jedoch die Fernteilnahme an einer oder mehreren ordentlichen Sessionen gestatten, wenn:

  1. der Staatsrat gestützt auf Artikel 117 der Verfassung Massnahmen ergriffen hat;
  2. die Umstände, die den Staatsrat zu diesen Massnahmen veranlasst haben, einen erheblichen Teil der Grossrätinnen und Grossräte daran hindern, physisch an den Sessionen teilzunehmen.

Nur Mitgliedern des Grossen Rates, die aufgrund der angeführten Umstände tatsächlich nicht in der Lage sind, physisch an den Sessionen teilzunehmen, und die diese Unfähigkeit nachweisen können, kann die Fernteilnahme an den Sessionen gestattet werden.

Art. 109b Fernteilnahme – Verfahren

Im Falle von Massnahmen auf der Grundlage von Artikel 117 der Verfassung[8], die der Staatsrat ergreift, entscheidet das Büro, ob es dem Grossen Rat beantragen will, die Fernteilnahme zu gestatten.

Wenn das Büro beschliesst, die Fernteilnahme zu beantragen, verfasst es einen Entwurf für eine Parlamentsverordnung, in der es die Modalitäten und Voraussetzungen für die Fernteilnahme festlegt. Der Entwurf wird sofort dem Grossen Rat zur Abstimmung unterbreitet.

Das Büro entscheidet gemäss der Parlamentsverordnung über die Gesuche um Fernteilnahme der Mitglieder des Grossen Rates.

Art. 109c Fernteilnahme – Dauer der Gültigkeit

Die Parlamentsverordnung gilt für die gesamte Dauer der ausserordentlichen Lage im Sinne von Artikel 117 der Verfassung[9], sofern die Möglichkeit einer Fernteilnahme aufgrund der Umstände weiterhin gerechtfertigt ist.

Das Büro beurteilt regelmässig die Situation und beantragt dem Grossen Rat bei Bedarf, die Parlamentsverordnung aufzuheben.

Art. 109d Fernteilnahme – Informatiksystem und Pflichten der berechtigten Mitglieder

Das Sekretariat richtet ein Verfahren und ein System ein, mit denen die Authentifizierung der betreffenden Personen, die Sicherheit der Abstimmungen und die Vertraulichkeit der geheimen Beratungen gewährleistet werden.

Das Verfahren und das Informatiksystem müssen zuvor vom Büro bewilligt werden.

Die Mitglieder des Grossen Rates, die zur Fernteilnahme berechtigt sind, müssen alle geeigneten Massnahmen treffen, um die Sicherheit der Abstimmungen und die Vertraulichkeit der geheimen Beratungen nicht zu gefährden.

Art. 109e Fernteilnahme – Weitere Vorschriften

Mitglieder des Grossen Rates, die aus der Ferne an der Sitzung teilnehmen, werden bei der Feststellung des Quorums nicht mitgezählt.

Mitglieder, die aus der Ferne teilnehmen, dürfen sich nicht beteiligen, wenn mit Sitzenbleiben und Aufstehen oder geheim mit Stimmzetteln abgestimmt wird.

Die Beratungen werden nicht unterbrochen und die Abstimmung wird nicht wiederholt, wenn ein aus der Ferne teilnehmendes Mitglied aus technischen Gründen nicht debattieren oder seine Stimme nicht abgeben kann.

Art. 110 Vorbereitung

Der Staatsrat informiert den Grossen Rat zweimal im Jahr darüber, welche Geschäfte er ihm im nächsten Halbjahr voraussichtlich überweisen wird, für das erste Halbjahr im Dezember und für das zweite Halbjahr im Juni; er gibt die Session, während der er das Geschäft behandelt haben will, an.

13 Tage vor der Eröffnung einer Session erstellt das Sekretariat auf Grund der Anträge, Berichte und anderer Mitteilungen von den Kommissionen, vom Staatsrat und von anderen Behörden die provisorische Liste der Verhandlungsgegenstände.

Art. 111 Liste der Verhandlungsgegenstände und Arbeitsprogramm

Das Büro beschliesst die Liste der Verhandlungsgegenstände, die Art ihrer Behandlung und das zeitliche Programm der Session. Wenn die Kommission oder der Staatsrat beantragt, ein Geschäft nach dem beschleunigten Verfahren zu behandeln, wird dieses Geschäft und der Entscheid über das beschleunigte Verfahren vordringlich in das Programm der Session aufgenommen.

Während der Session kann die Liste der Verhandlungsgegenstände nur mit einem Entscheid des Grossen Rates über einen Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten oder einen Ordnungsantrag geändert werden. Der Rückzug eines Verhandlungsgegenstands bleibt vorbehalten.

Die Art der Behandlung eines Geschäfts kann mit einem Ordnungsantrag, der von mindestens fünf Mitgliedern des Grossen Rates unterzeichnet und vor dem Beginn der Eintretensdebatte über den betreffenden Gegenstand eingereicht wird, geändert werden. Die Änderung kann nur in die Richtung einer freieren Debatte gehen.

Art. 112 Art der Behandlung der Geschäfte – Grundsätze

Die zu beratenden Geschäfte werden in eine der folgenden Kategorien eingeteilt:

  1. freie Debatte (Kategorie I);
  2. organisierte Debatte (Kategorie II);
  3. schriftliches Verfahren (Kategorie III).

Die Geschäfte werden grundsätzlich in freier Debatte behandelt.

Ohne anders lautende Bestimmung sind die organisierte Debatte und das schriftliche Verfahren für Geschäfte reserviert, die vorher von einer Kommission oder vom Büro geprüft wurden.

Art. 113 Art der Behandlung der Geschäfte – Organisierte Debatte und schriftliches Verfahren

Bei der organisierten Debatte können nur eine Sprecherin oder ein Sprecher für jede Fraktion und die Mitglieder des Grossen Rates, die zum Eintreten Anträge stellen, das Wort ergreifen. Änderungsanträge einzelner Ratsmitglieder, die im Verlauf der Sitzung vorgebracht werden, werden jedoch in freier Debatte behandelt.

Für die Geschäfte, die nach dem schriftlichen Verfahren behandelt werden, wird keine Diskussion eröffnet, und die Kommission erstattet schriftlich Bericht.

Die Berichterstatterinnen und Berichterstatter und die Person, welche die Regierung vertritt, können jedoch zu jedem Geschäft das Wort verlangen.

Art. 114 Einberufung

Der Grosse Rat wird mindestens acht Tage im Voraus einberufen; dringende Umstände bleiben vorbehalten.

Die Einladung enthält:

  1. für jede Sitzung die Angabe von Tag und Zeit der Eröffnung;
  2. die Liste der Verhandlungsgegenstände und die Kategorie der Behandlung;
  3. das zeitliche Arbeitsprogramm.

Der Einladung liegen alle Unterlagen zu den Gegenständen bei, die nicht schon vorher verteilt wurden.

Art. 115 Protokoll der Verhandlungen – Im Allgemeinen

Die öffentlichen Verhandlungen werden aufgezeichnet und dann für die Veröffentlichung im Amtlichen Tagblatt vollständig abgeschrieben.

Beim Abschreiben sind gelegentliche stilistische Korrekturen erlaubt; materielle Änderungen sind nicht zulässig.

Liegt ein wichtiger Fehler vor, so kann eine Berichtigung verlangt werden. Im Allgemeinen wird die Berichtigung in Form einer Mitteilung der Präsidentin oder des Präsidenten an einer nächsten Sitzung gemacht. Sie muss vom Büro genehmigt werden, wenn sie im Amtlichen Tagblatt veröffentlicht werden muss.

Art. 116 Protokoll der Verhandlungen – Ausfall des Aufzeichnungssystems

Versagt das Aufzeichnungssystem, so wird die Sitzung unterbrochen oder ausgesetzt.

Das Büro kann beschliessen, dass die Verhandlungen fortgesetzt werden, wenn dem Sekretariat ermöglicht wird, ein zusammenfassendes Protokoll zu verfassen.

Das zusammenfassende Protokoll muss die wesentlichen Ideen, die in den Voten geäussert wurden, wiedergeben. Sobald es ins Reine geschrieben ist, wird es dem Büro auf dem Zirkulationsweg zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 116a Protokolle der Verhandlungen – Veröffentlichung von audiovisuellen Aufzeichnungen

Die audiovisuellen Aufzeichnungen der Sitzungen des Grossen Rates werden in Form von indexierten Dokumenten veröffentlicht und sind frei zugänglich.

Die audiovisuellen Aufzeichnungen der Sitzungen des Grossen Rates werden regelmässig dem Staatsarchiv übergeben, das für ihre dauerhafte Aufbewahrung sorgt.

Art. 117 Sitzungsjournal

Das Sekretariat führt von jeder Sitzung ein Journal, in dem direkt oder in Form einer Beilage folgende Elemente angegeben werden:

  1. der Name der Präsidentin oder des Präsidenten;
  2. die Liste der zu Beginn der Sitzung anwesenden, abwesenden oder entschuldigten Mitglieder und gegebenenfalls der Mitglieder, die aus der Ferne teilnehmen;
  3. die Verhandlungsgegenstände;
  4. die Anträge der Kommissionen;
  5. die Namen der Rednerinnen und Redner und gegebenenfalls ihre Anträge und Änderungsanträge;
  6. die Anträge und Änderungsanträge, über die abgestimmt wurde, die entsprechenden Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen und Urnengänge.

Art. 118 Platzierung

Das Büro teilt die Plätze im Grossratssaal zu, wobei es wenn möglich die Wünsche der betreffenden Fraktionen und Personen berücksichtigt.

Die Mitglieder erheben sich zum Reden von ihrem Platz und stimmen auch da ab.

Art. 119 Geheime Beratung – Fälle

Eine geheime Beratung findet statt, wenn der Grosse Rat darüber berät, ob in einer Sache geheim beraten werden soll, und wenn er über Begnadigungsgesuche berät.

Der Grosse Rat kann auch in anderen Fällen eine geheime Beratung beschliessen, wenn es darum geht, den Persönlichkeitsschutz zu wahren. Dieser Entscheid muss mit qualifiziertem Mehr (Art. 140) getroffen werden.

