Dieses Reglement führt das Justizgesetz aus und enthält die Verfahrenstarife.
Die Mediation wird in einer eigenen Verordnung geregelt.
130.11
gestützt auf die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO);
gestützt auf die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO);
gestützt auf das Justizgesetz vom 31. Mai 2010 (JG);
gestützt auf das Gesetz vom 23. November 1949 über die Organisation des Vormundschaftswesens;
gestützt auf das Gesetz vom 25. November 1994 über den Datenschutz (DSchG);
gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 8. Oktober 1992 zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (AGOHG);
gestützt auf das Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf (AnwG);
auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,
Dieses Reglement führt das Justizgesetz aus und enthält die Verfahrenstarife.
Die Mediation wird in einer eigenen Verordnung geregelt.
Mit den Aufgaben, die das Justizgesetz den Offizierinnen und Offizieren der Gerichtspolizei überträgt, werden beauftragt:
Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion trifft nach Anhören der Staatsanwaltschaft alle Massnahmen, die ihr angemessen erscheinen, um Personen zu schützen, die nach Abschluss eines Verfahrens bedroht bleiben. Sie kann bei Bedarf die Hilfe der Polizei anfordern.
Erachtet die Staatsanwaltschaft Schutzmassnahmen als notwendig, so informiert sie unverzüglich die Sicherheits- und Justizdirektion.
Die Kantonale Steuerverwaltung stellt den zuständigen Gerichtsbehörden der Strafjustiz über ein Abrufverfahren die eröffnete Veranlagungsanzeige von Steuerpflichtigen zur Verfügung, die im Verdacht stehen, strafbare Handlungen begangen zu haben.
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Gerichtsbehörden sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte haben Zugang zu diesen Daten. Sie können diese Zuständigkeit einer erfahrenen Vertrauensperson übertragen; sie teilen den Namen der Vertrauensperson der Kantonalen Steuerverwaltung mit.
In den Gerichtsakten enthaltene Veranlagungsanzeigen dürfen nur von der beschuldigten Person und ihrer Vertretung eingesehen werden.
Im Übrigen sind die strafprozessualen Bestimmungen über die Aufbewahrung, die Vernichtung und die Archivierung anwendbar.
Die Kantonale Steuerverwaltung erlässt ein Benutzungsreglement und unterbreitet es dem Staatsrat zur Genehmigung.
Die Belohnung für die Mithilfe der Öffentlichkeit bei Fahndungen beträgt zwischen 100 und 5000 Franken.
Liegen ausserordentliche Umstände vor und stimmt die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion zu, so kann ein höherer Betrag ausgerichtet werden. Dieser Betrag darf jedoch das Doppelte des ordentlichen Höchstbetrags nicht übersteigen.
Gegen den Entscheid über die Ausrichtung und den Betrag der Belohnung kann keine Beschwerde geführt werden.
Die Verfahrensleitung teilt ihren Entscheid dem Amt für Justiz mit, das für die Auszahlung der Belohnung zuständig ist.
Wenn sich eine Person in Sicherheitshaft oder im vorzeitigen Strafvollzug befindet:
Befindet sich die verurteilte Person in Freiheit, so wird der Entscheid oder das Urteil, mit dem die Person zu einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe, zu unbedingter oder nach Widerruf einer bedingten Sanktion angeordneter gemeinnütziger Arbeit, zu einer Ersatzfreiheitsstrafe oder zu einer Massnahme im Sinne von Absatz 3 verurteilt wird, unverzüglich nach Eintritt seiner Rechtskraft an die für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zuständige Behörde übermittelt.
In allen Fällen, in denen eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59, 60, 61, 63 oder 64 des schweizerischen Strafgesetzbuchs angeordnet wird, wird der für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zuständigen Behörde unverzüglich eine Kopie des psychiatrischen Gutachtens sowie aller weiteren für den Vollzug der Massnahme relevanten Dokumente übermittelt.
Die folgenden Bestimmungen setzen die Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO) fest, die den Parteien für die von den Gerichtsbehörden des Kantons Freiburg behandelten Zivilsachen oder für die von den Gerichtsschreibereien verlangten Leistungen auferlegt werden können.
Die Gerichtskosten umfassen:
Die Bestimmungen des Bundesrechts oder der interkantonalen Konkordate über die Tarife sowie die Bestimmungen der kantonalen Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Gerichtsgebühren sind Abgaben, die für Amtshandlungen der Zivilrichterin oder des Zivilrichters erhoben werden.
Sieht der Tarif eine veränderliche Pauschalgebühr vor, so wird ihr Betrag von der zuständigen Richterin oder vom zuständigen Richter festgesetzt, wobei namentlich der Streitwert, die Kompliziertheit des Verfahrens und die wirtschaftlichen Verhältnisse der zur Bezahlung der Kosten verurteilten Partei berücksichtigt werden.
Die Gerichtsgebühren gehören dem Staat.
Die Kosten der Beweisführung umfassen neben den Entschädigungen für die Richterinnen und Richter und die Mitarbeitenden der Gerichtsbehörden gemäss Artikel 79a ff. alle von der Gerichtsschreiberei bezahlten Beträge, namentlich die Zeugenentschädigung, die Kosten und Honorare von Expertinnen und Experten sowie diejenigen der Übersetzerinnen und Übersetzer und der Dolmetscherinnen und Dolmetscher.
Die Kosten und Honorare der Expertinnen und Experten, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie der Dolmetscherinnen und Dolmetscher werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Gerichts aufgrund der vorgelegten Rechnung und der berufsüblichen Normen festgesetzt. Von den betreffenden Personen kann eine detaillierte Liste ihrer Arbeiten, Reisen und Auslagen verlangt werden.
Die Zeugenentschädigungen werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Gerichts angemessen festgesetzt. Sie umfassen insbesondere die Reisekosten und den Ersatz eines allfälligen Erwerbsausfalls.
Die Kosten für die Vertretung des Kindes in einem eherechtlichen Verfahren (Art. 299 und 300 ZPO) oder in einem Kindesschutzverfahren (Art. 314abis ZGB) umfassen die Auslagen und die Entschädigung der Beiständin oder des Beistands und die Verfahrenskosten.
Ist die Beiständin oder der Beistand des Kindes Anwältin oder Anwalt oder hat sie oder er berufsspezifische Dienste zu leisten, so erfolgt die Entschädigung nach der berufsüblichen Vergütung.
Für die Vertretung des Kindes wird kein Kostenvorschuss verlangt.
Die Kosten für die Vertretung des Kindes gehen entsprechend den Verteilungsgrundsätzen nach Artikel 106 ff. der Zivilprozessordnung zulasten seiner Eltern.
