Dieses Reglement findet auf das gesamte Staatspersonal Anwendung, und zwar:
- auf das Personal der unterstellten Verwaltungseinheiten nach der Gesetzgebung über die Organisation der Verwaltung;
- auf das Personal der Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen;
- auf das Personal der übrigen den Direktionen administrativ zugewiesenen Einheiten, unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen.
Dieses Reglement enthält die notwendigen ergänzenden oder vom StPG abweichenden Bestimmungen für das Personal, das für einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren oder im Stundenlohn angestellt ist.
Im Stundenlohn angestellt werden kann nur Personal, das für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten angestellt wird, oder Personal, dessen durchschnittlicher jährlicher Beschäftigungsgrad aufgrund erheblicher und unvorhersehbarer Arbeitsschwankungen nicht bestimmt werden kann.