Diese Verordnung bezweckt:
- die Förderung der Weiterbeschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Staates Freiburg mit gesundheitlichen Einschränkungen;
- die Wahrung der Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Sozialversicherungen oder des Zugangs zum Sozialleistungsangebot des Arbeitgebers Staat;
- das Angebot einer sozialen und beruflichen Eingliederung oder Wiedereingliederung;
- die Unterstützung bestehender Eingliederungs- und Wiedereingliederungsprojekte;
- die Intervention in Sonderfällen, in denen das schweizerische Sozialversicherungssystem nicht greift.