Der Staatsrat übt auf dem Gebiet der Hilfe an Opfer von Straftaten die Oberaufsicht aus.
Er hat insbesondere folgende Befugnisse:
- Er fördert und unterstützt soweit nötig die Schaffung und Entwicklung von privaten Institutionen, deren Ziel es ist, Opfern von Straftaten, insbesondere misshandelten Kindern, zu helfen.
- Er regelt durch Vereinbarung die Zusammenarbeit mit den privaten Institutionen, denen er in Anwendung von Artikel 5 dieses Gesetzes Aufgaben überträgt.
- Er kann eine beratende Kommission für die Hilfe an Opfer von Straftaten einsetzen; er ernennt ihre Mitglieder und bestimmt ihre Aufgaben.
- Er kann mit andern Kantonen Abkommen treffen, um bestimmte Aufgaben, die sich aus der Bundesgesetzgebung ergeben, an gemeinsame Institutionen zu übertragen.
- …
- Er bestimmt den Tarif der vom Staat nach Massgabe von Artikel 14 Abs. 1 OHG[2] an die Anwälte ausgerichteten angemessenen Entschädigungen.