Die Gerichtskostenliste wird am Ende jedes Rechtsstreites oder jedes Verfahrens festgesetzt und den Gerichtsakten beigelegt.
Die Gerichtskosten werden dem Konto derjenigen Partei belastet, die sie durch ihre Begehren veranlasst hat. Wurde die Prozesshandlung von beiden Parteien gemeinsam verlangt, so werden die Gerichtskosten zu gleichen Teilen auf die Parteien verteilt.
Kommt es zu einem Urteil, so wird der Gesamtbetrag der Gerichtskostenliste jeder Partei im Dispositiv angeführt.
In den übrigen Fällen wird die Liste von der Präsidentin oder vom Präsidenten der zuständigen Behörde und von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber unterzeichnet.
Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber der betreffenden Gerichtsbehörde kassiert den auf der Liste aufgeführten Betrag ein.
Wer den Grundsatz, die Höhe oder die Verteilung der Gerichtskosten (Art. 13 Abs. 2) bestreitet, kann nach den Artikeln 110 und 319 ff. der Zivilprozessordnung Beschwerde beim Kantonsgericht erheben.
Das Kantonsgericht hat die Kompetenz, die in diesem Abschnitt vorgesehene Festsetzung der Gerichtskosten unabhängig von den bei ihm eingereichten Beschwerden zu kontrollieren.
Es kann, sooft es dies als nützlich erachtet, verlangen, dass ihm der Stand der Gerichtsgebühren in Zivilsachen mitgeteilt und die entsprechenden Akten herausgegeben werden.
Die Gebühren der Gerichtsschreiberei sind Abgaben für Amtshandlungen, die auf Verlangen:
Sie werden gemäss diesem Abschnitt von der Gerichtsschreiberei festgesetzt; sie müssen in der Regel von der Person, die sie veranlasst hat, unverzüglich bezahlt werden. Diese Person kann verlangen, dass der Betrag auf dem betreffenden Aktenstück eingetragen wird.
Die von den Gerichtsschreibereien eingenommenen Gebühren gehören dem Staat.
Die angerufene Gerichtsbehörde erhebt eine Schlichtungsgebühr von 50 bis 10'000 Franken.
Das Kantonsgericht oder einer seiner Gerichtshöfe erhebt für jede Streitsache eine Gebühr von 100 bis 200'000 Franken.
Der Höchstbetrag kann auf 1'000'000 Franken erhöht werden, wenn es sich um Streitsachen handelt, die in einziger kantonaler Instanz behandelt werden oder die besonders bedeutend sind.
Das Zivilgericht erhebt eine Gebühr von 100 bis 500'000 Franken.
Bei besonderen Schwierigkeiten oder bei einem sehr hohen Streitwert kann der Höchstbetrag verdoppelt werden.
Für vermögensrechtliche Streitigkeiten erstellt das Kantonsgericht die Gebührenabstufung unter Berücksichtigung des Streitwerts.
Beträgt der Streitwert mehr als 30'000 Franken, aber nicht mehr als 100'000 Franken, so setzt das Arbeitsgericht oder dessen Präsidentin oder Präsident eine Gebühr von 50 bis 3000 Franken fest. Bei besonderen Schwierigkeiten kann der Höchstbetrag verdoppelt werden.
Bei Fällen mit einem Streitwert von über 100'000 Franken wird die Gebühr gemäss Artikel 20 dieses Reglements festgesetzt.
Präsidentinnen und Präsidenten des Zivilgerichts erheben in den Angelegenheiten aus ihrer Zuständigkeit eine Gebühr nach Artikel 20 Abs. 1 dieses Reglements.
Bei Hinterlegung erhebt die Präsidentin oder der Präsident eine Gebühr, die in Prozenten des Wertes der hinterlegten Sache berechnet wird. Die Gebühr beträgt 1%, mindestens jedoch 30 und höchstens 1000 Franken.
Die Gebühr muss von der Person bezahlt werden, die die hinterlegte Sache abholt.
Die Gerichtsschreiberei erhebt als Gebühr einen Betrag von 10 Franken:
Für Fotokopien beträgt die Gebühr 40 Rappen je Kopie. Können zahlreiche Fotokopien gleichzeitig gemacht werden, so kann dieser Betrag herabgesetzt werden.
Für Amtshandlungen bei öffentlichem Inventar, bei amtlichen Liquidationen und bei Versteigerungen werden die Gebühren entsprechend den Bestimmungen berechnet, die für analoge Verrichtungen im Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vorgesehen sind.
Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter erhebt für jede Rechtssache eine Gebühr von 50 bis 2000 Franken.
Bei besonderen Schwierigkeiten kann der Höchstbetrag verdoppelt werden.
Das Friedensgericht erhebt eine Gebühr von 70 bis 7000 Franken.
Bei besonderen Schwierigkeiten oder bei einem hohen Streitwert kann der Höchstbetrag verdoppelt werden.
Wird das Friedensgericht als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde tätig, so erhebt es eine Gebühr von 70 bis 5000 Franken.
Für die Aufnahme eines Inventars nach Zivilgesetzbuch mit Schatzung wird im Verhältnis zum Wert des beweglichen Vermögens eine Gebühr erhoben von:
Für die Prüfung und die Genehmigung der Abrechnung eines Vormunds oder Beistands wird unabhängig von der Zahl der Sitzungen im Verhältnis zum Vermögen eine Gebühr erhoben von:
Beträgt das Reinvermögen der betroffenen Person weniger als 10'000 Franken und ist ihr Einkommen bescheiden, so wird für die Prüfung und Genehmigung der Beistandschaftsrechnung keine Gebühr erhoben.
Für Entscheide der gerichtlichen Beurteilung nach Artikel 3 Abs. 2 KESG wird eine Gebühr von 30 bis 1000 Franken erhoben.
Aus Gründen der Billigkeit oder unter besonderen Umständen kann die Friedensrichterin oder der Friedensrichter oder das Friedensgericht mit einem begründeten Entscheid auf eine Gebühr verzichten.
Die Gerichtsschreiberei erhebt als Gebühr einen Betrag von 10 Franken:
Für Fotokopien beträgt die Gebühr 40 Rappen je Kopie. Können zahlreiche Fotokopien gleichzeitig gemacht werden, so kann dieser Betrag herabgesetzt werden.
Für die Registrierung und Aufbewahrung von Wertschriften und Wertsachen wird jährlich eine Gebühr von 1/2 ‰ des Werts erhoben.
