Die Person, die zum Examen zugelassen werden möchte, muss ein schriftliches Gesuch einreichen und die Bescheinigung oder die Bescheinigungen darüber vorlegen, dass sie ihr Anwaltspraktikum gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über den Anwaltsberuf absolviert hat.
Das Zulassungsgesuch muss innert folgender Fristen an das Amt für Justiz gerichtet werden:
- vom 10. bis 28. Februar für die im Mai beginnende Session;
- vom 1. bis 15. Juni für die im September beginnende Session;
- vom 15. bis 31. Oktober für die im Januar beginnende Session.
Die Person, die das Examen ablegt, überweist dem Amt für Justiz innerhalb der angesetzten Frist die Gebühr, die gemäss Artikel 20 Abs. 1 Bst. h und i für die Bezahlung der Examenskosten vorgesehen ist.
Nach einem Misserfolg beträgt die Frist für die Anmeldung zu den nächsten Prüfungen 10 Tage. Die Frist beginnt zu laufen:
- bei nicht bestandenen schriftlichen Prüfungen am Tag nach Erhalt des Protokolls, das die Begründung des Misserfolgs enthält;
- bei nicht bestandenen mündlichen Prüfungen am Tag nach der Bewertungssitzung, die am Ende der Prüfung stattfindet. Wenn innert 5 Tagen nach der Bewertungssitzung eine schriftliche Begründung des Resultats verlangt wird, beginnt die Frist für die Neueinschreibung am Tag nach dem Erhalt der schriftlichen Begründung zu laufen.
Gesuche um eine Neueinschreibung für die nächsten schriftlichen oder mündlichen Prüfungen können jederzeit innert der Fristen nach Artikel 19c Abs. 2 eingereicht werden.