Art. 120 Geheime Beratung – Modalitäten

Im Saal verbleiben nur die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrates, das Personal des Sekretariats und die Weibelinnen und Weibel. Die akkreditierten Journalisten können die geheimen Beratungen verfolgen, wenn der Grosse Rat nichts anderes beschliesst.

Alle anwesenden Personen sind verpflichtet, über die Beratungen Stillschweigen zu bewahren; die Schweigepflicht kann nur vom Grossen Rat aufgehoben werden. Dieser kann insbesondere den Medien gestatten, über diese Beratungen in einer Weise zu berichten, die den Schutz, der mit den geheimen Beratungen bezweckt wurde, nicht verletzt.

Über die geheimen Beratungen wird kein Verhandlungsprotokoll geführt.

Das ordentliche Sitzungsjournal des Grossen Rates erwähnt in geeigneter Form lediglich den Schlussentscheid nach der geheimen Beratung, und das Sekretariat führt ein getrenntes Journal über die geheime Beratung. Die dazugehörigen Unterlagen werden diesem besonderen Journal beigelegt und versiegelt aufbewahrt.

Art. 121 Tribüne

Dem Publikum steht eine Tribüne zur Verfügung.

Das Publikum muss sich still verhalten und sich jeglicher Äusserung von Zustimmung oder Ablehnung enthalten. Es befolgt ausserdem die Anweisungen der Präsidentin oder des Präsidenten.

Die Präsidentin oder der Präsident ruft Personen, die dem vorstehenden Absatz zuwiderhandeln, zur Ordnung und lässt sie wenn nötig von der Tribüne weisen.

Diese Bestimmungen werden beim Eingang zur Tribüne angeschlagen.

Art. 122 Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit

Wenn es vom Ausmass der Störung oder der Bedrohung her gerechtfertigt ist, ordnet die Präsidentin oder der Präsident an, dass die Tribüne oder andere Räumlichkeiten verlassen und vorübergehend geschlossen werden. Sobald eine derartige Weisung erteilt wird, ist die Sitzung zu unterbrechen.

Die Präsidentin oder der Präsident kann Polizei anfordern, um den einwandfreien Ablauf der Arbeiten des Grossen Rates sicherzustellen.

Sie oder er kann anordnen, dass die Personen, die die Arbeiten des Grossen Rates stören oder die Sicherheit bedrohen, verhaftet und den Gerichtsbehörden zugeführt werden.

Diese Bestimmungen gelten auch für Störungen im Gebäude, in dem der Grosse Rat tagt, und in dessen Umgebung.

3.7 Verfahren bei den Verhandlungen

3.7.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 123 Sitzungseröffnung

Nachdem die Präsidentin oder der Präsident festgestellt hat, dass das Quorum erreicht ist, eröffnet sie oder er die Sitzung, gibt die eigenen Mitteilungen und diejenigen des Büros bekannt und erinnert kurz an das Arbeitsprogramm.

Art. 124 Quorum

Wenn die Präsidentin oder der Präsident nicht sicher ist, ob das Quorum erreicht ist, oder mit einem Ordnungsantrag dazu aufgefordert wird, lässt sie oder er eine Anwesenheitskontrolle durchführen.

Dazu lässt sie oder er sich die elektronische Liste der Anwesenden zu Sitzungsbeginn ausdrucken oder führt eine fiktive Abstimmung durch.

Ist das elektronische System defekt, so bietet sie oder er die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler auf oder führt wenn nötig einen Namensaufruf durch.

Ist von den Mitgliedern des Rates nicht die Mehrheit (56 Mitglieder) anwesend, so wird die Sitzung von der Präsidentin oder vom Präsidenten unterbrochen und, wenn das Quorum nicht in Kürze hergestellt werden kann, geschlossen.

Art. 125 Ablauf der Beratung

Die Voten dürfen nicht länger als fünf Minuten dauern. Diese Vorschrift gilt weder für die Präsidentin oder den Präsidenten noch für die Berichterstatterinnen und Berichterstatter, noch für die Mitglieder des Staatsrats.

Ein Mitglied des Grossen Rates kann zum selben Antrag nicht mehr als zweimal das Wort ergreifen. Das Mitglied, das noch nicht gesprochen hat, kommt vor demjenigen an die Reihe, das schon gesprochen hat.

Wer zur Versammlung spricht, verwendet folgende Anrede: «Frau Präsidentin, meine Damen und Herren» oder «Herr Präsident, meine Damen und Herren».

Wendet es sich unmittelbar an einen Grossrat, so bedient es sich der Worte «Frau Kollegin» oder «Herr Kollege», «Frau Grossrätin» oder «Herr Grossrat». Wendet es sich an ein Mitglied des Staatsrates, heisst die Anrede «Frau Staatsrätin» oder «Herr Staatsrat».

Art. 126 Simultanübersetzung

Die Verhandlungen im Plenum werden simultan übersetzt.

Verbreitet, aufgezeichnet und in das Protokoll der Verhandlungen aufgenommen wird nur das Votum in der Originalsprache.

Art. 127 Disziplin bei den Verhandlungen

Die Präsidentin oder der Präsident ruft die Mitglieder des Grossen Rates zur Ordnung, die die Regeln der Verhandlungen nicht beachten, deren Würde verletzen oder sie auf andere Art stören.

Wenn nötig entzieht sie oder er ihnen das Wort; als letztes Mittel werden sie vorübergehend aus dem Grossratssaal gewiesen.

Bei schweren Störungen im Grossen Rat unterbricht die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung.

Nachdem sie oder er wenn möglich das Büro angehört hat, kann sie oder er die Sitzung abbrechen oder die Session unterbrechen.

Art. 128 Änderungsantrag – Gegenstand

Mit einem Änderungsantrag kann verlangt werden, dass:

  1. ein Artikel oder ein Absatz des Erlassentwurfs, der beraten wird, geändert oder als Ganzes aufgehoben wird;
  2. in diesem Entwurf ein neuer Artikel oder ein neuer Absatz eingefügt wird;
  3. ein Änderungsantrag einer Kommission oder eines Mitglieds des Grossen Rates geändert wird;
  4. der Titel oder die Erwägungen eines Erlassentwurfs, der beraten wird, geändert werden.

Ein Änderungsantrag ist nicht zulässig, wenn er über den Rahmen des diskutierten Entwurfs hinausgeht.

Art. 129 Änderungsantrag – Form

Der Änderungsantrag wird schriftlich formuliert und der Präsidentin oder dem Präsidenten grundsätzlich elektronisch übermittelt, bevor er begründet wird.

Er ist vollständig abzufassen und mit der entsprechenden Nummer des Artikels und des Absatzes zu versehen. Der Artikel oder Absatz wird vollständig wiedergegeben.

Die Verfasserin oder der Verfasser liest ihn am Anfang ihres oder seines Votums in der Beratung vor, und der Text des Änderungsantrags wird im Saal verbreitet oder den Mitgliedern des Grossen Rates sowie den Medien als Kopie abgegeben.

Art. 130 Änderungsantrag – Übersetzung

Der in der Sitzung eingereichte Änderungsantrag wird nur auf Verlangen schriftlich übersetzt.

3.7.2 Abstimmungen

Art. 131 Stillschweigende Annahme

Anträge, die nicht ausdrücklich bekämpft werden, werden stillschweigend angenommen. Das gilt auch, wenn die Verfasserin oder der Verfasser eines Entwurfs, eines Gegenentwurfs oder eines Änderungsantrags sich einem einzigen Änderungsantrag oder dem Text, der in einer vorhergehenden Lesung beschlossen wurde, anschliesst.

Der Absatz 1 gilt nicht bei der Schlussabstimmung (Art. 146) oder wenn das qualifizierte Mehr nötig ist (Art. 140 und 141).

Art. 132 Vorbereitung

Vor der Abstimmung gibt die Präsidentin oder der Präsident wenn nötig einen kurzen Überblick über die vorliegenden Anträge und gibt an, in welcher Reihenfolge sie zur Abstimmung gelangen. In Streitfällen entscheidet der Grosse Rat sofort.

Art. 133 Abstimmungsreihenfolge

Die Änderungsanträge, die unter sich unvereinbar sind, werden als erste zur Abstimmung gebracht; dabei werden immer zwei einander gegenübergestellt. Man kann nur für einen der beiden zur Abstimmung gebrachten Änderungsanträge stimmen.

Der Text des Entwurfs, der dem Grossen Rat unterbreitet wurde, wird zuletzt dem Änderungsantrag gegenübergestellt, der über alle anderen obsiegt hat.

Stimmt der Staatsrat einem neuen Änderungsantrag zu, so wird dieser dem Änderungsantrag, der gegen alle anderen obsiegt hat, gegenübergestellt.

Art. 134 Verfahren – Grundsätze

Es wird elektronisch abgestimmt. Wenn das elektronische System versagt, wird per Namensaufruf abgestimmt.

Bei den geheimen Beratungen wird durch Sitzenbleiben und Aufstehen ohne Namensaufruf abgestimmt, wenn nicht mit einem Ordnungsantrag etwas anderes verlangt wird. Die geheime Abstimmung mit Stimmzetteln bleibt vorbehalten.

Die geheime Abstimmung wird nur in den Fällen durchgeführt, die ausdrücklich in der Gesetzgebung über den Grossen Rat vorgesehen sind.

Die namentlichen Ergebnisse der Abstimmungen im Grossen Rat werden auf geeignete Weise im Internet veröffentlicht; geheime Abstimmungen bleiben vorbehalten. Die Einzelheiten werden falls nötig in einer Parlamentsverordnung festgelegt.

Art. 135 Verfahren – Elektronische Abstimmung

Es kann mit «Ja» oder «Nein» oder «Enthaltung» gestimmt werden.

Das elektronische Abstimmungssystem zählt und registriert die abgegebenen Stimmen. Welches Mitglied des Grossen Rates wie gestimmt hat, wird zusammen mit dem Gesamtergebnis der Abstimmung (Ja, Nein, Enthaltung) auf den Bildschirmen angezeigt.

