Wer eine Parteientschädigung verlangt, muss der Behörde eine Zusammenstellung der ausgeführten Verrichtungen und wenn nötig die Belege für die Barauslagen zukommen lassen. Erhält die Behörde diese Zusammenstellung nicht, bevor der Entscheid getroffen wird, so setzt sie die Entschädigung von Amtes wegen und nach freiem Ermessen fest. Sie geht gleich vor, wenn die Zusammenstellung nicht den dafür festgelegten Anforderungen entspricht.
Die Höhe des Honorars wird nach dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit der Angelegenheit und bei vermögensrechtlichen Sachen nach dem betreffenden Streitwert festgesetzt. In Sozialversicherungssachen und insbesondere in Sachen der beruflichen Vorsorge wird der Streitwert nicht berücksichtigt.
In den folgenden Fällen wird die Entschädigung pauschal festgesetzt:
- in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten;
- in ausländerrechtlichen Angelegenheiten;
- in Angelegenheiten des Arbeitslosenversicherungsrechts;
- in steuerrechtlichen Angelegenheiten, die in der Kompetenz der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten liegen;
- in baurechtlichen Angelegenheiten, die in der Kompetenz der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten liegen.
Bei einer pauschalen Festsetzung kann der Anwalt jedoch eine detaillierte Liste vorlegen.