Das Freiburgische Grenadierkorps wird als offizielle Ehrenwache der obersten Behörden des Kantons Freiburg bezeichnet.
129.3.31
Beschluss zur Bezeichnung des Freiburgischen Grenadierkorps als Ehrengarde der obersten Behörden des Kantons Freiburg
Präambel
in Erwägung:
Das Gesetz vom 1. Oktober 1804 über die Militärorganisation des Kantons Freiburg setzte das erste Freiburgische Grenadierkorps ein.
Das Korps hat an der Grenzbesetzung von 1809 in Kreuzlingen, unter dem Kommando von Oberstleutnant Joseph de Féguely teilgenommen: es wurde im Tagesbefehl des Generals von Watteville, Kommandant der eidgenössischen Truppen, gelobt.
Das Korps wurde im Jahre 1814 von der eidgenössischen Tagsatzung als Haupttruppe, unter dem Kommando von Oberstleutnant Louis Girard, nach der Republik und Kanton Genf abgeordnet; dieser Aufgabe, die in der Zeit vom 24. Mai bis 21. August 1814 ausgeführt wurde, war voller Erfolg beschieden.
Im Jahre 1914 wurde das Korps auf Betreiben der Regierung der Republik und Kanton Genf anlässlich der Hundertjahrfeier der Ereignisse von 1814 auf freiwilliger und ehrenamtlicher Grundlage neu geschaffen.
Das Kontingent wurde im Jahre 1919 endgültig als Verein gemäss den Artikeln 60 ff. ZGB konstituiert mit dem Zweck, die historischen militärischen Traditionen Freiburgs hochzuhalten.
Seither hat das Kontingent die gestellte Aufgabe stets erfüllt, den ererbten Geist in Treue und in nützlicher Weise hochgehalten, indem es durch Disziplin und Schulung und durch die Rekrutierungsregeln den militärischen Charakter zu wahren verstand, durch freiwillige Teilnahme an den bedeutendsten Kundgebungen des öffentlichen Lebens dieselben bereicherte und für den Kanton Freiburg in der Schweiz und im Ausland bei zahlreichen Gelegenheiten Ehre einlegte.
Art. 1
Art. 2
Der Staatsrat beschliesst dessen Einberufung zu offiziellen Ehrendienstleistungen.
Unter Vorbehalt dieser Verpflichtung behält das Korps seine völlige Autonomie bei.
Art. 3
Der Staat trägt die Kosten für die Munition.
Art. 4
Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt, der am 11. Oktober 1964 in Kraft tritt.
Art. 5
Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Er ist ausserdem im Sonderdruck herauszugeben und in einem Exemplar als Originalurkunde auszufertigen.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 02.10.1964 | Erlass | Grunderlass | 11.10.1964 | BL/AGS 1964 f 145 / d 125 |
| 14.11.2002 | Art. 4 | geändert | 01.01.2003 | 2002_120 |
| 03.12.2002 | Art. 3 | geändert | 01.01.2003 | 2002_132 |
| 18.02.2022 | Art. 4 Abs. 1 | geändert | 01.02.2022 | 2022_018 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 02.10.1964 | 11.10.1964 | BL/AGS 1964 f 145 / d 125 |
| Art. 3 | geändert | 03.12.2002 | 01.01.2003 | 2002_132 |
| Art. 4 | geändert | 14.11.2002 | 01.01.2003 | 2002_120 |
| Art. 4 Abs. 1 | geändert | 18.02.2022 | 01.02.2022 | 2022_018 |