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122.72.41

Verordnung über die Anerkennungsprämien für das Staatspersonal

vom 12.12.2022 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2026)

Präambel

Staatspersonal, Anerkennungsprämien – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf den Artikel 94a des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG);

in Erwägung:

Mit der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Revision des Gesetzes über das Staatspersonal können Prämien zur Belohnung von aussergewöhnlichen Einzel- oder Gruppenleistungen eingeführt werden.

Die vom Staatsrat 2020 verabschiedete Personalpolitik hat den Auftrag, ein Prämiensystem zur Belohnung von aussergewöhnlichen Leistungen einzuführen.

Auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das gesamte Personal, das dem StPG[1] unterstellt ist, sowie für die Praktikantinnen und Praktikanten und für die Lernenden.

Art. 2 Grundsätze

Die Anstellungsbehörden können Prämien an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vergeben, die aussergewöhnliche Leistungen erbringen.

Mit der Prämie kann eine Einzelleistung oder eine Teamleistung belohnt werden.

Ein Team bezeichnet eine Gruppe von mindestens zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die von der zuständigen Behörde einen klar definierten Auftrag erhalten haben.

Art. 3 Kriterien

Eine Prämie wird zur Belohnung von Leistungen ausgerichtet, die in Art, Umfang und Qualität deutlich über die von der Stelle erwarteten Leistungen hinausgehen.

Eine Prämie kann namentlich ausgerichtet werden für:

  1. eine quantitativ oder qualitativ überdurchschnittliche Arbeitsleistung;
  2. in einem aussergewöhnlichen Kontext erbrachte Leistungen;
  3. eine entscheidende Leistung.

Die Anstellungsbehörden können je nach spezifischem Bedarf ihres Personals andere Kriterien als die in Absatz 2 genannten aufstellen. Soweit erforderlich, genehmigen die Direktionen die Kriterien, die von den ihnen administrativ zugewiesenen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit aufgestellt werden.

Art. 4 Modalitäten

Die Einzelprämie beträgt mindestens 500 Franken und höchstens 2500 Franken pro Person und Jahr. Die Höhe der Prämie ist nach Massgabe des Beitrags der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zu bestimmen.

Die Gruppenprämie wird unter den Teammitgliedern gerecht aufgeteilt. Die Prämie beträgt mindestens 200 Franken und höchstens 2500 Franken pro Person und Jahr.

Die Beträge werden nicht anteilsmässig im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters angepasst.

Die Prämie wird jährlich mit dem auf den Gewährungsentscheid folgenden Aprillohn ausbezahlt.

Art. 5 Ermessenscharakter der Prämie

Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besteht kein Rechtsanspruch auf eine Prämie.

Art. 6 Modalitäten der Gewährung

Die Verwaltungseinheiten reichen die Prämienanträge für die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Teams bei der zuständigen Anstellungsbehörde bis zu dem von ihr festgelegten Datum ein.

Für jeden Antrag müssen die Gründe für die Gewährung der Prämie und der vorgeschlagene Prämienbetrag genau angegeben werden; die Gründe für die Gewährung müssen auf materiell nachprüfbaren Elementen beruhen.

Die Anstellungsbehörden entscheiden auf der Grundlage der begründeten Anträge über die Prämienvergabe an ihr Personal.

Die Lohnberechnungsstelle zahlt die Prämien den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechend der Meldung der Anstellungsbehörden aus.

Die Direktionen sind für die richtige Durchführung des Verfahrens zuständig.

Art. 7 Budget

Der Staatsrat setzt jedes Jahr einen Gesamtbetrag für die Auszahlung der Prämien fest. Ausgehend von diesem Betrag wird jeder Direktion ein Betrag nach Massgabe der Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugewiesen.

Die Direktionen sorgen für die Aufteilung des Budgets unter den Verwaltungseinheiten und den ihnen administrativ zugewiesenen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Art. 8 Steuerung und Information an den Staatsrat

Das POA erstellt zuhanden des Staatsrats eine kurze jährliche Zusammenfassung mit statistischen Angaben, wie die Prämien vergeben werden.

Art. 9 Übergangsrecht

Beim Inkraftrteten dieser Verordnung, kann die Prämienzahlung einige Monate später erfolgen.

Art. 10 Massnahmen zur Sanierung der Kantonsfinanzen 2026-2028

In den Jahren 2026, 2027 und 2028 setzt der Staatsrat keinen Betrag für die Prämienzahlung fest. Jegliche Prämienzahlung wird sistiert.

Egress

2022_133

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.12.2022 Erlass Grunderlass 01.01.2023 2022_133
01.09.2025 Art. 10 eingefügt 01.01.2026 2025_063

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 12.12.2022 01.01.2023 2022_133
Art. 10 eingefügt 01.09.2025 01.01.2026 2025_063