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142.1

Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich

(IFAG)

vom 16.11.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2019)

Präambel

Interkommunaler Finanzausgleich – G

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 133 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004;

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 7. Juli 2009;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE

1 Grundsätze

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz schafft einen direkten Finanzausgleich unter den Gemeinden.

Art. 2 Ausgleichssystem

Die Ausgleichswirkungen werden mit zwei gesonderten Instrumenten erzielt, dem Ressourcenausgleich und dem Bedarfsausgleich.

Für die Beiträge des Kantons an die Gemeinden in ihrer Funktion als Körperschaften, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, für die Beteiligung der Gemeinden an Ausgaben des Kantons und für die Aufteilung von Gemeindeausgaben durch den Kanton werden keine Finanzausgleichskriterien verwendet.

Die Beträge an die Gemeinden, die nach diesem Gesetz begünstigt sind, werden ohne Zweckbindung ausgerichtet.

2 Ressourcenausgleich

Art. 3 Ziel

Ziel des Ressourcenausgleichs ist es, die Unterschiede im Steuerpotenzial der Gemeinden teilweise auszugleichen.

Art. 4 Steuerpotenzial

Das Steuerpotenzial im Sinne dieses Gesetzes entspricht für jede Gemeinde der Summe ihrer Pro-Kopf-Erträge folgender Steuereinnahmen:

  1. einfache Kantonssteuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen;
  2. einfache Kantonssteuer auf dem Vermögen der natürlichen Personen;
  3. Kantonssteuer auf den Kapitalleistungen;
  4. Gemeindeanteil an der Quellensteuer;
  5. einfache Kantonssteuer auf dem Gewinn der juristischen Personen;
  6. einfache Kantonssteuer auf dem Kapital der juristischen Personen;
  7. Liegenschaftssteuer zu einem Steuersatz von 3‰ auf der Summe der Steuerwerte der im Gemeindegebiet gelegenen Liegenschaften der natürlichen und juristischen Personen; die Steuerwerte werden vom Amt festgelegt, das für die Verwaltung der direkten Steuern zuständig ist[1];
  8. Gemeindeanteil an der Motorfahrzeugsteuer.

Art. 5 Steuerpotenzialindex

Der Steuerpotentialindex jeder Gemeinde ergibt sich aus den folgenden Rechenoperationen:

  1. Für jede Gemeinde wird pro Referenzjahr für jede in Artikel 4 dieses Gesetzes vorgesehene Steuereinnahme der Ertrag pro Einwohner berechnet.
  2. Für die drei Referenzjahre wird der Jahresdurchschnitt pro Gemeinde und pro Art der Steuereinnahme bestimmt.
  3. Die kumulierten Erträge aller Gemeinden werden durch die Bevölkerungszahl des Kantons geteilt.
  4. Für jede Gemeinde wird das Verhältnis zwischen den durchschnittlichen Erträgen, die sich aus Buchstabe b dieses Artikels ergeben, und den durchschnittlichen Erträgen des Kantons, die sich aus Buchstabe c dieses Artikels ergeben, berechnet.
  5. Das Resultat dieser Rechenoperation ergibt einen Teil-Steuerpotenzialindex pro Gemeinde und Art der Steuereinnahme, wobei der Index der Gesamtheit der Gemeinden 100,00 Punkten entspricht.
  6. Die Teil-Steuerpotenzialindizes werden entsprechend dem relativen Anteil jeder Steuereinnahme an den gesamten Steuereinnahmen der Referenzperiode gewichtet.

Die Referenzperiode umfasst die drei letzten aufeinander folgenden Steuerjahre, für die die Statistik des Amts vorliegt, das für die Verwaltung der direkten Steuern zuständig ist.

Der Steuerpotenzialindex wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet, die gegebenenfalls aus einer abschliessenden Rundung resultieren.

Der Wert des Steuerpotenzialindexes wird nicht durch eine obere oder untere Grenze beschränkt.