Für jede andere Amtshandlung wird je nach Bedeutung und Zeitaufwand eine Gebühr von 15 bis 40 Franken erhoben.
Die folgenden Bestimmungen setzen die Kosten fest, die den Parteien für die von den Gerichtsbehörden behandelten Strafsachen und für die von den Gerichtsschreibereien dieser Behörden verlangten Leistungen auferlegt werden können.
Diese Kosten umfassen:
Die Bestimmungen des Bundesrechts oder der interkantonalen Konkordate über Tarife sowie die Bestimmungen der kantonalen Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Die Gerichtsgebühren werden für Amtshandlungen erhoben, die von der Strafrichterin oder vom Strafrichter vorgenommen oder angeordnet wurden.
Die Auslagen umfassen die von der Gerichtsschreiberei bezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtspflege und für Übersetzungen, Gutachten, die Mitwirkung anderer Behörden sowie eine Pauschale für Post-, Telefon- und ähnliche Spesen nach Artikel 422 StPO.
Die Strafbehörde setzt die Kosten im Endentscheid fest.
Die Richtigkeit der Strafkostenliste und ihre Übereinstimmung mit diesem Abschnitt können nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung angefochten werden.
Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber der Gerichtsbehörde, die die Kosten festgesetzt hat, kassiert diese ein. Die von der Strafkammer festgesetzten Kosten werden zu den von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber der betreffenden Gerichtsbehörde einzuziehenden Kosten geschlagen, es sei denn, es handle sich um ein Verfahren, das ausschliesslich vor der Strafkammer stattfand.
Wenn ein Straffall einer anderen Gerichtsbehörde übertragen wird, vergütet deren Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber die Auslagen der früher angerufenen Gerichtsbehörde sofort zurück.
Die Gebühren der Gerichtsschreiberei sind Abgaben für Amtshandlungen, die auf Verlangen:
Sie werden von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber festgesetzt.
Es werden folgende Gebühren erhoben für einen Straffall, der endgültig erledigt wurde von:
Das Zwangsmassnahmengericht erhebt für einen Straffall eine Gebühr von 20 bis 1000 Franken.
Es werden folgende Gebühren erhoben für einen Straffall, der abgeurteilt wurde:
Für jeden Entscheid des Kantonsgerichts oder eines seiner Gerichtshöfe wird eine Gebühr von 100 bis 10'000 Franken erhoben.
Die Gerichtsbehörde ist an die in den Artikeln 40–43 dieses Reglements festgesetzten Höchstbeträge nicht gebunden, wenn:
Die Gebühr darf jedoch für jede beschuldigte Person das Doppelte des vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen.
Die Anzeigerin oder der Anzeiger, die Klägerin oder der Kläger, die Dolmetscherin oder der Dolmetscher und die Zeugin oder der Zeuge, die gerichtlich vorgeladen wurden, sowie die sachverständige Person erhalten auf Verlangen eine angemessene Entschädigung, die namentlich den Lohnausfall und die Verpflegungs- und Reisekosten berücksichtigt.
Für die sachverständige Person und die Dolmetscherin oder den Dolmetscher werden zudem die Wichtigkeit und die Schwierigkeiten des Auftrags berücksichtigt.
In der Regel werden die Reisekosten nach Artikel 47 dieses Reglements berechnet.
Die Gerichtspolizei stellt gegebenenfalls ihre Kostenrechnung nach ihren Tarifen auf.
Die Richterinnen und Richter und die Mitarbeitenden des Gerichtswesens haben bei Reisen im Verlauf eines Strafverfahrens Anspruch auf eine Fahrkostenentschädigung, die nach dem Reglement über das Staatspersonal berechnet wird.
Für Dienstreisen ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit haben sie zudem Anrecht auf eine zusätzliche Pauschalentschädigung von:
Diese Entschädigung darf nicht zur Entschädigung für eine Abendsitzung nach Artikel 79a hinzugerechnet werden.
Die Verpflegungsentschädigung der Richterinnen und Richter und der Mitarbeitenden des Gerichtswesens im Falle von Reisen im Verlauf des Strafverfahrens beträgt 23 Franken pro Mahlzeit. Diese Entschädigung darf nicht zu den Entschädigungen nach Artikel 79c hinzugerechnet werden.
Decken die vorgesehenen Entschädigungen die Verpflegungs- und Unterkunftskosten nicht, so können an Stelle dieser Entschädigungen die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt werden.
Die Richterin oder der Richter oder die Präsidentin oder der Präsident der angerufenen Gerichtsbehörde setzt die Entschädigungen und Kosten für die Personen nach den Artikeln 45–48 dieses Reglements und für die übrigen vorgeladenen Personen fest.
Die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung werden nach dem Justizgesetz und den Artikeln 56 ff. dieses Reglements festgesetzt.
Die Gerichtsschreiberei erhebt als Gebühr einen Betrag von 10 Franken:
Für Fotokopien beträgt die Gebühr 40 Rappen je Kopie. Können zahlreiche Fotokopien gleichzeitig gemacht werden, so kann dieser Betrag herabgesetzt werden.
Nehmen Dritte in der Gerichtsschreiberei Einsicht in eine Strafakte, so wird eine Gebühr von 10 Franken erhoben; erfolgt die Einsichtnahme ausserhalb der Gerichtsschreiberei, so beträgt die Gebühr 50 Franken.
Die folgenden Bestimmungen regeln den Tarif für die unentgeltliche Rechtspflege in Zivil- und Strafsachen und für die Hilfe an Opfer von Straftaten.
Die unentgeltliche Rechtspflege in Verwaltungssachen richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen wird auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt.
Wird die Entschädigung auf Grund einer detaillierten Kostenliste festgesetzt, so beträgt der Stundenansatz 180 Franken. Wurde die Angelegenheit hauptsächlich von einer Praktikantin oder einem Praktikanten behandelt, so werden ihre oder seine Arbeiten nach einem Stundenansatz von 120 Franken entschädigt. Die Kostenliste gibt Auskunft darüber, welche Arbeiten von Praktikantinnen oder Praktikanten ausgeführt wurden.
In Zivilsachen legt die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Behörde oder eine Instruktionsrichterin oder ein Instruktionsrichter die Entschädigung fest. In Strafsachen legt die zuständige Behörde gemäss Artikel 135 Abs. 2 StPO die Entschädigung gleichzeitig mit ihrem Urteil in der Hauptsache fest.
Die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen werden zum Selbstkostenpreis verrechnet; die folgenden Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5% der Grundentschädigung fest.
Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit; sie werden nach den Artikeln 76 ff. dieses Reglements festgesetzt.
