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122.72.28

Verordnung über die Einreihung der Funktion «Praxisausbildner/in HES im Pflegebereich»

vom 04.05.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2010)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG);

gestützt auf den Beschluss vom 29. Juni 1999 über das System zur Bewertung der Funktionen des Staatspersonals;

in Erwägung:

Praxisausbildnerinnen und Praxisausbildner HES im Pflegebereich gewährleisten die praktische Ausbildung der HES-Studierenden entsprechend den Bestimmungen und Zielen des Übereinkommens über die Organisation der Praxisausbildung HES-S2 und des pädagogischen Dreiervertrages, in dem auch die Praktikumsdauer geregelt ist.

Für die Funktion «Praxisausbildner/in HES im Pflegebereich» ist eine Entschädigung vorzusehen. Gegenwärtig betrifft dies die HES-Ausbildung in den Bereichen Ergotherapie, Ernährungslehre und Diätetik, Physiotherapie, Hebamme, Pflege, medizinisch-technische Radiologie und psychomotorische Therapie.

Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales und der Finanzdirektion,

beschliesst:

Art. 1

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die Funktion «Praxisausbildner/in HES» ausüben, erhalten zusätzlich zum Gehalt für ihre Hauptfunktion eine Entschädigung.

Die Entschädigung ist ausschliesslich für Mitarbeitende bestimmt, deren Hauptfunktion der Studienrichtung der jeweiligen Studierenden entspricht und die innerhalb der Einrichtung noch keine anderen Verantwortungs- oder Betreuungsaufgaben wahrnehmen.

Art. 2

Die Entschädigung beträgt 94.60 Franken pro Betreuungswoche. Dies entspricht 3974.40 Franken geteilt durch die maximale Anzahl möglicher Betreuungswochen pro Schuljahr (42).

Wer diese Tätigkeit während mehr als 23 Wochen pro Schuljahr ausübt, erhält während des gesamten Schuljahres eine monatliche Entschädigung von 331.20 Franken.

Die Wochen, in denen gleichzeitig mehrere Studierende betreut werden, zählen für die Berechnung der Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 doppelt.

Die Entschädigung wird monatlich entrichtet.

Art. 3

Die Entschädigung entspricht dem Index von 109,30 Punkten (Mai 2000 = 100 Pkte.). Sie wird an die Teuerung angepasst und bei der Pensionskasse des Staatspersonals versichert.

Art. 4

Die Tabelle im Anhang zum Beschluss vom 19. November 1990 über die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals (SGF 122.72.21) wird wie folgt geändert:

Art. 5

Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.

Egress

2010_056

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.05.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2010 2010_056

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 04.05.2010 01.01.2010 2010_056
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