Die mathematische Formel zur Berechnung des Steuerpotenzialindexes ist unter Ziffer 1 im Anhang 1 dieses Gesetzes aufgeführt.

Art. 6 Als Ressourcenausgleich zu verteilende Summe

Die jährlich als Ressourcenausgleich zu verteilende Summe entspricht 2,5% des Steuerpotenzials der Gesamtheit der Gemeinden.

Der Betrag wird gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes von den beitragspflichtigen Gemeinden finanziert und auf die begünstigten Gemeinden verteilt.

Art. 7 Beitragspflichtige Gemeinden

Gemeinden mit einem Steuerpotenzialindex von mehr als 100,00 Punkten leisten Beiträge zugunsten der begünstigten Gemeinden.

Jede beitragspflichtige Gemeinde leistet im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl, die mit ihrem Steuerpotenzialindex gewichtet wird, einen Beitrag an die zu verteilende Summe.

Die mathematische Formel zur Berechnung der Beträge, die den beitragspflichtigen Gemeinden auferlegt werden, ist unter Ziffer 2 im Anhang 1 dieses Gesetzes aufgeführt.

Art. 8 Begünstigte Gemeinden

Gemeinden mit einem Steuerpotenzialindex von weniger als 100,00 Punkten erhalten einen Ressourcenausgleich.

Jede begünstigte Gemeinde hat im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl, die mit ihrem Steuerpotenzialindex gewichtet wird, Anspruch auf einen Betrag aus der zu verteilenden Summe.

Die mathematische Formel zur Berechnung der Beträge, die den begünstigten Gemeinden zustehen, ist unter Ziffer 3 im Anhang 1 dieses Gesetzes aufgeführt.

3 Bedarfsausgleich

Art. 9 Ziel

Der Bedarfsausgleich hat zum Ziel, die Unterschiede im Finanzbedarf der Gemeinden teilweise auszugleichen, wobei der Finanzbedarf in Form eines synthetischen Bedarfsindexes ausgedrückt wird.

Art. 10 Methode zur Messung des Bedarfs

Die Unterschiede im Finanzbedarf der einzelnen Gemeinden werden aufgrund von repräsentativen Kriterien festgelegt, für die jährliche Statistiken pro Gemeinde verfügbar sind.

Art. 11 Massgebliche Kriterien

Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird aufgrund folgender Kriterien definiert:

  1. Bevölkerungsdichte, berechnet aus der Fläche des Gemeindegebiets in km² und der Bevölkerungszahl;
  2. Beschäftigungsgrad, berechnet aus der Anzahl Vollzeitäquivalente auf dem Gemeindegebiet im Verhältnis zur Bevölkerungszahl;
  3. Bevölkerungswachstum in einer Zeitspanne von 10 Jahren, berechnet als Verhältnis zwischen der Wachstumsrate der Gemeinde und der Wachstumsrate des Kantons; das Bevölkerungswachstum wird zur Hälfte berücksichtigt;
  4. Anzahl der in der Gemeinde wohnhaften Personen im Alter von 80 oder mehr Jahren im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung der Gemeinde;
  5. Anzahl der in der Gemeinde wohnhaften Kinder im schulpflichtigen Alter im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung der Gemeinde;
  6. Kinder im Vorschulalter, berechnet aus der Anzahl Kinder unter 4 Jahren mit Wohnsitz in der Gemeinde im Verhältnis zur gesamten Bevölkerungszahl der Gemeinde.

Art. 12 Teilindizes des Bedarfs

Für jedes der in Artikel 11 aufgezählten Kriterien wird aufgrund der Daten der letzten drei aufeinander folgenden Jahre, für die die Statistik verfügbar ist, ein Index berechnet, wobei der Index für die Gesamtheit der Gemeinden pro Kriterium bei 100,00 Punkten festgelegt wird.