Die Präsidentin oder der Präsident bestätigt das Gesamtergebnis der Abstimmung mündlich.

Art. 136 Verfahren – Abstimmung durch Sitzenbleiben und Aufstehen

Wird mit Sitzenbleiben und Aufstehen abgestimmt, so zählen die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler die Stimmen, es sei denn, die Mehrheit sei offensichtlich. In allen Fällen wird das Gegenmehr festgestellt.

Bestehen Zweifel oder wurde ein entsprechender Ordnungsantrag eingereicht, so lässt die Präsidentin oder der Präsident mit Namensaufruf abstimmen. Es wird nur das Gesamtergebnis der Abstimmung aufbewahrt.

Art. 137 Verfahren – Geheime Abstimmung

Bei einer geheimen Abstimmungen gelten die Bestimmungen über die Durchführung einer Wahl (Art. 156 ff.) sinngemäss.

Art. 138 Verfahren – Aufzeichnung

Die Ergebnisse der elektronischen Abstimmung werden amtlich aufgezeichnet.

Das Sekretariat bewahrt alle Daten bis zum Ende der nächsten Legislaturperiode auf.

Art. 139 Ordentliches Mehr

Es wird mit einfachem Mehr entschieden.

Bei Stimmengleichheit fällt der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu, auch wenn sie oder er bereits gestimmt hat.

Art. 140 Qualifiziertes Mehr – Grundsatz

Das qualifizierte Mehr im Sinne der Gesetzgebung über den Grossen Rat bedeutet die Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates (56 Mitglieder).

Über einen Beschluss, für den ein qualifiziertes Mehr erforderlich ist, wird stets getrennt abgestimmt.

Art. 141 Qualifiziertes Mehr – Fälle

Das qualifizierte Mehr ist erforderlich für:

  1. die Erheblicherklärung eines Auftrags oder einer parlamentarischen Initiative gegen die Meinung des Staatsrats (Art. 80 Abs. 3 und 82 Abs. 3);
  2. den Beschluss, eine geheime Beratung (Art. 119 Abs. 2) durchzuführen;
  3. eine Klausel, mit der ein dringlicher Erlass dem vorherigen Referendum entzogen wird (Art. 150 Abs. 1);
  4. die Aufhebung der Immunität (Art. 173 Abs. 4);
  5. ein beschleunigtes Verfahren (Art. 174 Abs. 3);

Ferner müssen mit qualifiziertem Mehr angenommen werden:

  1. die einmaligen Bruttoausgaben, die wertmässig mehr als 1/8 % der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung ausmachen, sowie wiederkehrende Bruttoausgaben, die wertmässig mehr als 1/40 % derselben Staatsrechnung ausmachen;
  2. Einnahmenreduktionen des Staates und der Gemeinden, die in den ersten 5 Jahren, in denen das Gesetz oder Dekret Anwendung findet, mehr als 1/8 % der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung ausmachen.

Die in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Fälle bleiben ausserdem vorbehalten.

3.7.3 Prüfung der Erlassentwürfe

3.7.3.1 Eintreten

Art. 142

Bei der Eintretensdebatte wird das Wort ergriffen, um Eintretens-, Nichteintretens- oder Rückweisungsanträge zu begründen. Fragen der Zulässigkeit und andere Vorfragen sind bei dieser Debatte zu erledigen.

Der Rückweisungsantrag für den ganzen Entwurf oder einen Teil davon muss so formuliert werden, dass es dem Staatsrat oder der Kommission möglich ist, den Rückweisungsgrund und das erwartete Ergebnis klar zu erkennen.

Es erhalten das Wort:

  1. die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Kommission;
  2. die Person, welche die Regierung vertritt;
  3. die Fraktionssprecherinnen und -sprecher;
  4. die Mitglieder des Grossen Rates, die einen Nichteintretens- oder einen Rückweisungsantrag eingereicht haben;
  5. im Falle eines Votums nach den Buchstaben c und d wiederum die Person, welche die Regierung vertritt; diese gibt zu diesem Zeitpunkt bekannt, ob die Regierung mit dem Antrag eines Mitglieds des Grossen Rates einverstanden ist;
  6. die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Kommission bei einem Votum nach den voranstehenden Buchstaben.

Wurde Eintreten beschlossen, so ist dieser Beschluss endgültig; es können keine Rückweisungs- oder Rückzugsanträge für den Entwurf als Ganzes mehr gestellt werden. Der Grosse Rat kann bei der Detailberatung indessen jederzeit einen Titel, ein Kapitel, einen Abschnitt oder einen Artikel zu nochmaliger Prüfung und neuem Antrag an die Kommission oder an den Staatsrat zurückweisen.

3.7.3.2 Detailberatung

Art. 143 Vorgehen bei der Beratung

Wurde Eintreten beschlossen, so geht der Entwurf in die Detailberatung, die grundsätzlich artikelweise erfolgt; die absatzweise Lesung gewisser Artikel kann von der Präsidentin oder vom Präsidenten beschlossen oder von der Berichterstatterin oder vom Berichterstatter, von der Person, welche die Regierung vertritt, oder mit einem Ordnungsantrag verlangt werden. Auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten kann der Entwurf oder ein Teil davon auch kapitelweise oder abschnittweise beraten werden.

Die Beratung wird von der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter der Kommission und von der Person, welche die Regierung vertritt, eingeleitet. Nachher verläuft die Beratung gemäss der gewählten Art der Behandlung.

Zum Schluss der Diskussion nehmen die Person, welche die Regierung vertritt, und dann die Berichterstatterin oder der Berichterstatter kurz zu den Voten Stellung. Ein Mitglied des Grossen Rates kann nur noch das Wort ergreifen, um eine seine Person betreffende oder falsche Tatsache richtig zu stellen.

Nach Abschluss der artikelweisen Beratung eröffnet die Präsidentin oder der Präsident nach den gleichen Modalitäten die Diskussion über Titel, Ingress und allfällige Erwägungen.

Art. 144 Berichterstatterin und Berichterstatter

Stimmen die Anträge der Kommission und des Staatsrates überein und ist sich die Kommission einig, so verzichtet die Berichterstatterin oder der Berichterstatter darauf, diese Anträge zu kommentieren. Die Person, welche die Regierung vertritt, kann indessen das Wort verlangen.

In den übrigen Fällen begründet die Berichterstatterin oder der Berichterstatter kurz die Anträge der Kommission. Sie oder er stellt auch die Anträge der Minderheit vor, wenn diese nicht selbst eine Person dafür bezeichnet hat.

Die Berichterstatterinnen und Berichterstatter haben das Recht, ihre persönliche Meinung zu vertreten. Vertreten sie ihre eigene Meinung, so teilen sie mit, dass sie nicht im Namen der Kommission oder der Kommissionsminderheit sprechen.

3.7.3.3 Redaktionskommission, Schlussabstimmung und Bereinigung des Textes

Art. 145 Redaktionskommission

Die Erlasse, die veröffentlicht werden, können vor der Schlussabstimmung einer Redaktionskommission vorgelegt werden.

Die Redaktionskommission setzt sich zusammen aus der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter der Kommission, die das Geschäft behandelt hat, der Person, welche die Regierung vertritt, und zwei oder drei Mitgliedern der betreffenden Kommission; beide Amtssprachen sind vertreten. Sie sichert sich die Mitarbeit der betreffenden Verwaltungsstellen.

Sie kann keinesfalls den Inhalt der gefassten Beschlüsse ändern.

Art. 146 Schlussabstimmung

Der Grosse Rat stimmt über den gesamten Entwurf ab, wie er aus der Detailberatung hervorgegangen ist und der allfällige von der Redaktionskommission angebrachte Korrekturen enthält.

Der Erlass trägt das Datum der Schlussabstimmung.

Art. 146a Bereinigung des Texts

Das Sekretariat bereinigt den vom Grossen Rat verabschiedeten Text und leitet ihn an das zuständige Organ weiter, damit er gemäss der einschlägigen Gesetzgebung veröffentlicht werden kann.

3.7.3.4 Dem Referendum unterstehende Erlasse

Art. 147 Zusätzliche Lesungen – Erlassarten und Verfahren

Bei Erlassen, die der obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung unterstehen, wird eine zweite Lesung durchgeführt.

In der zweiten Lesung wird der Erlass kapitelweise oder abschnittweise geprüft. Jedes Mitglied kann verlangen, dass die Diskussion über einen oder mehrere Artikel eröffnet wird.

Sind bei einem Artikel zwischen der ersten und der zweiten Lesung Differenzen entstanden, so entscheidet sich der Grosse Rat in einer dritten Lesung für das Ergebnis der ersten oder zweiten Lesung. Neue Anträge sind unzulässig.

Die Präsidentin oder der Präsident ruft die Artikel auf, die in den vorhergehenden Lesung geändert wurden, und erläutert den Sinn dieser Änderungen. Bevor zur Abstimmung geschritten wird, fragt sie oder er die Personen, die Änderungsanträge eingereicht haben, ob sie diese aufrechterhalten.

Art. 148 Zusätzliche Lesungen – Abstand zwischen den Lesungen

Die Lesungen eines Entwurfs für Verfassungsbestimmungen müssen zwingend in verschiedenen Sitzungen stattfinden.

Für andere Bestimmungen als Verfassungsänderungen kann mit einem Ordnungsantrag ein zeitlicher Abstand zwischen den Lesungen gefordert werden.

Art. 149 Referendumsklausel

Die Erlasse des Grossen Rates enthalten eine Schlussklausel, in der ausdrücklich angegeben wird, ob sie dem Referendum unterstellt sind oder nicht und, wenn ja, welcher Art Referendum.

Art. 150 Dringliche Erlasse

Der Entscheid, einen Erlass als dringlich zu erklären (Art. 92 KV[10]) muss mit qualifiziertem Mehr getroffen werden (Art. 140).

Dieser Entscheid wird in einem eigenen Artikel erwähnt.

Die Gültigkeitsdauer eines dringlichen Gesetzes ist gemäss der Verfassung[11] und dem Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte[12] beschränkt.

