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122.91.2

Interkantonale Vereinbarung vom 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen

Präambel

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen1) 2)

vom 25.11.1994 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2010)

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden.

Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze harmonisieren sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government Procurement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale Recht umsetzen.

Ihre Ziele sind insbesondere:

  1. Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern;
  2. Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe;
  3. Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren; Öffentliches Beschaffungswesen – Interkantonale Vereinbarung 122.91.2
  1. wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.

Art. 2

Vorbehalt anderer Vereinbarungen Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor:

  1. unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiter zu entwickeln;
  2. Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen.

Art. 3

Durchführung DiezuständigenBehördenjedesKantonserlassenAusführungsbestimmungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.

. ABSCHNITT ...

Art. 4 Interkantonales Organ

Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden das Interkantonale Organ.

Das Interkantonale Organ ist zuständig für:

  1. Änderung der Vereinbarung, unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone;
  2. Erlass von Vergaberichtlinien;
  3. Anpassungen der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte; cbis )Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel);
  4. ... Öffentliches Beschaffungswesen – Interkantonale Vereinbarung 122.91.2
  1. Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;
  2. Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinbarung;
  3. Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinbarungen;
  4. BezeichnungderkantonalenDelegierteninnationalenoderinternationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.

Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.

Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen.

Art. 5

Zusammenarbeit mit dem Bund ...

. ABSCHNITT Anwendungsbereich

Art. 5bis

Abgrenzung

EswirdzwischeneinemStaatsvertragsbereichundeinemvonStaatsverträgen nicht erfassten Bereich unterschieden.

Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.

Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden die innerstaatlichen Bestimmungen der Kantone harmonisiert. Öffentliches Beschaffungswesen – Interkantonale Vereinbarung 122.91.2

Art. 6 Auftragsarten

Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere auf:

  1. Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten;
  2. Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;
  3. Dienstleistungsaufträge.

...

Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.

Art. 7 Schwellenwerte

Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt.

bis Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im Anhang 2 aufgeführt.

ter Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht berücksichtigt.

Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge vergeben, so ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel).

Art. 8 Auftraggeberin und Auftraggeber

Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung:

  1. Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler oder kommunalerEbene, soweit sie keinen kommerziellen oder industriellen Charakter haben; Öffentliches Beschaffungswesen – Interkantonale Vereinbarung 122.91.2
  1. ...
  2. Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben;
  3. weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entsprechenden Staatsverträgen.

Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Vereinbarung überdies:

  1. andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, soweit sie keinen kommerziellen oder industriellen Charakter haben;
  2. Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 % der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.

Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber nach den Absätzen 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder der Arbeitsausführung. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers nach den Absätzen

und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder am Ort des Schwergewichtes der Tätigkeit.

Art. 9

Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben:

  1. in einem beteiligten Kanton; Öffentliches Beschaffungswesen – Interkantonale Vereinbarung 122.91.2
  1. in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungswesen verpflichtet ist;
  2. ...

Art. 10 Ausnahmen

Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:

  1. Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;
  2. Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen erteilt werden;
  3. Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;
  4. Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden;
  5. Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee.

Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:

  1. die Sittlichkeit, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sind;
  2. der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert, oder
  3. dadurchbestehendeSchutzrechtedesgeistigenEigentumsverletztwürden.

. ABSCHNITT Verfahren

Art. 11

Allgemeine Grundsätze Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten:

  1. Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter; Öffentliches Beschaffungswesen – Interkantonale Vereinbarung 122.91.2
  1. wirksamer Wettbewerb;
  2. Verzicht auf Abgebotsrunden;
  3. Beachtung der Ausstandsregeln;
  4. Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen;
  5. Gleichbehandlung von Frau und Mann;
  6. Vertraulichkeit von Informationen.

Art. 12 Verfahrensarten

Es sind folgende Verfahrensarten anwendbar:

  1. das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können;
  2. das selektive Verfahren,beidem die AuftraggeberinoderderAuftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein; bbis ) das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich drei Angebote einholen;
  3. das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Auftrag direkt vergibt ohne Ausschreibung.

...

Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Die Öffentliches Beschaffungswesen – Interkantonale Vereinbarung 122.91.2

Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Vereinbarung verstossen.

Art. 12bis

Wahl des Verfahrens

Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den internationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden.

Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im freihändigen Verfahren vergeben werden.

Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegenrechtsvorbehalte abgeleitet werden.

Art. 13

Kantonale Ausführungsbestimmungen Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:

  1. die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwellenwerte;
  2. die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikationen;
  3. die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote;
  4. ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;
  5. die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind;
  6. geeignete Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten;
  7. den Zuschlag durch Verfügung;
  8. die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages; Öffentliches Beschaffungswesen – Interkantonale Vereinbarung 122.91.2
  1. die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens auf wichtige Gründe;
  2. die Archivierung.

Art. 14 Vertragsschluss

Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.

. ABSCHNITT Rechtsschutz

Art. 15 Beschwerderecht und Frist

Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die BeschwerdeaneineunabhängigekantonaleInstanzzulässig.Dieseentscheidet endgültig.

bis Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:

  1. die Ausschreibung des Auftrags;
  2. der Entscheid überAufnahmeeiner Anbieterinodereines Anbieters in eine ständige Liste gemäss Artikel 13 Bst. e;
  3. der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren;
  4. der Ausschluss aus dem Verfahren;
  5. der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfahrens.

