Die Veröffentlichungen im ABl dürfen Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten enthalten, wenn das für den Zweck der Veröffentlichung nötig ist. Gemäss der Gesetzgebung über den Datenschutz dürfen sie nicht mehr Informationen enthalten und nicht länger im Internet zugänglich sein, als es ihr Zweck erfordert.
Die Behörde, die eine Veröffentlichung im ABl veranlasst, ist verantwortlich für die Bearbeitung der darin enthaltenen Personendaten, sorgt dafür, dass Absatz 1 eingehalten wird, und behandelt die Gesuche der betroffenen Personen, welche die Rechte, die ihnen in der Datenschutzgesetzgebung gewährt werden, geltend machen.
Das für die amtlichen Veröffentlichungen zuständige Organ trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Indexierung der Veröffentlichungen durch externe Suchmaschinen zu begrenzen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
Der Staatsrat legt, soweit nötig, die weiteren Massnahmen fest, die erforderlich sind, um die Personendaten, die im ABl im Internet veröffentlicht werden, zu schützen.