Wenn nötig gelten ausserdem die Bestimmungen über das beschleunigte Verfahren (Art. 174 und 175).

3.7.4 Die übrigen Beschlüsse des Grossen Rates

Art. 151

Die Behandlung eines Geschäfts, bei dem es sich nicht um einen Erlassentwurf handelt, beschränkt sich im Allgemeinen auf die Diskussion, allenfalls auch über das Eintreten, und auf die Abstimmung. Wenn nötig gelten die Artikel 142 ff. sinngemäss.

Der Grosse Rat nimmt die Berichte, die ihm vorgelegt werden, ohne abzustimmen zur Kenntnis, es sei denn, die Genehmigung werde durch eine Gesetzesbestimmung vorgeschrieben.

Die Anträge eines Berichts gelangen aber zur Abstimmung, wenn sie die Ausarbeitung eines Erlasses des Grossen Rates verlangen.

3.7.5 Wahlen

Art. 152 Wahlsystem

Die dem Grossen Rat zustehenden Wahlen erfolgen mit dem absoluten Mehr der gültigen Stimmzettel.

Sie werden geheim durch Listen- oder Einzelwahl durchgeführt.

Art. 153 Einzelwahl

Folgende Personen werden in Einzelwahl gewählt:

  1. die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rates;
  2. die beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Grossen Rates;
  3. die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrats;
  4. die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichts;
  5. die Richterinnen und Richter im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010[13];
  6. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Grossen Rates;
  7. die Mitglieder des Justizrates.

Die beiden ersten Wahlgänge sind frei, ausser bei Wahlen auf Vorschlag.

In den folgenden Wahlgängen können nur Personen gewählt werden, die im zweiten Wahlgang Stimmen erhalten haben; bei jedem Wahlgang scheidet die Person mit der geringsten Stimmenzahl aus. Die Namen der Personen, die noch wählbar sind, werden vor jedem Wahlgang von der Präsidentin oder vom Präsidenten verlesen.

Vor jedem Wahlgang bietet die Präsidentin oder der Präsident den Fraktionen die Gelegenheit, sich kurz durch eine Sprecherin oder einen Sprecher zu äussern.

Gewählt ist die Person, die im ersten oder zweiten Wahlgang das absolute Mehr erreicht.

Art. 154 Listenwahl

Die Mitglieder der ständigen Kommissionen, der anderen Kommissionen und die übrigen in Artikel 153 Abs. 1 nicht genannten Personen werden in Listenwahlen gewählt.

Die Kandidatinnen und Kandidaten, die im ersten oder zweiten Wahlgang das absolute Mehr erreichen, sind gewählt.

Von den Kandidatinnen und Kandidaten, die im zweiten Wahlgang am meisten Stimmen erhalten haben, können am folgenden Wahlgang doppelt so viele teilnehmen, wie Sitze zu besetzen sind; die ausgeschiedenen Kandidaturen werden für die weiteren Wahlgänge nicht mehr berücksichtigt. Die Namen der Personen, die noch wählbar sind, werden vor jedem Wahlgang von der Präsidentin oder vom Präsidenten verlesen.

Es wird hierauf zu einem neuen Wahlgang geschritten und so fortgefahren, bis alle Wahlen mit dem absoluten Mehr vollzogen sind.

Nach jedem Wahlgang bietet die Präsidentin oder der Präsident allen Fraktionen die Gelegenheit, sich kurz durch eine Sprecherin oder einen Sprecher zu äussern.

Haben in einem Wahlgang mehr Kandidatinnen und Kandidaten das absolute Mehr erreicht, als Sitze zu besetzen sind, so sind nach Massgabe der zu besetzenden Sitze die Personen mit den meisten Stimmen gewählt.

Die Absätze 1-6 gelten auch, wenn nur ein Sitz zu besetzen ist.

Art. 155 Wahl auf Vorschlag

Hängt die Wählbarkeit vom Vorschlag einer Behörde oder eines bestimmten Organs ab und entspricht die Zahl der Vorschläge der Zahl der zu wählenden Personen, so kann der Grosse Rat beschliessen, die Wahl auszusetzen und zusätzliche Vorschläge zu verlangen.

Art. 156 Durchführung der Wahlen

Die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen geben jedem anwesenden Mitglied einen Stimmzettel ab. Sie lassen die Zahl der ausgeteilten Stimmzettel im Sitzungsjournal vermerken.

Die Präsidentin oder der Präsident nimmt an der Wahl teil; haben mehrere Kandidatinnen und Kandidaten die gleiche Stimmenzahl erhalten, so zieht sie oder er das Los.

Bei einer Listenwahl kann jede Person so viele Namen aufschreiben wie Personen zu wählen sind. Es können vervielfältigte Listen verwendet werden.

Jedes Mitglied legt seinen Stimmzettel eigenhändig in die Urne.

Art. 157 Ungültige Stimmen

Es werden nicht in Betracht gezogen:

  1. die unleserlichen oder zweideutigen Stimmzettel;
  2. die Stimmzettel, die einen von der Bezeichnung der Kandidatin oder des Kandidaten abweichenden Vermerk enthalten;
  3. die zugunsten einer nicht wählbaren Person abgegebenen Stimmen.

Enthält ein Listenstimmzettel mehr Namen, als Personen zu wählen sind, so werden die zuunterst stehenden Namen von den Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern gestrichen.

Art. 158 Annullierung der Wahlen

Die Wahl wird annulliert, wenn feststeht, dass ein wichtiger Fehler begangen wurde, insbesondere wenn mehr Stimmzettel eingingen als ausgeteilt wurden. Der Grosse Rat entscheidet darüber.

Wurde eine Wahl annulliert, so wird unmittelbar eine neue Wahl durchgeführt.

Eine Wahl kann nicht mehr annulliert werden, nachdem die gewählte Person vereidigt oder die Sitzung geschlossen wurde.

3.8 Finanzielle Bestimmungen

3.8.1 Finanzhaushalt

Art. 159 Grundsatz

Die für die Verwaltung geltenden Regeln der Haushaltführung gelten sinngemäss auch für den Grossen Rat und dessen Sekretariat.

Wenn das aus Gründen der Gewaltentrennung notwendig ist, übt das Büro gegenüber dem Sekretariat die Befugnisse aus, für die laut der Gesetzgebung der Staatsrat zuständig ist, es sei denn, für den Entscheid sei der Grosse Rat selbst zuständig.

Art. 160 Voranschlag und Rechnung

Der Grosse Rat verfügt für seine eigenen Bedürfnisse über finanzielle Mittel, die im Voranschlag eingetragen sind.

Die Kostenstellen des Grossen Rates und des Sekretariats bilden ein Kapitel des Staatsvoranschlags und der Staatsrechnung.

Das Sekretariat arbeitet die Entwürfe für den Voranschlag und die Rechnung des Grossen Rates aus. Es unterbreitet diese Entwürfe dem Büro; der Staatsrat nimmt anschliessend zu diesen Entwürfen Stellung zuhanden der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission.

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär beantwortet vor der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission und im Plenum Fragen zum Voranschlagsentwurf und zur Rechnung des Grossen Rates und des Sekretariats sowie zum Rechenschaftsbericht des Sekretariats.

Art. 161 Entschädigung Dritter

Das Büro kann Drittpersonen für Leistungen für den Grossen Rat oder eines seiner Organe eine Entschädigung gewähren. Bevor die betreffende Kommission die entgeltliche Hilfe einer Drittperson in Anspruch nehmen darf, muss sie das Einverständnis des Büros haben.

Ist eine Zahlung im Stundenlohn gerechtfertigt, so wendet das Büro einen Tarif an, der demjenigen der Kommissionen des Staates entspricht. Wenn es von diesem Tarif abweichen will, muss es die Stellungnahme der für den Finanzhaushalt des Staates zuständigen Direktion[14] einholen.

3.8.2 Entschädigungen

3.8.2.1 Grundsätze

Art. 162 Mitglieder des Grossen Rates

Die Mitglieder des Grossen Rates erhalten eine jährliche pauschale Unkostenentschädigung.

Die Mitglieder erhalten ausserdem Sitzungsgeld und gegebenenfalls eine Reiseentschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen des Grossen Rates, des Büros und der Kommissionen.

Sie haben Anrecht auf Sitzungsgeld für eine Fraktionssitzung pro Session und für weitere Fraktionssitzungen, die vom Büro anerkannt werden.

Das Büro kann für weitere offizielle Dienste die ganze Entschädigung oder einen Teil davon bewilligen.

Die Pauschalentschädigung für die Mitglieder, die keiner Fraktion angehören (Art. 169 Abs. 2), wird zusätzlich zu diesen Entschädigungen ausgezahlt.

Art. 163 Präsidentin oder Präsident des Grossen Rates

Eine besondere jährliche Pauschalentschädigung wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Grossen Rates gewährt.

Art. 164 Funktionszuschlag

Eine zusätzliche Entschädigung wird gewährt für:

  1. das Präsidium des Grossen Rates, je Sitzung und je offiziellen Dienst;
  2. den Vorsitz in einer Kommissionssitzung;
  3. die Vorstellung eines Berichts einer Kommission oder des Büros;
  4. das Ausüben des Amtes einer Stimmenzählerin oder eines Stimmenzählers.

Art. 165 Grenzen

Dauert eine Kommissionssitzung mehr als drei Stunden, so wird pro begonnene zusätzliche halbe Stunde ein Zuschlag zum Sitzungsgeld ausgerichtet.

Die Entschädigung für die Vorstellung des Berichts einer Kommission wird herabgesetzt oder nicht ausgerichtet, wenn die Vorstellung einfach ist oder die Dauer der Behandlung des Geschäfts nicht auf die Komplexität des Geschäfts zurückzuführen ist. Ein Bericht der Minderheit wird nur auf Verlangen entschädigt und wenn der nötige Arbeitsaufwand den für die Begründung eines Änderungsantrags üblichen Aufwand spürbar übersteigt.

