Diese Verordnung regelt die Gebühren des Tiefbauamts (TBA) für folgende Verrichtungen:
- Vorprüfungsgesuch und Baubewilligungsgesuch, Ortsplan, Detailbebauungsplan, Güterumlegung, genereller Entwässerungsplan;
- Mobilitätsinfrastrukturplan;
- Strassensignalisation;
- Strassenreklamen;
- Nutzungsbewilligung für öffentliche Strassen oder deren Zubehör;
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- Messung von Lärmimmissionen.
Sie regelt auch die Abrechnung der Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des TBA für Bauarbeiten auf Kantonsstrassen mit städtebaulichem Anteil (Art. 64 MobG).