Beschwerden sind schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügungen einzureichen.

bis Es gelten keine Gerichtsferien. Öffentliches Beschaffungswesen – Interkantonale Vereinbarung 122.91.2

Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig.

Art. 16 Beschwerdegründe

Mit der Beschwerde können gerügt werden:

  1. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
  2. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.

Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.

Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.

Art. 17 Aufschiebende Wirkung

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigung verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.

Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, zu ersetzen. Öffentliches Beschaffungswesen – Interkantonale Vereinbarung 122.91.2

Art. 18 Entscheid

Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.

Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.

. ABSCHNITT Überwachung

Art. 19 Kontrolle und Sanktionen

Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterinnen und Anbieter.

Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen vor.

. ABSCHNITT Schlussbestimmungen

Art. 20 Beitritt und Austritt

Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.

DerAustrittkannaufdasEndeeinesKalenderjahreserfolgen.Erist6 Monate im voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt. Öffentliches Beschaffungswesen – Interkantonale Vereinbarung 122.91.2

Art. 21 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft.

Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.

Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestimmungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 1994.

Art. 22 Übergangsrecht

Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.

Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden. Öffentliches Beschaffungswesen – Interkantonale Vereinbarung 122.91.2

ANHANG 1 Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich

  1. Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen): Auftraggeberin oder Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauarbeiten (Gesamtwert ) Lieferunge n Dienst- leistungen Kantone 8 700 000 (5 000 000)

000 (200 000)

000 (200 000) Behörden und öffentliche Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation

700 000 (5 000 000)

000 (400 000)

000 (400 000)

  1. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftraggeberin oder Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauarbeiten (Gesamtwert ) Lieferunge n Dienst- leistungen Gemeinden 8 700 000 (6 000 000)

000 (240 000)

000 (240 000) Öffentliches Beschaffungswesen – Interkantonale Vereinbarung 122.91.2

Auftraggeberin oder Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauarbeiten (Gesamtwert ) Lieferunge n Dienst- leistungen Private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr (inkl. Drahtseilbahnen und Skiliftanlagen)

700 000 (6 000 000)

000 (480 000)

000 (480 000) Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich des Schienenverkehrs und im Bereich der Gas- und Wärmeversorgung

000 000 (5 000 000)

000 (400 000)

000 (400 000) Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich der Telekommunikation

000 000 (5 000 000)

000 (600 000)

000 (600 000) Öffentliches Beschaffungswesen – Interkantonale Vereinbarung 122.91.2

Anhang 2 Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich Verfahrensarten Lieferungen (Auftragswert CHF) Dienstleistunge n (Auftragswert CHF) Bauarbeiten (Auftragswert CHF) Bauneben gewerbe Bauhaupt- gewerbe Freihändige Vergabe unter

000 unter

000 unter

000 unter

000 Einladungs- verfahren unter

000 unter

000 unter

000 unter

000 Offenes/Selektives Verfahren ab

000 ab

000 ab

000 ab

000 Ursprüngliche Fassung Beitritt durch Dekret vom 21.9.1995 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg : 21.5.1996 Am 15.3.2001 geänderte Fassung Beitritt durch Dekret vom 8.11.2001 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 28.1.2003 Öffentliches Beschaffungswesen – Interkantonale Vereinbarung 122.91.2

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

.11.1994 Erlass Grunderlass 21.05.1996 BL/AGS 1995 f 425 / d 428

.03.2001 Art.1 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

.03.2001 Abschnitts 2 aufgehoben 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 2

.03.2001 geändert 28.01.2003 AGS 2001 d 528

Art. 3

.03.2001 geändert 28.01.2003 AGS 2001 d 528

Art. 4

.03.2001 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 5

.03.2001 aufgehoben 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 5bis

.03.2001 eingefügt 2

.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 6

.03.2001 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 7

.03.2001 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 8

.03.2001 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 9

.03.2001 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 10

.03.2001 15.03.2001 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528 Abschnitts 4 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 12

.03.2001 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 12bis

.03.2001 eingefügt 2

.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 13

.03.2001 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 15

.03.2001 geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 21

.03.2001 15.03.2001 15.03.2001 19.07.2002 17.07.2015 Änderungsta Berührtes E Erlass Grun Art.1 geänd Art.1 geänd Abschnitts geändert 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528 Anhang 1 eingefügt 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528 Anhang 2 eingefügt 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528 Art.1 geändert 28.01.2003 2002/29 Anhang 1 geändert 01.07.2010 2015_077 belle – Nach Artikel lement Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) derlass 25.11.1994 21.05.1996 BL/AGS 1995 f 425 / d 428 ert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528 ert 19.07.2002 28.01.2003 2002/29 2 aufgehoben 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 2

geändert 15.03.2001 28.01.2003 AGS 2001 d 528

Art. 3

geändert 15.03.2001 28.01.2003 AGS 2001 d 528

Art. 4

geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 5

aufgehoben 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 5bis

eingefügt 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 6

geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 7

geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 8

geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 9

geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 10

geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528 Abschnitts 4 geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 12

geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528 Öffentliches Beschaffungswesen – Interkantonale Vereinbarung 122.91.2

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 12bis

eingefügt 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 13

geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 15

geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

Art. 21

geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528 Anhang 1 eingefügt 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528 Anhang 1 geändert 17.07.2015 01.07.2010 2015_077 Anhang 2 eingefügt 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528

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