Auf begründetes Gesuch hin und wenn es durch ausserordentliche Umstände gerechtfertigt wird, kann das Sekretariat der Präsidentin oder dem Präsidenten einer Kommission oder der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter den Gegenwert von bis zu vier Sitzungsgeldern auszahlen.

Im Übrigen entscheidet das Büro darüber, ob eine Entschädigung gezahlt, verringert oder nicht ausgerichtet wird, wenn dies angezeigt erscheint.

Art. 166 Reiseentschädigung

Die Reiseentschädigung setzt sich wie folgt zusammen:

  1. eine Grundentschädigung pro Tag;
  2. eine Kilometerentschädigung;
  3. eine Reisezeitentschädigung.

Die Kilometer- und die Reisezeitentschädigung werden für die Distanz vom Wohnort der betreffenden Person zum Ort der Sitzung oder des offiziellen Dienstes und zurück berechnet.

Art. 167 Auszahlung

Diese Entschädigungen werden periodisch ausgezahlt.

Art. 168 Besondere Dienste

Auf Verlangen kann das Büro gewissen Mitgliedern des Grossen Rates besondere Entschädigungen für besondere Dienste gewähren.

Ist eine Zahlung im Stundenlohn gerechtfertigt, so wendet das Büro einen Tarif an, der demjenigen der Kommissionen des Staates entspricht.

Art. 169 Fraktionen

Die Entschädigung, die gemäss Artikel 26 Abs. 4 jeder Fraktion ausgerichtet wird, umfasst einen Grundbetrag und einen Betrag pro Fraktionsmitglied.

Fraktionslose Mitglieder des Grossen Rates erhalten eine jährliche Pauschale für ihre Vorbereitungsarbeiten; der Betrag entspricht demjenigen, der einer Fraktion für ein eingeschriebenes Mitglied ausgerichtet wird.

3.8.2.2 Beträge

Art. 170

Die Höhe der ordentlichen Entschädigungen wird in einem Anhang zu diesem Gesetz festgelegt.

Das Büro kann den Betrag der Entschädigungen den Lebenshaltungskosten anpassen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise seit der Festlegung oder seit der letzten Anpassung dieser Beträge um 5 Punkte gestiegen ist.

3.8.2.3 Abrechnung und Streitfälle

Art. 171

Das Sekretariat erstellt die Abrechnungen auf Grund der Präsenzlisten, der Bestätigungen der Kommissionen und, in besonderen Fällen, der Abrechnungen, die von den Berechtigten eingereicht werden.

Die Abrechnungen über die Kommissionssitzungen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission geprüft.

Das Büro beurteilt und erledigt nicht vorgesehene Fälle. Es entscheidet endgültig über Streitfälle.

4 Verschiedene Rechtsinstitute

4.1 Immunität

Art. 172 Fälle

Die Immunität eines Mitglieds des Grossen Rates und des Staatsrats (Art. 89 KV[15]) kann nur aufgehoben werden, wenn dieses Mitglied:

  1. sein Amt dazu missbraucht, eine Straftat zu begehen, oder
  2. das Amtsgeheimnis schwer wiegend verletzt oder sich bei einer solchen Verletzung der Mithilfe schuldig macht.

Art. 173 Verfahren

Das Gesuch um Aufhebung der Immunität kann eingereicht werden von der Person, die im Genuss der Immunität steht, von mindestens fünf Mitgliedern oder einem Organ des Grossen Rates, vom Staatsrat oder von der Gerichtsbehörde, die zuständig wäre, wenn die Immunität aufgehoben würde.

Das Gesuch wird einer Kommission überwiesen; diese erstattet schriftlich Bericht, nachdem sie die betreffende Person angehört und die Auskünfte, die sie als nötig erachtet, eingeholt hat.

Der Staatsrat wird vom Grossen Rat sofort darüber informiert, wenn ein Gesuch, das ein Mitglied des Staatsrats betrifft, eingereicht wurde. Nach Abschluss der Arbeiten der Kommission erhält er deren Bericht zur Information.

Nach der Beratung auf Grund des Kommissionsberichts stimmt der Grosse Rat geheim ab. Für den Beschluss, die Immunität aufzuheben, ist das qualifizierte Mehr erforderlich (Art. 140).

4.2 Dringlichkeit

Art. 174 Beschleunigtes Verfahren – Im Allgemeinen

Der Grosse Rat und seine Organe können vom Verfahren gemäss diesem Gesetz abweichen, wenn es aus Dringlichkeitsgründen notwendig ist.

Im Gesuch um ein beschleunigtes Verfahren müssen die geplanten Abweichungen angegeben werden.

Der Entscheid, das beschleunigte Verfahren anzuwenden, muss mit dem qualifizierten Mehr des Grossen Rates (Art. 140) oder der Mehrheit der Mitglieder des betreffenden Organs getroffen werden.

Art. 175 Beschleunigtes Verfahren – Parlamentarische Vorstösse

Wird ein parlamentarischer Vorstoss, für den das dringliche Verfahren verlangt wird, während einer Session eingereicht, so wird er in derselben Sitzung mündlich oder schriftlich begründet.

Wird dem Staatsrat eine besonders kurze Antwortfrist gesetzt, so muss die Antwort nicht allen ordentlichen Anforderungen genügen.

Bei der Erheblicherklärung bestätigt oder widerruft der Grosse Rat die Dringlichkeit und zieht die Konsequenzen für die weitere Behandlung. Das einfache Mehr genügt für diesen Entscheid.

Der Grosse Rat kann eine dringlich erklärte Motion in eine parlamentarische Initiative umwandeln, wenn damit die Behandlung beschleunigt werden kann.

Art. 176 Dringliche Erlasse

Die Bestimmungen über die Dringlicherklärung eines Erlasses (Art. 150) bleiben vorbehalten.

4.3 Veto

Art. 177 Klausel

Delegiert der Grosse Rat in einem Erlass Gesetzgebungskompetenzen und will er deren Anwendung kontrollieren, so fügt er eine Vetoklausel ein.

Ausführungsbestimmungen, die vom Staatsrat gemäss seinen verfassungsmässigen Zuständigkeiten erlassen werden, unterstehen nicht dem Veto.

Die Klausel wird in der Bestimmung, mit der die Delegation erteilt wird, oder in einer Schlussbestimmung des Erlasses eingefügt. In diesem Fall erwähnt sie ausdrücklich, bei welchen Gesetzgebungskompetenzen die Ausführung dem Veto untersteht.

Art. 178 Einreichen der Ausführungsbestimmungen

Die Behörde, die die Gesetzgebungskompetenz erhalten hat, legt dem Grossen Rat von Amtes wegen die von ihr erlassenen Bestimmungen vor, die dem Veto unterstehen.

Sie handelt früh genug, damit der Grosse Rat die Bestimmungen vor dem festgesetzten Inkrafttreten kontrollieren kann.

Art. 179 Prüfung der Übereinstimmung

Die Kommission, die den Erlass mit der Vetoklausel geprüft oder beantragt hatte, prüft innert kurzer Frist, ob die erlassenen Bestimmungen mit der Delegation übereinstimmen.

Sie weist allfällige nicht übereinstimmende Bestimmungen mit einer kurzen Begründung an die Behörde, die die Gesetzgebungskompetenz erhalten hat, zurück und setzt ihr eine Frist, um übereinstimmende Bestimmungen vorzulegen.

Stimmen die Bestimmungen mit der Delegation überein, so kann die Kommission der Behörde, die die Gesetzgebungskompetenz erhalten hat, die Übereinstimmung bestätigen; sie teilt dies dem Grossen Rat mit.

Wenn die Behörde, die die Gesetzgebungskompetenz erhalten hat, in der festgesetzten Frist bestreitet, dass die Bestimmungen, die sie verabschiedet hat, nicht mit der Delegation übereinstimmen, oder keine übereinstimmende Bestimmungen vorlegt, gelangt die Kommission an den Grossen Rat.

Art. 180 Entscheid bei fehlender Übereinstimmung

Um die fehlende Übereinstimmung der delegierten Bestimmungen zu korrigieren, kann der Grosse Rat:

  1. der Behörde, die die Gesetzgebungskompetenz erhalten hat, mit der einfachen Mehrheit der Stimmenden einen Auftrag erteilen;
  2. mit einer Parlamentsverordnung selbst die delegierten Bestimmungen erlassen.

Der Grosse Rat kann auch mit einfacher Mehrheit beschliessen, dass die Delegationsnorm widerrufen wird, und selbst die geeigneten Bestimmungen festsetzen. Der Erlassentwurf wird so ausgearbeitet, wie wenn damit einer parlamentarischen Initiative Folge gegeben würde (Art. 83).

Art. 181 Spätere Änderungen

Spätere Änderungen der delegierten Bestimmungen unterstehen nicht dem Veto.

4.4 Parlamentarische Untersuchungskommission

Art. 182 Einsetzung

Das Gesuch um eine Untersuchung hat die Form einer Eingabe von mindestens fünf Mitgliedern oder einer ständigen Kommission des Grossen Rates.

Das Sekretariat informiert den Staatsrat unverzüglich darüber.

Die Einsetzung der Untersuchungskommission und deren Auftrag werden mit einem einfachen Dekret beschlossen.

Die Einsetzung der Untersuchungskommission hemmt den Ablauf anderer gesetzlich vorgesehener Verfahren nicht, es sei denn, die Arbeit der Kommission werde dadurch erschwert oder verunmöglicht.

Art. 183 Verfahren und Mittel

Die Untersuchungskommission bestimmt die für die Ermittlung erforderlichen verfahrensmässigen und personellen Vorkehren.

Die Untersuchungskommission kann insbesondere Auskunftspersonen befragen, Zeugen einvernehmen und von den Behörden, Behördenmitgliedern, Verwaltungseinheiten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Staates und Privatpersonen Auskünfte und Unterlagen verlangen sowie Expertenberichte bestellen und einen Augenschein durchführen.

Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege über die Feststellung des Sachverhalts, die Beweiserhebung, den Ausstand und die vorsorglichen Massnahmen gelten sinngemäss, es sei denn, dieses Gesetz enthalte nähere Bestimmungen. Ausserdem gelten die Artikel 292 und 309 des Schweizerischen Strafgesetzbuches[16].