Das Amt für Justiz kann die Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verlangen.
Es kann alle Unterlagen anfordern, die für die Feststellung der wirtschaftlichen Situation der rückgabepflichtigen Person notwendig sind.
Im Falle einer Bestreitung erlässt es eine Verfügung nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Die Anwältin oder der Anwalt im Bereitschaftsdienst muss erreichbar und in der Lage sein, unverzüglich tätig zu werden.
Für einen Einsatz während des Bereitschaftsdiensts hat die Anwältin oder der Anwalt Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung von 60 Franken pro Stunde.
Für die Festsetzung der angemessenen Entschädigung, die der Staat den Anwältinnen und Anwälten gemäss den Artikeln 3 und 4 OHG ausrichtet, gelten die Artikel 57 und 58 dieses Reglements.
Die angemessene Pauschalentschädigung wird gestützt auf eine Kostenliste festgesetzt, in der die Handlungen der Anwältin oder des Anwalts detailliert aufgeführt werden.
Die Festsetzungsentscheide können nach der Zivil- und der Strafprozessordnung mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.
Die folgenden Bestimmungen regeln die Festsetzung des Anwaltshonorars und der Anwaltsauslagen, die in Zivilsachen als Parteientschädigung geschuldet werden.
Sie gelten für Kindes- und Erwachsenenschutzsachen sinngemäss.
Sie gelten ebenfalls sinngemäss für die Parteientschädigungen, die von den Organen der Ziviljustiz zugesprochen werden, wenn sie über Streitsachen des Schuldbetreibungsrechts urteilen; die Spezialtarife bleiben vorbehalten.
Das als Parteientschädigung geschuldete Anwaltshonorar wird global (Art. 64) oder detailliert (Art. 65) festgesetzt.
Bei globaler Festsetzung berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien.
Bei detaillierter Festsetzung berücksichtigt die Behörde insbesondere die unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendige Zeit und die auf dem Spiel stehenden Interessen.
Die in diesem Abschnitt erwähnten Beträge schliessen die Mehrwertsteuer nicht ein; diese wird auf der Kostenliste der Anwältin oder des Anwalts und im Festsetzungsentscheid getrennt aufgeführt.
In den folgenden Fällen wird das als Parteientschädigung geschuldete Anwaltshonorar in Form einer globalen Entschädigung festgesetzt:
| 1. | vor Untersuchungsbehörden und erstinstanzlichen Behörden: Höchstbetrag der Entschädigung: 15'000 Franken, | ||
| 2. | für Beschwerden gegen Strafurteile im Zivilpunkt: Höchstbetrag der Entschädigung: 7500 Franken; | ||
Die Festsetzungsbehörde (Art. 72) kann diese Beträge bis auf das Doppelte erhöhen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen; die gesamte Entschädigung darf aber nicht höher als die Entschädigung sein, die bei detaillierter Festsetzung zugesprochen würde.
In den nicht in Artikel 64 dieses Reglements geregelten Streitigkeiten wird das als Parteientschädigung geschuldete Honorar aufgrund eines Stundentarifs von 250 Franken festgesetzt. Artikel 66 bleibt vorbehalten.
Ein angemessener Zuschlag kann gewährt werden, wenn besondere Umstände, die ohne Einfluss auf die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden waren, es rechtfertigen. Die gesamte Entschädigung darf jedoch den doppelten Betrag des nach Artikel 65 festgesetzten Honorars nicht übersteigen.
In vermögensrechtlichen Streitigkeiten werden die gemäss Artikel 65 festgesetzten Honorare nach folgender Abstufung um höchstens 350% erhöht:
Der Streitwert nach Absatz 2 ist der nach den Artikeln 91 ff. ZPO berechnete Streitwert.
Wenn in einem Prozess zwischen Ehegatten güterrechtliche Ansprüche Gegenstand des Beweisverfahrens waren, bemisst die Behörde nach Billigkeit die für die entsprechenden Rechtsbegehren spezifische Arbeit und spricht die Hälfte des dem Streitwert der Rechtsbegehren entsprechenden Zuschlags zu. Diese Bestimmung gilt für Prozesse zwischen eingetragenen Partnern sinngemäss, wenn die Partner einen Vermögensvertrag im Sinne von Artikel 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare geschlossen haben.
Die Veränderung des Streitwerts bewirkt die Veränderung des massgebenden Werts vom Moment an, in dem der Streitwert im Prozess gültig geändert wurde.
Der Zuschlag kann bis auf die Hälfte des in Absatz 2 festgesetzten Betrags herabgesetzt werden, wenn der Prozess ohne Urteil erledigt wird, die zur Parteientschädigung verurteilte Partei säumig war, das Verfahren besonders kurz war oder ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem Interesse der Parteien am Prozess besteht.
Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere Übermittlungsschreiben, Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens 500 Franken.
Die Festsetzungsbehörde kann ausnahmsweise einen Betrag von bis zu 700 Franken zusprechen, namentlich wenn die Korrespondenz ausserordentlich umfangreich war.
Die zur Führung des Prozesses notwendigen Auslagen werden zum Selbstkostenpreis verrechnet; die folgenden Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf 5% der Grundentschädigung ohne Zuschlag fest.
Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Mahlzeiten usw.) sowie die aufgewendete Zeit; sie werden nach den Artikeln 76 ff. dieses Reglements festgesetzt.
Wird das Honorar ohne Vorlage einer Kostenliste global festgesetzt, so berücksichtigt die Behörde die Auslagen bei der Festsetzung der Entschädigung angemessen.
Das Anwaltshonorar und die Anwaltsauslagen, die als Parteientschädigung verlangt werden, werden in Form einer detaillierten, von der Anwältin oder vom Anwalt der berechtigten Partei unterzeichneten Liste vorgelegt.
Bei einer globalen Festsetzung kann die Anwältin oder der Anwalt jedoch eine detaillierte Liste vorlegen.
Die Kostenliste gibt in chronologischer Reihenfolge die von der Anwältin oder vom Anwalt erbrachten Leistungen, ihren Gegenstand und ihre Dauer an; sie beziffert das Honorar und die Auslagen für jede Leistung.
Die Kostenliste kann durch eine Kopie der Buchhaltungskarte ersetzt werden, die alle diese Angaben enthält.
Ferner führt die Liste nach der detaillierten Aufstellung der Leistungen das Total des Honorars, der Reiseentschädigungen und der übrigen Auslagen auf.
Die detaillierte Kostenliste muss der Festsetzungsbehörde innert der Frist, die von der Gerichtspräsidentin oder vom Gerichtspräsidenten resp. von der Instruktionsrichterin oder vom Instruktionsrichter festgesetzt wird, eingereicht werden.