Für die Berechnung der Indizes der Bevölkerungsdichte und des Beschäftigungsgrades werden die statistischen Daten durch den natürlichen Logarithmus umgeformt.

Die mathematischen Formeln zur Berechnung jedes Indexes sind unter Ziffer 4 im Anhang 1 dieses Gesetzes aufgeführt.

Art. 13 Gewichtung und Berechnung des synthetischen Bedarfsindexes

Aus den in Artikel 12 erwähnten Teilindizes wird ein einziger synthetischer Bedarfsindex gebildet, indem die Teilindizes im Verhältnis der in Absatz 2 dieses Artikels aufgezählten Nettoausgaben der Gemeinden zum Total dieser Ausgaben gewichtet werden.

Massgebend sind die jährlichen Ausgaben sämtlicher Gemeinden gemäss der funktionalen Gliederung des Kontenplans und folgenden Ausgabengruppen:

  1. für die Bevölkerungsdichte: öffentliche Sicherheit, Verkehr und Übermittlungswesen, Sozialhilfe;
  2. für den Beschäftigungsgrad: öffentliche Sicherheit, Verkehr und Übermittlungswesen;
  3. für das Bevölkerungswachstum: öffentliche Sicherheit, Verkehr und Übermittlungswesen;
  4. für die Zahl der Betagten: Pflegeheime, ambulante Krankenpflege, Altersheime;
  5. für Kinder im schulpflichtigen Alter: obligatorische Schule, Schülertransporte, Sonderschulen;
  6. für Kinder im Vorschulalter: Tagesstrukturen für die ausserfamiliäre Betreuung.

Die Netto-Ausgabengruppen, die bei mehreren Teilindizes berücksichtigt werden, werden durch die Zahl betroffener Teilindizes geteilt.

Der synthetische Bedarfsindex wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet, die gegebenenfalls aus einer abschliessenden Rundung resultieren.

Die mathematische Formel zur Berechnung des synthetischen Bedarfsindexes ist unter Ziffer 5 im Anhang 1 dieses Gesetzes aufgeführt.

Art. 14 Als Bedarfsausgleich zu verteilende Summe

Die jährlich als Bedarfsausgleich zu verteilende Summe entspricht 50% der jährlich als Ressourcenausgleich aufgebrachten Summe.

Art. 15 Finanzierung

Der als Bedarfsausgleich zu verteilende Betrag wird vom Kanton finanziert.

Art. 16 Verteilung

Der Anteil jeder Gemeinde an der zu verteilenden Summe wird wie folgt berechnet:

  1. der synthetische Bedarfsindex der Gemeinde wird mit einem Parameter (κ) potenziert;
  2. dieser Parameter hat den Wert 4;
  3. jede Gemeinde hat Anspruch auf einen Betrag im Verhältnis zu ihrer zivilrechtlichen Bevölkerungszahl, die mit ihrem gemäss den Buchstaben a und b dieses Artikels umgeformten Bedarfsindex gewichtet wurde.

Die mathematische Formel zur Berechnung der Beträge, die den Gemeinden zustehen, ist unter Ziffer 6 im Anhang 1 dieses Gesetzes aufgeführt.

4 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 17 Statistische Daten und Referenzjahre

Nimmt dieses Gesetz auf eine Bevölkerungszahl oder auf ein Verhältnis pro Einwohner Bezug, so ist die vom Staatsrat erlassene sogenannte zivilrechtliche Bevölkerungszahl massgebend.

Für die Daten, die zur Berechnung des interkommunalen Finanzausgleichs verwendet werden, gelten die Stichdaten der entsprechenden Statistiken. Fehlen solche Daten, so ist der 31. Dezember Stichtag.

Die Referenzjahre müssen aufeinander folgen.

Die Referenzjahre für die Berechnung des Ressourcenausgleichs müssen je nach Verfügbarkeit der neuesten statistischen Daten nicht mit den Referenzjahren des Bedarfsausgleichs übereinstimmen.