Bevor eine Person angehört wird, muss festgelegt werden, ob sie als Auskunftsperson, als Zeugin oder Zeuge oder als Expertin oder Experte befragt wird. Wenn die Untersuchung sich ausschliesslich oder hauptsächlich gegen eine bestimmte Person richtet, kann diese nur als Auskunftsperson angehört werden.

Die Mitglieder der Untersuchungskommission und alle anderen Personen, die an der Untersuchung beteiligt sind, unterstehen dem Amtsgeheimnis.

Art. 184 Rechte der betroffenen Personen

Die Auskunftspersonen können die Aussage verweigern. Sie müssen auf dieses Recht hingewiesen werden.

Die Personen, deren Interessen von der Untersuchung unmittelbar berührt werden, können sich verbeiständen lassen; ausserdem haben sie das Recht, an den Anhörungen teilzunehmen und ergänzende Fragen zu stellen. Sie können auch die Akten, die Expertisen, die Berichte und die Protokolle der Anhörungen einsehen.

Die Kommission kann für die Personen, deren Interessen von der Untersuchung unmittelbar berührt werden, das Recht, an den Anhörungen teilzunehmen und die Unterlagen einzusehen, einschränken oder verweigern, wenn dies im Interesse der laufenden Untersuchung liegt. In diesem Fall darf sich die Kommission nur auf die entsprechenden Beweismittel stützen, wenn den Betroffenen der wesentliche Inhalt mitgeteilt und ihnen die Möglichkeit gegeben wurde, sich dazu zu äussern und andere Beweise vorzubringen.

Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den Grossen Rat haben die Personen, an die Vorwürfe gerichtet werden, das Recht, sich vor der Untersuchungskommission auch zu den Schlussanträgen, die sie betreffen, zu äussern. Die wesentlichen Punkte ihrer Stellungnahme müssen im Bericht enthalten sein.

Art. 185 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates sind verpflichtet, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über Feststellungen, die in Zusammenhang mit ihren Pflichten stehen und die sie in Ausübung ihres Amtes oder in Erfüllung ihrer Dienstpflicht gemacht haben. Sie müssen ferner die Dokumente angeben, die Gegenstand der Untersuchung sein könnten.

Sie werden für die Tatsachen, die mit der Untersuchung im Zusammenhang stehen, vom Amtsgeheimnis entbunden.

Art. 186 Rechte des Staatsrats

Der Staatsrat und seine Mitglieder verfügen über die Rechte nach Artikel 184 Abs. 2. Sie können sich vertreten lassen.

Der Staatsrat und seine Mitglieder haben das Recht, sich zu den Ergebnissen der Untersuchung vor der Kommission und in einem Bericht an den Grossen Rat zu äussern.

Der Artikel 185 gilt sinngemäss für die Erteilung von Auskünften durch die Mitglieder des Staatsrats an die Untersuchungskommission.

Art. 187 Rechte des Justizrates

Wenn die Untersuchung die Gerichtsverwaltung zum Gegenstand hat, hat der Justizrat das Recht, sich zu den Ergebnissen der Untersuchung vor der Kommission und in einem Bericht an den Grossen Rat zu äussern.

Art. 188 Rechtsweg

Wer von einer Massnahme, einem Entscheid oder vom Bericht der Untersuchungskommission betroffen ist, kann beim Kantonsgericht Beschwerde einlegen, um die Verletzung von Organisations- oder Verfahrensregeln oder die ungenaue oder unvollständige Feststellung des erheblichen Sachverhalts feststellen zu lassen.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage vom Zeitpunkt an gerechnet, an dem die Massnahme ergriffen oder der Entscheid mitgeteilt wurde. Sie beträgt 30 Tage bei einer Beschwerde gegen den Bericht der Untersuchungskommission.

Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über die Beschwerdeschrift, die Instruktion der Beschwerde und die Parteientschädigung gelten sinngemäss.

Auf Ersuchen der beschwerdeführenden Partei muss das Urteil des Kantonsgerichts in einer Sitzung des Grossen Rates vollständig oder teilweise öffentlich gemacht werden.

4.5 Nachhaltigkeit

Art. 188a CO2-Fussabdruck

Mindestens einmal pro Legislaturperiode wird der CO2-Fussabdruck des Grossen Rates erhoben.

Das Kantonsparlament strebt die CO2-Neutralität an.

5 Beziehungen zur vollziehenden Gewalt

5.1 Stellung des Staatsrats gegenüber dem Grossen Rat

Art. 189 Im Allgemeinen

Gemäss der Verfassung[17] steht der Staatsrat unter der Oberaufsicht des Grossen Rates und ist ihm gegenüber verantwortlich.

Der Staatsrat verfügt über ein eigenes Initiativrecht und bereitet die Erlassentwürfe zuhanden des Grossen Rates vor, ausser wenn damit einer parlamentarischen Initiative Folge gegeben wird.

Art. 190 Rechte

Der Staatsrat hat namentlich folgende Rechte:

  1. Er kann die ausserordentliche Einberufung des Grossen Rates verlangen.
  2. Er kann dem Grossen Rat Gesetzesentwürfe oder Berichte unterbreiten und gegebenenfalls seine Anträge zurückziehen.
  3. Er kann zu den Motionen, Postulaten, Aufträgen und parlamentarischen Initiativen Stellung nehmen, bevor sie erheblich erklärt werden.
  4. Er kann einen Gegenentwurf oder einen ergänzenden Entwurf formulieren und Stellung nehmen, wenn ein Erlass direkt vom Grossen Rat ausgearbeitet wurde.
  5. Er kann an den Sitzungen des Grossen Rates und dessen Kommissionen teilnehmen.
  6. Er kann sich an den Beratungen beteiligen und sich insbesondere zu den Anträgen und Änderungsanträgen äussern, zu den Anträgen der Mitglieder des Grossen Rates Änderungsanträge stellen und verlangen, dass ein Antrag an die Kommission zurückgewiesen wird.
  7. Er kann sich zur Einsetzung einer Untersuchungskommission und zu den Schlussfolgerungen der Untersuchung äussern.
  8. Er kann in einem Zuständigkeitskonflikt mit der richterlichen Gewalt an den Grossen Rat gelangen.

Die Mitglieder des Staatsrates geniessen Immunität für ihre Äusserungen vor dem Grossen Rat oder dessen Organen (Art. 89 KV[18]). Die Immunität kann in den Fällen und nach den Verfahren gemäss den Artikeln 172 und 173 dieses Gesetzes aufgehoben werden.

Art. 191 Vertretung und Unterstützung

Im Allgemeinen wird die Regierung von der Direktionsvorsteherin oder vom Direktionsvorsteher, die oder der für das betreffende Geschäft zuständig ist, oder, für Angelegenheiten der Staatskanzlei, von der Staatskanzlerin oder vom Staatskanzler vertreten. Der Staatsrat kann jedoch beschliessen, sich von einem anderen seiner Mitglieder vertreten zu lassen.

Mit dem Einverständnis der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten kann sich die Person, welche die Regierung vertritt, in den Kommissionssitzungen von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär der betreffenden Direktion oder einem anderen Mitglied des höheren Kaders vertreten lassen.

Die Person, welche die Regierung vertritt, kann sich an den Kommissionssitzungen von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die mit der technischen Betreuung des Entwurfs beauftragt sind, begleiten lassen.

Ausserdem bleibt die Teilnahme der Staatskanzlerin oder des Staatskanzlers an den Sitzungen des Büros (Art. 5 Abs. 5) vorbehalten.

Art. 192 Pflichten

Der Staatsrat hat namentlich folgende Pflichten:

  1. Er lässt die Entwürfe und Botschaften sowie die anderen Berichte und Unterlagen ausarbeiten, die von der Gesetzgebung vorgeschrieben oder vom Grossen Rat gemäss diesem Gesetz verlangt werden.
  2. Er legt die Antworten auf die parlamentarischen Vorstösse, die an ihn gerichtet wurden, fristgerecht vor.
  3. Er erlässt die Bestimmungen und trifft die Massnahmen, die für die Ausführung eines Auftrags oder eines Gesetzes nötig sind.
  4. Er unterbreitet dem Grossen Rat die gestützt auf eine Delegationsnorm mit Vetoklausel beschlossenen Bestimmungen.
  5. Er unterrichtet den Grossen Rat regelmässig über die Planung und den Stand der Arbeiten, mit denen dieser ihn beauftragt hat.
  6. Er gibt die Informationen, die vom Gesetz vorgesehen sind oder von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Grossen Rates verlangt werden.
  7. Er delegiert eines seiner Mitglieder in die Sitzungen des Grossen Rates oder dessen Kommissionen oder er lässt sich in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen vertreten.
  8. Er unterbreitet dem Grossen Rat die Massnahmen zur Abwendung ernster und unmittelbar drohender Gefahr zur Genehmigung, wenn diese Massnahmen länger als ein Jahr gelten sollen.

Soweit es für den guten Ratsbetrieb notwendig ist, kann der Grosse Rat mit einer Parlamentsverordnung die Formen und Fristen festlegen, die eingehalten werden müssen.

Art. 193 Beziehungen zur Finanz- und Geschäftsprüfungskommission

Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission steht in direkter Beziehung zur Dienststelle, die mit der Finanzverwaltung beauftragt ist[19].

Sie kann sich für die Auskünfte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, an die verantwortlichen Organe der selbständigen Anstalten, der Zentralverwaltung, der Freiburger Kantonalbank und anderer Einrichtungen, an die öffentliche Aufgaben delegiert wurden, wenden; sie informiert vorgängig die zuständige Direktionsvorsteherin oder den zuständigen Direktionsvorsteher.

Sie fordert den Staatsrat auf, ihre Bemerkungen und Fragen mündlich oder schriftlich zu beantworten. Der Staatsrat stellt der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission seine Antworten rechtzeitig zu, damit diese ihren Bericht dem Grossen Rat vorlegen kann.