Nach Ablauf der Frist nimmt die Behörde die Festsetzung von Amtes wegen gemäss Artikel 73 Abs. 2 vor.
Festsetzungsbehörde ist die Behörde, die die Parteientschädigung endgültig zugesprochen hat.
Die Festsetzungsbehörde entscheidet aufgrund der Gerichtsakten und gegebenenfalls der detaillierten Kostenliste. Sie prüft, ob die Handlungen vorgenommen wurden und ob sie für die Führung des Prozesses erforderlich waren; wenn nötig verlangt sie von beiden Parteien Erläuterungen.
Wurde die detaillierte Kostenliste nicht gemäss den Anforderungen der Artikel 69–71 dieses Reglements eingereicht, so entscheidet die Festsetzungsbehörde von Amtes wegen, gestützt auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Belege.
Bei detaillierter Festsetzung wird der Festsetzungsentscheid grundsätzlich unmittelbar auf der Kostenliste vermerkt, indem das Total der zugesprochenen Beträge sowie die Höhe der Parteientschädigung, die sich daraus ergibt, angegeben wird; die Festsetzungsbehörde gibt auf der Liste ausserdem an, in welchem Umfang sie Auslagen oder Honorare nicht gutgeheissen hat.
Der Entscheid zur Festsetzung der Auslagen ist Teil des Endentscheids und enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
Das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung.
Der Staat übernimmt die Kosten der Verteidigung unter den Bedingungen nach Artikel 429 Abs. 1 Bst. a und 430 StPO.
Die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen werden nach einem Stundentarif von 250 Franken festgesetzt. In Fällen, die eine besondere Komplexität aufweisen oder besondere Fachkenntnisse erfordern, kann der Stundenansatz jedoch bis auf 350 Franken angehoben werden.
Die Reiseentschädigungen der Anwältinnen und Anwälte und ihrer Praktikantinnen und Praktikanten für Verrichtungen ausserhalb der Ortschaft, in der sie ihr Büro haben, werden nach den Bestimmungen dieses Abschnitts festgesetzt und umfassen sämtliche Auslagen (Transport, Mahlzeiten, aufgewendete Zeit usw.).
Für Reisen innerhalb des Kantons haben die Anwältinnen und Anwälte oder ihre Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf eine Entschädigung von 2.50 Franken je Kilometer.
Die Entfernung wird nach der kürzesten Strassenstrecke berechnet; massgebend ist der Distanzenanzeiger im Anhang 1 dieses Reglements.
Für Reisen ausserhalb des Kantons wird die Entschädigung gemäss Absatz 1 festgesetzt.
Für Reisen innerhalb des Ortes, in dem sich das Anwaltsbüro befindet, wird die Entschädigung für den Hin- und Rückweg pauschal auf 30 Franken festgesetzt.
Entschädigt der Staat eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand, so ist Artikel 77 dieses Reglements anwendbar. Die Entschädigung entspricht bei Reisen ausserhalb des Kantons ab dem 61. Kilometer dem Bahnbillett erster Klasse zuzüglich 160 Franken für jeden halben Tag und 90 Franken je Nacht.
Die mit der Auszahlung betraute Behörde berichtigt von Amtes wegen Entschädigungen, die nicht gemäss diesem Artikel berechnet wurden.
Die Reiseentschädigungen für Anwältinnen und Anwälte aus andern Kantonen werden gemäss Artikel 77 dieses Reglements festgesetzt.
Die Entschädigungen gehen zu Lasten der Klientin oder des Klienten, sofern die Richterin oder der Richter sie nicht ausdrücklich im Rahmen von Artikel 104 ff. ZPO teilweise oder ganz der Gegenpartei auferlegt.
Die nebenberuflichen Richterinnen und Richter erhalten 190 Franken für eine ganztägige und 125 Franken für eine halbtägige Sitzung.
Die Entschädigung für einen ganzen Tag wird ausgerichtet, wenn die Sitzung vier Stunden und mehr dauert, und für einen halben Tag, wenn die Sitzung weniger als vier, aber mindestens zwei Stunden dauert. Sie beträgt 60 Franken, wenn die Sitzung weniger als zwei Stunden dauert.
Die Teilnahme an Sitzungen, die nach 17 Uhr beginnen, wird auf die gleiche Weise entschädigt; die Sitzungen werden jedoch selbst dann wie eine halbtägige Sitzung entschädigt, wenn sie weniger als zwei Stunden dauert.
Die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Kantonsgerichts erhalten für das Vorbereiten der Sitzungen und das Verfassen von Berichten eine Stundenpauschale. Diese beträgt bei Selbständigerwerbenden 180 Franken und bei Unselbständigerwerbenden 110 Franken.
Absatz 1 gilt sinngemäss für Richterinnen und Richter, die den Schiedsgerichten für Sozialversicherungssachen angehören.
Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie die Mitarbeitenden des Gerichtswesens haben nur Anrecht auf Sitzungsgelder für Sitzungen, die nach 17 Uhr angesetzt werden.
Die Teilnahme an diesen Sitzungen wird gemäss Artikel 79a entschädigt.
Dieselbe Entschädigung wird für Sitzungen gewährt, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen angesetzt sind.
Die Bestimmungen des Reglements über das Staatspersonal gelten sinngemäss für Verpflegungs- und Reiseentschädigungen sowie für Entschädigungen im Schadensfall.
Die Reiseentschädigungen der Mitglieder des Kantonsgerichts werden hingegen zu 74 Rappen pro Kilometer der kürzesten Strecke berechnet, wenn die oder der Berechtigte ihr oder sein Privatauto benützt, oder nach den tatsächlichen Kosten, wenn sie oder er ein anderes Verkehrsmittel benützt.
Die gemäss diesem Abschnitt 2 geschuldeten Entschädigungen werden vom Amt für Personal und Organisation aufgrund einer monatlichen Abrechnung überwiesen, welche die betroffenen Behörden dem Amt für Justiz zustellen.
Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion passt die Entschädigungen an die Entwicklung des Index der Konsumentenpreise an. Die Anpassung wird am Ende einer Legislaturperiode, Ende November, berechnet (Basis-Index: Dezember 2014 = 100 Pkt.); sie tritt in der folgenden Legislaturperiode in Kraft.
Die Entschädigung der Ersatzbeisitzenden der Spezialgerichtshöfe des Kantonsgerichts richtet sich nach den Artikeln 2 und 2bis des Beschlusses vom 5. Dezember 1977 betreffend die Festsetzung der Entschädigungen der Mitglieder der Gerichtsbehörden.
