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122.72.16

Beschluss über die Weitergewährung der Zulage für unterhaltspflichtige Mitarbeiter in Härtefällen

vom 26.11.1991 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf den Artikel 31 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. Februar 1987 über die Besoldungen des Staatspersonals;

auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Beschluss ist auf die verheirateten Mitarbeiter anwendbar, die vor dem 1. Januar 1992 angestellt wurden und deren Zulage für unterhaltspflichtige Mitarbeiter gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 8. November 1991 über Massnahmen zur Verbesserung des Finanzhaushaltes des Staates aufgehoben wird.

Art. 2 Voraussetzungen für die Weitergewährung der Zulage für unterhaltspflichtige Mitarbeiter

Die Zulage für unterhaltspflichtige Mitarbeiter wird auf Antrag des Mitarbeiters weiterhin gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das Gehalt des Mitarbeiters ist gleich oder liegt unter dem Höchstbetrag der Klasse 10 der Gehaltsskala (13. Monatsgehalt nicht inbegriffen).
  2. Der Ehegatte des Mitarbeiters ist mindestens 45 Jahre alt, übt keine Erwerbstätigkeit aus und bezieht keine Invalidenrente.
  3. Das Gesuch um Weitergewährung der Zulage wurde vor dem 31. Dezember 1993, spätestens jedoch innert drei Monaten nach der Aufhebung der Zulage eingereicht.

Art. 3 Verfahren

Der Mitarbeiter reicht sein Gesuch um Weitergewährung der Zulage schriftlich beim Amt für Personal und Organisation ein.

Er legt dem Gesuch sämtliche Belege bei, die zur Bestätigung seines Anspruchs erforderlich sind, namentlich jene in bezug auf das Alter und die Erwerbstätigkeit des Ehegatten.

Das Amt für Personal und Organisation gibt seine Stellungnahme zuhanden des Staatsrates ab, der über die Weitergewährung der Zulage entscheidet.

Art. 4 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. März 1992 in Kraft.

Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.

Egress

BL/AGS 1991 f 697 / d 712

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.11.1991 Erlass Grunderlass 01.03.1992 BL/AGS 1991 f 697 / d 712
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 26.11.1991 01.03.1992 BL/AGS 1991 f 697 / d 712
Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120