Handelt es sich um ein wichtiges Geschäft, so kann die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission beschliessen, dass ihre Bemerkungen und Anträge sowie die Antworten des Staatsrates den Grossrätinnen und Grossräten schriftlich abgegeben werden.

5.2 Arten des Eingreifens des Staatsrats

Art. 194 Form des Antrags

Der Antrag, den der Staatsrat dem Grossen Rat auf dessen Verlangen oder von sich aus unterbreitet, hat die Form eines Erlassentwurfs oder Gegenentwurfs oder eines ergänzenden Entwurfs; dazu wird eine erläuternde Botschaft eingereicht. Der Antrag kann auch die Form eines Berichts haben.

Das Recht des Staatsrates, bei der Beratung eines Entwurfs im Grossen Rat Änderungsanträge einzureichen, bleibt vorbehalten (Art. 190 Abs. 1 Bst. f).

Art. 195 Rederecht

Die Person, welche die Regierung vertritt, spricht unmittelbar nach der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter der Kommission und hat ein ähnliches Rederecht.

Art. 196 Rückzug und Änderung von Anträgen

Der Staatsrat kann seine Anträge jederzeit zurückziehen, insbesondere um sich einem Antrag der Kommission oder eines Mitglieds des Grossen Rates anzuschliessen.

Ein vollständiger Rückzug eines vom Staatsrat unterbreiteten Entwurfs ist jedoch nicht mehr möglich, nachdem Eintreten beschlossen wurde.

Ausnahmsweise kann der Staatsrat eine Änderung seines eigenen Entwurfs zusammen mit einer Zusatzbotschaft unterbreiten. Wird der ursprüngliche Entwurf gerade vom Grossen Rat beraten, so findet für den geänderten Entwurf eine besondere Eintretensdebatte statt.

Art. 197 Botschaft

Die Botschaft enthält die Begründung des Antrags und informiert insbesondere über:

  1. den Ursprung des Antrags;
  2. die Notwendigkeit des Entwurfs;
  3. die Vorarbeiten und Grundzüge des Entwurfs;
  4. die finanziellen und personellen Folgen;
  5. den Einfluss des Entwurfs auf die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden;
  6. die Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung;
  7. die Verfassungsmässigkeit, die Übereinstimmung mit dem Bundesrecht und die Europaverträglichkeit des Entwurfs;
  8. die Unterstellung unter das Gesetzes- oder das Finanzreferendum und gegebenenfalls über den Antrag, dass der Erlass wegen Dringlichkeit dem ordentlichen Referendum entzogen werden soll;
  9. wenn nötig die Gründe für das beschleunigte Verfahren, ein allenfalls gefordertes qualifiziertes Mehr oder die Genehmigung durch den Bund.

Die zusätzlichen Anforderungen, die beachtet werden müssen, wenn es sich um interkantonales Recht handelt, bleiben vorbehalten.

Art. 198 Finanzielle Unterlagen und jährlicher Rechenschaftsbericht

Die Vorbereitung, das Unterbreiten und der Erlass der Entwürfe für den Staatsvoranschlag und die Staatsrechnung sowie die Erarbeitung und die Nachführung des Finanzplans werden in der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates geregelt.

Sofort nach dem Erlass des jährlichen Dekrets zur Genehmigung der Staatsrechnung veröffentlicht der Staatsrat in einer Verordnung die massgebenden Beträge für die Finanzreferenden (Art. 45 und 46 KV[20]) und für das qualifizierte Mehr in Finanzangelegenheiten (Art. 141 Abs. 2).

Der Staatsrat legt einmal jährlich eine zusammenfassende Tabelle mit den finanziellen und personellen Folgen der Beschlüsse des Grossen Rates vor.

5a Beziehungen zur Justiz

Art. 198a

Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über die richterliche Gewalt und die Staatsanwaltschaft sowie über den Justizrat aus.

Der Justizrat reicht dem Grossen Rat jedes Jahr einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über jene der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft ein. Er reicht ihm ausserdem einen Bericht ein, wenn die Situation es verlangt oder wenn der Grosse Rat darum ersucht.

Der Präsident oder die Präsidentin des Justizrates ist bei der Prüfung der Berichte des Justizrates durch die Justizkommission und durch das Plenum des Grossen Rates anwesend. Er oder sie beantwortet die gestellten Fragen.

6 Schlussbestimmungen

6.1 Übergangsrecht

Art. 200a Änderung vom 13.10.2022 - Frist für die Umsetzung

Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 13.10.2022 dieses Gesetzes:

  1. erlässt der Grosse Rat eine Parlamentsverordnung, in der die Zahl der Mitglieder der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission und der Kommission für auswärtige Angelegenheiten festgelegt wird, und bildet allenfalls die beiden Kommissionen neu;
  2. bildet der Grosse Rat die Begnadigungs-, Petitions- und Volksmotionskommission;
  3. wählt der Grosse Rat die stellvertretenden Mitglieder für die ständigen Kommissionen.

Art. 200b Anwendbares Recht

Ordentliche Kommissionen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 13.10.2022 gebildet wurden, unterliegen bis zu ihrer Auflösung weiterhin dem alten Recht.

Das alte Recht gilt auch für die ständigen Kommissionen in Bezug auf ihre Bezeichnung, ihre Aufgaben und die Ernennung ihrer Mitglieder, solange der Grosse Rat die Handlungen nach Artikel 200a Abs. 1 Bst. a und b nicht ausgeführt hat.

Die Änderung vom 13.10.2022 dieses Gesetzes gilt ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für laufende Gesetzgebungsverfahren und für die Behandlung hängiger parlamentarischer Vorstösse. Das Büro oder der Grosse Rat können aber bestimmte Geschäfte nach dem alten Recht abschliessen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.

6.2 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 201

Es werden aufgehoben:

  1. das Gesetz vom 15. Mai 1979 über das Reglement des Grossen Rates (SGF 121.1);
  2. das Dekret vom 22. Juni 2001 über die Entschädigungen der Mitglieder und der Fraktionen des Grossen Rates (SGF 121.2).

6.3 Änderung bisherigen Rechts

Art. 202 Politische Rechte

Das Gesetz vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte (PRG; SGF 115.1) wird wie folgt geändert:

Art. 203 Wahlkampfkosten

Das Gesetz vom 22. Juni 2001 über die finanzielle Beteiligung des Staates an den Wahlkampfkosten (BWKG; SGF 115.6) wird wie folgt geändert:

Art. 204 Organisation des Staatsrats

Das Gesetz vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung (SVOG; SGF 122.0.1) wird wie folgt geändert:

Art. 205 Veröffentlichung der Erlasse

Das Gesetz vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse (VEG; SGF 124.1) wird wie folgt geändert:

Art. 206 Finanzhaushalt des Staates

Das Gesetz vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates (FHG; SGF 610.1) wird wie folgt geändert:

Art. 207 Subventionen

Das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG; SGF 616.1) wird wie folgt geändert:

Art. 208 Wasserbau

Das Gesetz vom 26. November 1975 über den Wasserbau (SGF 743.0.1) wird wie folgt geändert:

6.4 Ergänzendes Recht und Inkrafttreten

Art. 209 Ergänzendes Recht

Der Grosse Rat kann in einer Parlamentsverordnung die Einzelheiten seiner Organisation und seiner Arbeitsweise genauer regeln.

Ausserdem trifft er auf dem Wege der Parlamentsverordnung die Massnahmen, die geeignet und notwendig sind, um den Schutz der verarbeiteten Daten, die Vertraulichkeit nicht öffentlicher Sitzungen und die Informationssicherheit zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sorgt er insbesondere dafür, dass Folgendes gewährleistet ist:

  1. die Authentifizierung der betroffenen Personen im Falle einer Fernteilnahme oder der Verwendung der elektronischen Form;
  2. die Sicherheit der Abstimmungen.

Art. 210 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Das Übergangsrecht (Art. 199) bleibt vorbehalten.

A1 Anhang 1 – Höhe der Entschädigungen (Art. 170)

Art. A1-1 Index

Die Beträge wurden auf der Grundlage des Landesindex der Konsumentenpreise am 30. November 2005 beim Stand von 105,4 Punkten (Mai 2000 = 100 Punkte) festgesetzt.

Art. A1-2 Individuelle Entschädigungen

Die Höhe der individuellen Entschädigungen wird wie folgt festgelegt:

  1. Mitglieder des Grossen Rates:  
  1. jährliche Unkostenentschädigung: Fr. 1275  
  2. Sitzungsgeld: Fr. 210  
  3. Zuschlag für länger dauernde Sitzungen: Fr. 25  
  1. Präsidentin oder Präsident des Grossen Rates:  
  1. jährliche Entschädigung: Fr. 12'000  
  2. Präsidieren einer Sitzung des Grossen Rates: Fr. 265  
  3. offizieller Dienst: Fr. 220  
  1. Weitere besondere Entschädigungen:  
  1. zusätzliche Entschädigung für das Präsidieren einer Kommissionssitzung, pro Kommissionssitzung: Fr. 85  
  2. zusätzliche Entschädigung für das Vorstellen eines Berichts, pro Sitzung des Grossen Rates: Fr. 85  
  3. jährliche Pauschale für Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler: Fr. 320  
  4. Zuschlag für Stimmenzähler-Stellvertreterinnen und -Stellvertreter, für jede Sitzung des Grossen Rates, in denen sie wirklich ihres Amtes walten mussten: Fr. 11  
  5. jährlicher Pauschalbetrag im Zusammenhang mit dem papierlosen Parlament: Fr. 500  
  1. Reiseentschädigungen:  
  1. pauschale Reiseentschädigung pro Tag: Fr. 10  
  2. Kilometerentschädigung: Fr. 0.70  
  3. Reisezeitentschädigung, pro Minute: Fr. 0.50  

Art. A1-3 Jährliche Fraktionsentschädigungen

Die Entschädigung, die jeder Fraktion ausgerichtet wird, wird wie folgt festgelegt:

