Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden. Öffentliches Beschaffungswesen – Interkantonale Vereinbarung 122.91.2
ANHANG 1 Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
- Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen): Auftraggeberin oder Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauarbeiten (Gesamtwert ) Lieferunge n Dienst- leistungen Kantone 8 700 000 (5 000 000)
000 (200 000)
000 (200 000) Behörden und öffentliche Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation
700 000 (5 000 000)
000 (400 000)
000 (400 000)
- Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftraggeberin oder Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauarbeiten (Gesamtwert ) Lieferunge n Dienst- leistungen Gemeinden 8 700 000 (6 000 000)
000 (240 000)
000 (240 000) Öffentliches Beschaffungswesen – Interkantonale Vereinbarung 122.91.2
Auftraggeberin oder Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauarbeiten (Gesamtwert ) Lieferunge n Dienst- leistungen Private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr (inkl. Drahtseilbahnen und Skiliftanlagen)
700 000 (6 000 000)
000 (480 000)
000 (480 000) Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich des Schienenverkehrs und im Bereich der Gas- und Wärmeversorgung
000 000 (5 000 000)
000 (400 000)
000 (400 000) Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich der Telekommunikation
000 000 (5 000 000)
000 (600 000)
000 (600 000) Öffentliches Beschaffungswesen – Interkantonale Vereinbarung 122.91.2
Anhang 2 Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich Verfahrensarten Lieferungen (Auftragswert CHF) Dienstleistunge n (Auftragswert CHF) Bauarbeiten (Auftragswert CHF) Bauneben gewerbe Bauhaupt- gewerbe Freihändige Vergabe unter
000 unter
000 unter
000 unter
000 Einladungs- verfahren unter
000 unter
000 unter
000 unter
000 Offenes/Selektives Verfahren ab
000 ab
000 ab
000 ab
000 Ursprüngliche Fassung Beitritt durch Dekret vom 21.9.1995 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg : 21.5.1996 Am 15.3.2001 geänderte Fassung Beitritt durch Dekret vom 8.11.2001 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 28.1.2003 Öffentliches Beschaffungswesen – Interkantonale Vereinbarung 122.91.2
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
.11.1994 Erlass Grunderlass 21.05.1996 BL/AGS 1995 f 425 / d 428
.03.2001 Art.1 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
.03.2001 Abschnitts 2 aufgehoben 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528