Es werden aufgehoben:
Die folgenden verordnungsrechtlichen Erlasse werden gemäss dem Anhang mit den Änderungen[1], der Bestandteil dieses Reglements ist, geändert:
| 1. | das Reglement vom 8. April 1997 über den Vollzug der Haft im Bereich des Ausländerrechts (SGF 114.22.13); | ||
| 2. | die Verordnung vom 18. Dezember 2007 über die Bekämpfung des Menschenhandels (SGF 114.22.14); | ||
| 3. | die Verordnung vom 12. März 2002 über die Zuständigkeitsbereiche der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (ZDirV) (SGF 122.0.12); | ||
| 4. | die Verordnung vom 9. Juli 2002 zur Bezeichnung der Verwaltungseinheiten der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (SGF 122.0.13); | ||
| 5. | das Reglement vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR) (SGF 122.70.11); | ||
| 6. | der Beschluss vom 19. November 1990 über die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals (SGF 122.72.21); | ||
| 7. | der Tarif vom 9. Januar 1968 der Verwaltungsgebühren (SGF 126.21); | ||
| 8. | der Beschluss vom 8. Weinmonat (Oktober) 1832 betreffend die Festsetzung des Rangs der untergeordneten Behörden bei den öffentlichen Feierlichkeiten (SGF 129.3.21); | ||
| 9. | der Beschluss vom 8. Juli 1986 über die Ausweise für Magistraten und Mitarbeiter des Staates (SGF 129.4.11); | ||
| 10. | der Beschluss vom 5. Dezember 1977 betreffend die Festsetzung der Entschädigungen der Mitglieder der Gerichtsbehörden (SGF 131.0.16); | ||
| 11. | der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12); | ||
| 12. | der Beschluss vom 16. August 1989 über die Aufnahme von Pflegekindern (SGF 212.3.85); | ||
| 13. | der Beschluss vom 14. Juni 2000 über die unentgeltliche Rechtspflege bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (SGF 212.5.52); | ||
| 14. | das Ausführungsreglement vom 9. Dezember 1986 zum Gesetz über das Grundbuch (SGF 214.5.11); | ||
| 15. | der Beschluss vom 26. September 1988 über den Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (SGF 222.5.92); | ||
| 16. | der Beschluss vom 25. April 1972 betreffend die Personen, die befähigt sind, gegen die an den Staat gerichteten Zahlungsbefehle Rechtsvorschlag zu erheben, gemäss Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SGF 28.17); | ||
| 17. | die Verordnung vom 12. Dezember 2006 über die beratende Kommission für die bedingte Strafentlassung und die Abklärung der Gemeingefährlichkeit (SGF 340.32); | ||
| 18. | der Beschluss vom 18. November 1986 über die rechtliche Stellung der Besucher von Gefangenen (SGF 340.43); | ||
| 19. | das Gefängnisreglement vom 12. Dezember 2006 (SGF 341.2.11); | ||
| 20. | das Reglement vom 23. Juni 2004 über den Zivilschutz (ZSR) (SGF 52.11); | ||
| 21. | die Verordnung vom 13. Mai 2003 über das Vorrücken und die Beförderung der Beamten und der Beamtinnen der Kantonspolizei (SGF 551.13); | ||
| 22. | die Verordnung vom 12. Dezember 2005 über die DNA-Profile (SGF 551.17); | ||
| 23. | das Reglement vom 20. Dezember 1983 betreffend die Pensionierung der Beamten der Kantonspolizei (SGF 551.33); | ||
| 24. | der Ausführungsbeschluss vom 15. Dezember 1998 zum Konkordat über die Sicherheitsunternehmen (SGF 559.61); | ||
| 25. | das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SubR) (SGF 616.11); | ||
| 26. | der Beschluss vom 13. Februar 2001 über die Fälligkeit und den Bezug der Steuerforderungen (SGF 631.13); | ||
| 27. | der Ausführungsbeschluss vom 5. Januar 1995 zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SGF 634.1.11); | ||
| 28. | der Beschluss vom 12. März 1973 betreffend den Schutz der freiburgischen Tier- und Pflanzenwelt (SGF 721.1.11); | ||
| 29. | der Beschluss vom 24. März 1981 über den Schutz von Weinbergschnecken (SGF 721.1.21); | ||
| 30. | der Beschluss vom 9. Juni 1998 über das Sammeln von Pilzen (SGF 721.1.51); | ||
| 31. | die Verordnung vom 14. Dezember 2009 über das Pilzreservat La Chanéaz, Gemeinde Montagny, Staatswald La Chanéaz (SGF 721.1.52); | ||
| 32. | der Beschluss vom 12. Oktober 1999 über das Pilzreservat Moosboden, Gemeinde Cerniat, Staatswald Höllbach (SGF 721.1.53); | ||
| 33. | das Reglement vom 31. Mai 1983 betreffend das Naturschutzgebiet des Pérolles-Sees (SGF 721.2.31); | ||
| 34. | das Reglement vom 11. Januar 1983 betreffend das Naturschutzgebiet des Vanil-Noir (SGF 721.2.51); | ||
| 35. | der Beschluss vom 19. April 1995 über das Waldreservat Vanil du Paradis und Vanil de la Fayère auf dem Gebiet der Gemeinde Estavannens (SGF 721.3.12); | ||
| 36. | die Ausführungsverordnung vom 14. November 1966 zum Gesetz vom 6. Mai 1965 über die Versicherung der Gebäude gegen Brand und andere Schäden (SGF 732.1.11); | ||
| 37. | das Reglement vom 24. August 1982 betreffend die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (SGF 781.12); | ||
| 38. | der Vollziehungsbeschluss vom 4. Juni 1973 zum Bundesgesetz vom 21. März 1969 über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz) (SGF 818.11); | ||
| 39. | der Beschluss vom 5. Dezember 2000 über die Bestattungen (SGF 821.5.11); | ||
| 40. | der Beschluss vom 3. Oktober 1983 betreffend Inkraftsetzung und Einführung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (SGF 841.4.12); | ||
| 41. | das Ausführungsreglement vom 5. Februar 1990 zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten (SGF 862.21); | ||
| 42. | der Beschluss vom 22. Weinmonat (Oktober) 1880 betreffend Anwendung der verschiedenen Gesetze über die Heiligung der Sonn- und Festtage (SGF 865.11); | ||
| 43. | die Verordnung vom 2. Juni 2004 über die flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr (FMV) (SGF 866.0.31); | ||
| 44. | der Ausführungsbeschluss vom 9. Februar 1971 zur Bundesgesetzgebung über die Tierseuchen (ABTSG) (SGF 914.10.11); | ||
| 45. | der Ausführungsbeschluss vom 24. Oktober 1938 zum Gesetz vom 2. Dezember 1899 über den Viehhandel, teilweise abgeändert durch die Gesetze vom 11. März 1921 und 17. November 1923 (SGF 914.3.21); | ||
| 46. | das Reglement vom 11. Dezember 2001 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSR) (SGF 921.11); | ||
| 47. | die Verordnung vom 16. Dezember 2003 über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) (SGF 922.21); | ||
| 48. | das Reglement vom 24. November 2009 über die Ausübung der Patentfischerei in den Jahren 2010, 2011 und 2012 (SGF 923.12); | ||
| 49. | der Beschluss vom 23. September 1996 über die Preiskontrolle (SGF 942.11); | ||
| 50. | das Ausführungsreglement vom 27. November 1978 zum Gesetz vom 15. November 1977 über das Filmwesen und das Theater (SGF 953.11). | ||
Im Übrigen passen die Vollzugsorgane für die amtlichen Publikationen die nicht durch dieses Reglement geänderten verordnungsrechtlichen Erlasse an, insbesondere um den Standardverweis auf das Justizgesetz darin aufzunehmen. Wird die Anpassung nach der Veröffentlichung des Erlasses in der Amtlichen Sammlung des Kantons Freiburg vorgenommen, so wird in dieser ein entsprechender Hinweis veröffentlicht.
