Unter Mobbing sind feindselige oder herabsetzende Äusserungen oder Handlungen einer oder mehrerer Personen am Arbeitsplatz zu verstehen, die über längere Zeit häufig und wiederholt erfolgen und darauf abzielen, die betroffene Person zu isolieren, herabzuwürdigen, auszugrenzen oder aus einem bestimmten Beziehungsgefüge auszuschliessen.
Sexuelle Belästigung ist eine Diskriminierung. Darunter ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder jedes andere Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu verstehen, das die Würde oder die körperliche oder psychische Unversehrtheit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters im Rahmen des Arbeitsverhältnisses beeinträchtigt. Sexuelle Belästigung kann unterschiedliche Formen annehmen, beispielsweise sexistische Bemerkungen, aufdringliche Blicke, anzügliche Bemerkungen oder Anspielungen, Vorzeigen von pornografischem Material, unerwünschter Körperkontakt und aufdringliches Verhalten, Annäherungsversuche verbunden mit dem Versprechen von Vorteilen bzw. Androhen von Nachteilen oder in Extremfällen sogar sexuelle Übergriffe, Nötigung oder Vergewaltigung.
Unter stark belastenden zwischenmenschlichen Problemen sind sämtliche sozialen Interaktionen bei der Arbeit oder am Arbeitsplatz zu verstehen, die von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter oder einer Gruppe von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als sehr negativ empfunden werden.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonsverwaltung haben ein Recht darauf, so behandelt zu werden, dass ihre Würde und persönliche Integrität gewahrt werden. In der Kantonsverwaltung wird keinerlei Belästigung – in welcher Form auch immer – geduldet, denn diese verletzt die Persönlichkeitsrechte und die Menschenwürde.