Dieses Gesetz legt namentlich die Ziele fest, die mit der Förderung der freiwilligen Gemeindezusammenschlüsse erreicht werden sollen, und bestimmt die Mittel, die vom Staat dafür zur Verfügung gestellt werden.
Es soll ebenfalls den Zusammenschluss der Gemeinden Grossfreiburgs fördern.
Das für Gemeindezusammenschlüsse anwendbare Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Gemeinden (GG).
Für einen Gemeindezusammenschluss über die Kantonsgrenzen hinweg vereinbart der Staatsrat mit dem betreffenden Kanton die anwendbaren Regeln und genehmigt die Abkommen über die Zusammenarbeit (Art. 132 Abs. 2 GG). Dieses Gesetz ist subsidiär anwendbar. Die Bestimmungen des Bundes bleiben vorbehalten.