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122.97.11

Verordnung über den Betrieb und die Geschäftsführung der Restaurants und Mensen des Staates

vom 02.06.2004 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2004)

Präambel

Geschäftsführung der Restaurants des Staates – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

in Erwägung:

Die Betriebs- und Geschäftsführungsbedingungen für die Restaurants und Mensen des Staates können von einem Betrieb zum anderen äusserst unterschiedlich sein und sind nie festgelegt worden. Ausserdem ist die Finanzierung dieser Betriebe oft wenig transparent. Mit dieser Verordnung wird verschiedenen parlamentarischen Vorstössen Folge geleistet; sie bezweckt die Festlegung der Aufgaben des Hochbauamts, der Schuldirektionen, der Finanzverwaltung und des Finanzinspektorats in diesem Bereich.

Auf Antrag der Finanzdirektion und der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Zweck dieser Verordnung ist es, die Betriebs- und Geschäftsführungsbedingungen für die Restaurants und Mensen des Staates zu klären und aufeinander abzustimmen.

Sie soll mehr Kostentransparenz und einen besseren Einblick in die Finanzergebnisse gewährleisten.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Verwaltungseinheiten der Direktionen des Staatsrates und der Staatskanzlei, die über ein Restaurant oder eine Mensa verfügen.

Sie gilt nicht für die kantonalen Spitäler und die Anstalten von Bellechasse.

Art. 3 Hochbauamt – Rolle

Das Hochbauamt sorgt dafür, dass die Betriebs- und Geschäftsführungsbedingungen für die Restaurants und Mensen des Staates aufeinander abgestimmt werden.

Art. 4 Hochbauamt – Aufgaben

Das Hochbauamt hat insbesondere zur Aufgabe:

  1. die Verwaltungseinheiten zu beraten;
  2. einen Mustervertrag aufzustellen, der namentlich Folgendes regelt: die Pflichten der Vertragsparteien, die Inventaraufnahme der Einrichtungen und Anlagen, die Übernahme der Unterhalts- und Abonnementskosten, die Zuteilung der Betriebsflächen und deren Unterhalt, die allfälligen Verkaufsbedingungen für externe Kundschaft (insbesondere Catering), die Öffnungszeiten sowie die vom Betriebsleiter vorzulegenden Informationsunterlagen über den Geschäftsgang;
  3. zu allen diesbezüglichen Verträgen vor deren Unterzeichnung Stellung zu nehmen;
  4. dafür zu sorgen, dass mindestens alle fünf Jahre Arbeitsausschreibungen erfolgen;
  5. falls nötig Weisungen insbesondere über die übrigen Betriebs- und Geschäftsführungsvorschriften für diese Betriebe zu erlassen.

Das Hochbauamt erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Direktionen, Anstalten, Ämtern und Schulen.

Art. 5 Schuldirektionen

Die Direktionen der betroffenen Schulen nehmen zum Menü- und Getränkeangebot ihres Restaurants oder ihrer Mensa und zu den Preisen Stellung.

Art. 6 Finanzverwaltung und Finanzinspektorat

Die Finanzverwaltung hat den Auftrag, in Zusammenarbeit mit dem Finanzinspektorat das Standard-Kontenschema aufzustellen, das von allen Restaurants und Mensen des Staates ab dem Rechnungsjahr 2005 jährlich vorzulegen sein wird.

Die Finanzverwaltung stellt jährlich einen Vergleich der Finanzergebnisse der Restaurants und Mensen auf.

Das Finanzinspektorat kann die Abrechnungen der Restaurants und Mensen prüfen.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

Egress

2004_063

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.06.2004 Erlass Grunderlass 01.07.2004 2004_063

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 02.06.2004 01.07.2004 2004_063