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 30.11.2010 | Erlass | Grunderlass | 01.01.2011 | 2010_153 |
| 18.12.2012 | Art. 18 | geändert | 01.01.2013 | 2012_129 |
| 18.12.2012 | Art. 19 | geändert | 01.01.2013 | 2012_129 |
| 18.12.2012 | Art. 20 | geändert | 01.01.2013 | 2012_129 |
| 18.12.2012 | Art. 21 | aufgehoben | 01.01.2013 | 2012_129 |
| 18.12.2012 | Art. 27 | geändert | 01.01.2013 | 2012_129 |
| 18.12.2012 | Art. 28 | geändert | 01.01.2013 | 2012_129 |
| 18.12.2012 | Art. 29 | geändert | 01.01.2013 | 2012_129 |
| 18.12.2012 | Art. 30 | geändert | 01.01.2013 | 2012_129 |
| 18.12.2012 | Abschnitt 2.1.4 | aufgehoben | 01.01.2013 | 2012_129 |
| 18.12.2012 | Art. 32 | aufgehoben | 01.01.2013 | 2012_129 |
| 18.12.2012 | Art. 42 | geändert | 01.01.2013 | 2012_129 |
| 18.12.2012 | Art. 43 | geändert | 01.01.2013 | 2012_129 |
| 18.12.2012 | Art. 62 | geändert | 01.01.2013 | 2012_129 |
| 18.12.2012 | Art. 64 | geändert | 01.01.2013 | 2012_129 |
| 22.06.2015 | Art. 8a | eingefügt | 01.07.2015 | 2015_057 |
| 22.06.2015 | Art. 9 | aufgehoben | 01.07.2015 | 2015_057 |
| 22.06.2015 | Art. 12 | geändert | 01.07.2015 | 2015_057 |
| 22.06.2015 | Art. 12a | eingefügt | 01.07.2015 | 2015_057 |
| 22.06.2015 | Art. 15 | geändert | 01.07.2015 | 2015_057 |
| 22.06.2015 | Art. 16 | geändert | 01.07.2015 | 2015_057 |
| 22.06.2015 | Art. 21 | geändert | 01.07.2015 | 2015_057 |
| 22.06.2015 | Abschnitt 2.2 | geändert | 01.07.2015 | 2015_057 |
| 22.06.2015 | Art. 35 | geändert | 01.07.2015 | 2015_057 |
| 22.06.2015 | Art. 36 | geändert | 01.07.2015 | 2015_057 |
| 22.06.2015 | Art. 40 | geändert | 01.07.2015 | 2015_057 |
| 22.06.2015 | Art. 43 | geändert | 01.07.2015 | 2015_057 |
| 22.06.2015 | Art. 47 | geändert | 01.07.2015 | 2015_057 |
| 22.06.2015 | Art. 57 | geändert | 01.07.2015 | 2015_057 |
| 22.06.2015 | Art. 58 | geändert | 01.07.2015 | 2015_057 |
| 22.06.2015 | Art. 61a | eingefügt | 01.07.2015 | 2015_057 |
| 22.06.2015 | Art. 64 | geändert | 01.07.2015 | 2015_057 |
| 22.06.2015 | Art. 65 | geändert | 01.07.2015 | 2015_057 |
| 22.06.2015 | Art. 68 | geändert | 01.07.2015 | 2015_057 |
| 22.06.2015 | Art. 69 | geändert | 01.07.2015 | 2015_057 |
| 22.06.2015 | Art. 71 | geändert | 01.07.2015 | 2015_057 |
| 22.06.2015 | Art. 72 | geändert | 01.07.2015 | 2015_057 |
| 22.06.2015 | Art. 73 | geändert | 01.07.2015 | 2015_057 |
| 22.06.2015 | Art. 74 | aufgehoben | 01.07.2015 | 2015_057 |
| 22.06.2015 | Abschnitt 2.5a | eingefügt | 01.07.2015 | 2015_057 |
| 22.06.2015 | Art. 75a | eingefügt | 01.07.2015 | 2015_057 |
| 22.06.2015 | Art. 77 | geändert | 01.07.2015 | 2015_057 |
| 22.06.2015 | Abschnitt 2a | eingefügt | 01.07.2015 | 2015_057 |
| 22.06.2015 | Art. 79a | eingefügt | 01.07.2015 | 2015_057 |
| 22.06.2015 | Art. 79b | eingefügt | 01.07.2015 | 2015_057 |
| 22.06.2015 | Art. 79c | eingefügt | 01.07.2015 | 2015_057 |
| 22.06.2015 | Art. 79d | eingefügt | 01.07.2015 | 2015_057 |
| 22.06.2015 | Art. 79e | eingefügt | 01.07.2015 | 2015_057 |
| 22.06.2015 | Anhang 1 | Inhalt geändert | 01.07.2015 | 2015_057 |
| 14.03.2016 | Art. 64 | geändert | 01.07.2015 | 2016_038 |
| 19.09.2017 | Art. 22 | geändert | 01.01.2018 | 2017_076 |
| 18.02.2022 | Art. 3 Abs. 1 | geändert | 01.02.2022 | 2022_018 |
| 18.02.2022 | Art. 7 Abs. 2 | geändert | 01.02.2022 | 2022_018 |
| 18.02.2022 | Art. 79e Abs. 2 | geändert | 01.02.2022 | 2022_018 |
| 06.12.2022 | Art. 52 | aufgehoben | 01.01.2023 | 2022_125 |
| 06.12.2022 | Art. 53 | aufgehoben | 01.01.2023 | 2022_125 |
| 06.12.2022 | Art. 54 | aufgehoben | 01.01.2023 | 2022_125 |
| 06.12.2022 | Art. 55 | aufgehoben | 01.01.2023 | 2022_125 |
| 10.11.2025 | Art. 64 Abs. 1, b) | geändert | 01.12.2025 | 2025_085 |