  1. Grundbeitrag: Fr. 37'700  
  2. Betrag pro Fraktionsmitglied: Fr. 260  

Egress

2006_099

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.09.2006 Erlass Grunderlass 01.01.2007 2006_099
06.10.2006 Art. 16 geändert 01.01.2008 2006_118
06.10.2006 Art. 78a eingefügt 01.01.2008 2006_118
06.10.2006 Art. 153 geändert 01.01.2008 2006_118
06.10.2006 Art. 187 geändert 01.01.2008 2006_118
06.10.2006 Abschnitt 5a eingefügt 01.01.2008 2006_118
06.10.2006 Art. 198a eingefügt 01.01.2008 2006_118
11.05.2007 Art. 16 geändert 01.01.2008 2007_060
14.11.2007 Art. 153 geändert 01.01.2008 2007_107
08.01.2008 Art. 34 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 96 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 188 geändert 01.01.2008 2008_001
09.10.2008 Art. 2a eingefügt 01.01.2009 2008_118
08.09.2009 Art. 16 geändert 01.01.2010 2009_095
08.09.2009 Art. 111 geändert 01.01.2010 2009_095
08.09.2009 Art. 113 geändert 01.01.2010 2009_095
08.09.2009 Art. 197 geändert 01.01.2010 2009_095
09.09.2009 Art. 23 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 31 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 55 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 56 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 62 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 96 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 97 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 99 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 119 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 120 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 129 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 173 geändert 01.01.2011 2009_096
11.09.2009 Art. 15 geändert 01.01.2010 2009_099
11.09.2009 Art. 59 geändert 01.01.2010 2009_099
11.09.2009 Art. 69 geändert 01.01.2010 2009_099
11.09.2009 Art. 87 geändert 01.01.2010 2009_099
11.09.2009 Art. 88 geändert 01.01.2010 2009_099
11.09.2009 Art. 197 geändert 01.01.2010 2009_099
20.12.2010 Art. 153 geändert 01.01.2011 2010_164
04.10.2016 Art. 13 geändert 01.12.2016 2016_122
03.11.2016 Art. A1-2 geändert 01.01.2017 2016_141
15.11.2017 Art. A1-2 geändert 01.01.2018 2017_095
15.11.2017 Art. A1-3 geändert 01.01.2018 2017_095
18.11.2020 Art. A1-2 Abs. 1, b), 1. geändert 01.01.2020 2020_155
16.12.2020 Art. 51 Abs. 1, e) eingefügt 01.01.2021 2020_193
13.10.2022 Art. 4 Abs. 3, g) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 4 Abs. 3, h) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 4 Abs. 3, i) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 4 Abs. 3, j) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 5 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 10 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 10 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 11a eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 11b eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 12 Abs. 1, d) geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 12 Abs. 1, f) aufgehoben 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 13 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 13 Abs. 1a eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 13 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 14 Abs. 3 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 17 Titel geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 17 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 17 Abs. 1, a) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 17 Abs. 1, b) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 17 Abs. 1, c) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 17 Abs. 2 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 17 Abs. 3 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 17 Abs. 4 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 19 aufgehoben 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Abschnitt 2.1.3.3 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 20 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 20 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 20 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 20 Abs. 4 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 21 Abs. 6 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 21a eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 22 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 22 Abs. 1, a) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 22 Abs. 1, b) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 22 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 22 Abs. 3 totalrevidiert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 22a eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 27 Abs. 3 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 28a eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 30 Abs. 1, j) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 30 Abs. 1, k) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 30 Abs. 1, l) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 31 Abs. 1, a) geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 31 Abs. 1, e) geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 35 Abs. 4 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 35 Abs. 5 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 43 Abs. 3, b) aufgehoben 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 43 Abs. 3, c) geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 51 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 51 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 54 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 59 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 60 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 60 Abs. 2a eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 60 Abs. 5 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 61 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 62 Abs. 1, a) geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 68 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 75a eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 78 Abs. 1 aufgehoben 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 78a Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 80 Abs. 4 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 86 Abs. 1, a1) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 86 Abs. 1, c) geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 90 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 93a eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 97 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 97 Abs. 2, a) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 97 Abs. 2, b) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 97 Abs. 2, c) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 98 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 98 Abs. 1a eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 98 Abs. 1b eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 99a eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 105 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 108a eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 109a eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 109b eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 109c eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 109d eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 109e eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 110 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 113 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 116a eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 117 Abs. 1, b) geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 119 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 129 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 133 Abs. 3 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 134 Abs. 4 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 142 Abs. 3, b) geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 142 Abs. 3, e) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 142 Abs. 3, f) eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 143 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 143 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 143 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 144 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Abschnitt 3.7.3.3 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 145 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 146a eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 148 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 148 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 148 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 153 Abs. 4 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 153 Abs. 5 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 154 Abs. 7 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 157 Abs. 1, d) aufgehoben 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 184 Abs. 4 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 186 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Abschnitt 4.5 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 188a eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 191 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 191 Abs. 1a eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 191 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 195 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 199 aufgehoben 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 200 aufgehoben 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 200a eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 200b eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 209 Abs. 2 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. A1-3 Abs. 1, a) geändert 01.01.2023 2022_110

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 06.09.2006 01.01.2007 2006_099
Art. 2a eingefügt 09.10.2008 01.01.2009 2008_118
Art. 4 Abs. 3, g) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 4 Abs. 3, h) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 4 Abs. 3, i) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 4 Abs. 3, j) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 5 Abs. 2 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 10 Abs. 2 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 10 Abs. 3 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 11a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 11b eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 12 Abs. 1, d) geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 12 Abs. 1, f) aufgehoben 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 13 geändert 04.10.2016 01.12.2016 2016_122
Art. 13 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 13 Abs. 1a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 13 Abs. 2 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 14 Abs. 3 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 15 geändert 11.09.2009 01.01.2010 2009_099
Art. 16 geändert 06.10.2006 01.01.2008 2006_118
Art. 16 geändert 11.05.2007 01.01.2008 2007_060
Art. 16 geändert 08.09.2009 01.01.2010 2009_095
Art. 17 Titel geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 17 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 17 Abs. 1, a) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 17 Abs. 1, b) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 17 Abs. 1, c) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 17 Abs. 2 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 17 Abs. 3 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 17 Abs. 4 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 19 aufgehoben 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Abschnitt 2.1.3.3 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 20 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 20 Abs. 2 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 20 Abs. 3 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 20 Abs. 4 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 21 Abs. 6 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 21a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 22 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 22 Abs. 1, a) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 22 Abs. 1, b) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 22 Abs. 2 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 22 Abs. 3 totalrevidiert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 22a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 23 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 27 Abs. 3 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 28a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 30 Abs. 1, j) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 30 Abs. 1, k) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 30 Abs. 1, l) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 31 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 31 Abs. 1, a) geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 31 Abs. 1, e) geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 34 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 35 Abs. 4 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 35 Abs. 5 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 43 Abs. 3, b) aufgehoben 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 43 Abs. 3, c) geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 51 Abs. 1, e) eingefügt 16.12.2020 01.01.2021 2020_193
Art. 51 Abs. 2 aufgehoben 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 51 Abs. 3 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 54 Abs. 3 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 55 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 56 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 59 geändert 11.09.2009 01.01.2010 2009_099
Art. 59 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 60 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 60 Abs. 2a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 60 Abs. 5 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 61 Abs. 3 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 62 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 62 Abs. 1, a) geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 68 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 69 geändert 11.09.2009 01.01.2010 2009_099
Art. 75a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 78 Abs. 1 aufgehoben 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 78a eingefügt 06.10.2006 01.01.2008 2006_118
Art. 78a Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 80 Abs. 4 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 86 Abs. 1, a1) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 86 Abs. 1, c) geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 87 geändert 11.09.2009 01.01.2010 2009_099
Art. 88 geändert 11.09.2009 01.01.2010 2009_099
Art. 90 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 93a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 96 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 96 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 97 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 97 Abs. 2 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 97 Abs. 2, a) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 97 Abs. 2, b) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 97 Abs. 2, c) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 98 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 98 Abs. 1a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 98 Abs. 1b eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 99 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 99a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 105 Abs. 2 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 108a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 109a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 109b eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 109c eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 109d eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 109e eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 110 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 111 geändert 08.09.2009 01.01.2010 2009_095
Art. 113 geändert 08.09.2009 01.01.2010 2009_095
Art. 113 Abs. 3 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 116a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 117 Abs. 1, b) geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 119 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 119 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 120 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 129 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 129 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 133 Abs. 3 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 134 Abs. 4 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 142 Abs. 3, b) geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 142 Abs. 3, e) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 142 Abs. 3, f) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 143 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 143 Abs. 2 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 143 Abs. 3 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 144 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Abschnitt 3.7.3.3 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 145 Abs. 2 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 146a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 148 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 148 Abs. 2 aufgehoben 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 148 Abs. 3 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 153 geändert 06.10.2006 01.01.2008 2006_118
Art. 153 geändert 14.11.2007 01.01.2008 2007_107
Art. 153 geändert 20.12.2010 01.01.2011 2010_164
Art. 153 Abs. 4 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 153 Abs. 5 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 154 Abs. 7 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 157 Abs. 1, d) aufgehoben 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 173 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 184 Abs. 4 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 186 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 187 geändert 06.10.2006 01.01.2008 2006_118
Art. 188 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Abschnitt 4.5 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 188a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 191 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 191 Abs. 1a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 191 Abs. 2 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 195 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 197 geändert 08.09.2009 01.01.2010 2009_095
Art. 197 geändert 11.09.2009 01.01.2010 2009_099
Abschnitt 5a eingefügt 06.10.2006 01.01.2008 2006_118
Art. 198a eingefügt 06.10.2006 01.01.2008 2006_118
Art. 199 aufgehoben 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 200 aufgehoben 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 200a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 200b eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 209 Abs. 2 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. A1-2 geändert 03.11.2016 01.01.2017 2016_141
Art. A1-2 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_095
Art. A1-2 Abs. 1, b), 1. geändert 18.11.2020 01.01.2020 2020_155
Art. A1-3 geändert 15.11.2017 01.01.2018 2017_095
Art. A1-3 Abs. 1, a) geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110