Art. 18 Durchführung des Finanzausgleichs

Der Staatsrat organisiert die Durchführung des Finanzausgleichs gemäss dem vorliegenden Gesetz.

Folgende Elemente werden jährlich berechnet und sind jedes Jahr Gegenstand einer Verordnung des Staatsrats:

  1. der Steuerpotenzialindex jeder Gemeinde;
  2. die als Ressourcenausgleich zu verteilende Summe;
  3. der Betrag, der von jeder im Ressourcenausgleich beitragspflichtigen Gemeinde geschuldet wird;
  4. der Betrag, der jeder vom Ressourcenausgleich begünstigten Gemeinde zusteht;
  5. der synthetische Bedarfsindex jeder Gemeinde;
  6. die als Bedarfsausgleich zu verteilende Summe;
  7. der Betrag, der jeder Gemeinde als Bedarfsausgleich zusteht;
  8. die Fälligkeiten der Ein- und Auszahlungen.

Die Verordnung des Staatsrats wird spätestens am 30. September veröffentlicht.

Art. 19 Information der Gemeinden

Jede Gemeinde wird individuell über die sie betreffenden Elemente nach Artikel 18 Abs. 2 informiert.

Art. 20 Periodische Evaluation

Das mit diesem Gesetz geschaffene Finanzausgleichssystem wird jedes vierte Jahr evaluiert. Die erste Evaluation findet spätestens nach drei Anwendungsjahren statt. Einer Überprüfung unterzogen werden namentlich die Ziele jedes Ausgleichsinstruments sowie die Relevanz der verwendeten Kriterien und ihre Gewichtung.

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 23 Statistische Daten des Bedarfsausgleichs

Solange die Statistikreihen eines der Kriterien nach Artikel 11 nicht den Bezugsjahren der übrigen Kriterien entsprechen, wird die Berechnung aufgrund des letzten oder der letzten zwei aufeinanderfolgenden Jahre, für die Datenreihen verfügbar sind, vorgenommen.

Art. 24 Übergangsrecht für Subventionen

Wird mit diesem Gesetz der Satz einer Subvention geändert, so gelten für Subventionen, deren schriftliche Zusage nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemacht wurde, die neuen Modalitäten.

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 23. November 1989 über die Berechnung der Finanzkraft und die Klassifikation der Gemeinden (SGF 142.1) wird aufgehoben.

Art. 26 Änderung bisherigen Rechts – Alimentenbevorschussung

Das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (SGF 210.1) wird wie folgt geändert:

Art. 27 Änderung bisherigen Rechts – Opferhilfe

Das Ausführungsgesetz vom 8. Oktober 1992 zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (SGF 32.4) wird wie folgt geändert:

Art. 28 Änderung bisherigen Rechts – Von zugelassenen privaten Anbietern ausgeführte pädagogisch-therapeutische Massnahmen

Das Gesetz vom 19. Juni 2008 über die Finanzierung der von zugelassenen privaten Anbietern ausgeführten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (SGF 410.6) wird wie folgt geändert:

Art. 29 Änderung bisherigen Rechts – Kindergarten, Primar- und Orientierungsschule

Das Gesetz vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule (SGF 411.0.1) wird wie folgt geändert:

Art. 30 Änderung bisherigen Rechts – Schulbauten

Das Gesetz vom 11. Oktober 2005 über Beiträge an Schulbauten für den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule (SGF 414.4) wird wie folgt geändert:

Art. 31 Änderung bisherigen Rechts – Zivilschutz

Das Gesetz vom 23. März 2004 über den Zivilschutz (ZSG) (SGF 52.1) wird wie folgt geändert:

Art. 32 Änderung bisherigen Rechts – Subventionen

Das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG) (SGF 616.1) wird wie folgt geändert:

Art. 33 Änderung bisherigen Rechts – Verkehr

Das Verkehrsgesetz vom 20. September 1994 (SGF 780.1) wird wie folgt geändert:

Art. 34 Änderung bisherigen Rechts – Sozialhilfe

Das Sozialhilfegesetz vom 14. November 1991 (SGF 831.0.1) wird wie folgt geändert:

Art. 35 Änderung bisherigen Rechts – Sonderheime für Behinderte und Schwererziehbare

Das Gesetz vom 20. Mai 1986 für Hilfe an Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare (SGF 834.1.2) wird wie folgt geändert:

Art. 36 Änderung bisherigen Rechts – Pflegeheime für Betagte

Das Gesetz vom 23. März 2000 über Pflegeheime für Betagte (PflHG) (SGF 834.2.1) wird wie folgt geändert:

Art. 37 Änderung bisherigen Rechts – Familienzulagen

Das Gesetz vom 26. September 1990 über die Familienzulagen (SGF 836.1) wird wie folgt geändert:

Art. 38 Änderung bisherigen Rechts – Ergänzungsleistungen

Das Gesetz vom 16. November 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SGF 841.3.1) wird wie folgt geändert:

Art. 39 Änderung bisherigen Rechts – Sozialwohnbau

Das Gesetz vom 26. September 1985 über die Sozialwohnbauförderung (SGF 87.2) wird wie folgt geändert:

Art. 40 Änderung bisherigen Rechts – Tourismus

Das Gesetz vom 13. Oktober 2005 über den Tourismus (TG) (SGF 951.1) wird wie folgt geändert:

Art. 41 Referendum

Dieses Gesetz untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.

Art. 42 Inkrafttreten

Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.[2]

Egress

2009_123

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.11.2009 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2009_123
21.03.2018 Art. 11 Abs. 1, b) geändert 01.01.2019 2018_020
21.03.2018 Art. 11 Abs. 1, e) geändert 01.01.2019 2018_020
21.03.2018 Art. 11 Abs. 1, f) eingefügt 01.01.2019 2018_020
21.03.2018 Art. 13 Abs. 2, e) geändert 01.01.2019 2018_020
21.03.2018 Art. 13 Abs. 2, f) eingefügt 01.01.2019 2018_020
21.03.2018 Art. 13 Abs. 2bis eingefügt 01.01.2019 2018_020
21.03.2018 Art. 18 Abs. 3 eingefügt 01.01.2019 2018_020
21.03.2018 Art. 21 aufgehoben 01.01.2019 2018_020
21.03.2018 Art. 22 aufgehoben 01.01.2019 2018_020
21.03.2018 Art. 23 Abs. 1 aufgehoben 01.01.2019 2018_020
21.03.2018 Art. 23 Abs. 2 geändert 01.01.2019 2018_020
21.03.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2019 2018_020

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 16.11.2009 01.01.2011 2009_123
Art. 11 Abs. 1, b) geändert 21.03.2018 01.01.2019 2018_020
Art. 11 Abs. 1, e) geändert 21.03.2018 01.01.2019 2018_020
Art. 11 Abs. 1, f) eingefügt 21.03.2018 01.01.2019 2018_020
Art. 13 Abs. 2, e) geändert 21.03.2018 01.01.2019 2018_020
Art. 13 Abs. 2, f) eingefügt 21.03.2018 01.01.2019 2018_020
Art. 13 Abs. 2bis eingefügt 21.03.2018 01.01.2019 2018_020
Art. 18 Abs. 3 eingefügt 21.03.2018 01.01.2019 2018_020
Art. 21 aufgehoben 21.03.2018 01.01.2019 2018_020
Art. 22 aufgehoben 21.03.2018 01.01.2019 2018_020
Art. 23 Abs. 1 aufgehoben 21.03.2018 01.01.2019 2018_020
Art. 23 Abs. 2 geändert 21.03.2018 01.01.2019 2018_020
Anhang 1 Inhalt geändert 21.03.2018 01.01.2019 2018_020