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 30.11.2010 | 01.01.2011 | 2010_153 |
| Art. 3 Abs. 1 | geändert | 18.02.2022 | 01.02.2022 | 2022_018 |
| Art. 7 Abs. 2 | geändert | 18.02.2022 | 01.02.2022 | 2022_018 |
| Art. 8a | eingefügt | 22.06.2015 | 01.07.2015 | 2015_057 |
| Art. 9 | aufgehoben | 22.06.2015 | 01.07.2015 | 2015_057 |
| Art. 12 | geändert | 22.06.2015 | 01.07.2015 | 2015_057 |
| Art. 12a | eingefügt | 22.06.2015 | 01.07.2015 | 2015_057 |
| Art. 15 | geändert | 22.06.2015 | 01.07.2015 | 2015_057 |
| Art. 16 | geändert | 22.06.2015 | 01.07.2015 | 2015_057 |
| Art. 18 | geändert | 18.12.2012 | 01.01.2013 | 2012_129 |
| Art. 19 | geändert | 18.12.2012 | 01.01.2013 | 2012_129 |
| Art. 20 | geändert | 18.12.2012 | 01.01.2013 | 2012_129 |
| Art. 21 | aufgehoben | 18.12.2012 | 01.01.2013 | 2012_129 |
| Art. 21 | geändert | 22.06.2015 | 01.07.2015 | 2015_057 |
| Art. 22 | geändert | 19.09.2017 | 01.01.2018 | 2017_076 |
| Art. 27 | geändert | 18.12.2012 | 01.01.2013 | 2012_129 |
| Art. 28 | geändert | 18.12.2012 | 01.01.2013 | 2012_129 |
| Art. 29 | geändert | 18.12.2012 | 01.01.2013 | 2012_129 |
| Art. 30 | geändert | 18.12.2012 | 01.01.2013 | 2012_129 |
| Abschnitt 2.1.4 | aufgehoben | 18.12.2012 | 01.01.2013 | 2012_129 |
| Art. 32 | aufgehoben | 18.12.2012 | 01.01.2013 | 2012_129 |
| Abschnitt 2.2 | geändert | 22.06.2015 | 01.07.2015 | 2015_057 |
| Art. 35 | geändert | 22.06.2015 | 01.07.2015 | 2015_057 |
| Art. 36 | geändert | 22.06.2015 | 01.07.2015 | 2015_057 |
| Art. 40 | geändert | 22.06.2015 | 01.07.2015 | 2015_057 |
| Art. 42 | geändert | 18.12.2012 | 01.01.2013 | 2012_129 |
| Art. 43 | geändert | 18.12.2012 | 01.01.2013 | 2012_129 |
| Art. 43 | geändert | 22.06.2015 | 01.07.2015 | 2015_057 |
| Art. 47 | geändert | 22.06.2015 | 01.07.2015 | 2015_057 |
| Art. 52 | aufgehoben | 06.12.2022 | 01.01.2023 | 2022_125 |
| Art. 53 | aufgehoben | 06.12.2022 | 01.01.2023 | 2022_125 |
| Art. 54 | aufgehoben | 06.12.2022 | 01.01.2023 | 2022_125 |
| Art. 55 | aufgehoben | 06.12.2022 | 01.01.2023 | 2022_125 |
| Art. 57 | geändert | 22.06.2015 | 01.07.2015 | 2015_057 |
| Art. 58 | geändert | 22.06.2015 | 01.07.2015 | 2015_057 |
| Art. 61a | eingefügt | 22.06.2015 | 01.07.2015 | 2015_057 |
| Art. 62 | geändert | 18.12.2012 | 01.01.2013 | 2012_129 |
| Art. 64 | geändert | 18.12.2012 | 01.01.2013 | 2012_129 |
| Art. 64 | geändert | 22.06.2015 | 01.07.2015 | 2015_057 |
| Art. 64 | geändert | 14.03.2016 | 01.07.2015 | 2016_038 |
| Art. 64 Abs. 1, b) | geändert | 10.11.2025 | 01.12.2025 | 2025_085 |
| Art. 65 | geändert | 22.06.2015 | 01.07.2015 | 2015_057 |
| Art. 68 | geändert | 22.06.2015 | 01.07.2015 | 2015_057 |
| Art. 69 | geändert | 22.06.2015 | 01.07.2015 | 2015_057 |
| Art. 71 | geändert | 22.06.2015 | 01.07.2015 | 2015_057 |
| Art. 72 | geändert | 22.06.2015 | 01.07.2015 | 2015_057 |
| Art. 73 | geändert | 22.06.2015 | 01.07.2015 | 2015_057 |
| Art. 74 | aufgehoben | 22.06.2015 | 01.07.2015 | 2015_057 |
| Abschnitt 2.5a | eingefügt | 22.06.2015 | 01.07.2015 | 2015_057 |
| Art. 75a | eingefügt | 22.06.2015 | 01.07.2015 | 2015_057 |
| Art. 77 | geändert | 22.06.2015 | 01.07.2015 | 2015_057 |
| Abschnitt 2a | eingefügt | 22.06.2015 | 01.07.2015 | 2015_057 |
| Art. 79a | eingefügt | 22.06.2015 | 01.07.2015 | 2015_057 |
| Art. 79b | eingefügt | 22.06.2015 | 01.07.2015 | 2015_057 |
| Art. 79c | eingefügt | 22.06.2015 | 01.07.2015 | 2015_057 |
| Art. 79d | eingefügt | 22.06.2015 | 01.07.2015 | 2015_057 |
| Art. 79e | eingefügt | 22.06.2015 | 01.07.2015 | 2015_057 |
| Art. 79e Abs. 2 | geändert | 18.02.2022 | 01.02.2022 | 2022_018 |
| Anhang 1 | Inhalt geändert | 22.06.2015 | 01.07.2015 | 2015_057 |