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150.12

Tarif der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz

(Tarif VJ)

vom 17.12.1991 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2015)

Präambel

Verwaltungsjustiz, Verfahrenskosten und Entschädigungen – T

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Artikel 127-148 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG);

auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion und nach Anhören des Verwaltungsgerichts,

beschliesst:

1 Verfahrenskosten

Art. 1 Gebühren – Grenzbeträge

Die Verwaltungsjustizgebühr beträgt 50 bis 50'000 Franken. Die vom Kantonsgericht erhobene Mindestgebühr beträgt 100 Franken.

Bei besonders umfangreichen oder besonders komplizierten Angelegenheiten liegt der Höchstbetrag der Gebühr bei 100'000 Franken.

Art. 2 Gebühren – Festsetzung des Betrages

Die Höhe der Gebühr wird nach dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit der Angelegenheit und bei vermögensrechtlichen Sachen nach dem betreffenden Streitwert festgesetzt.

Art. 3 Barauslagen – Gegenstand

Die Barauslagen sind die Kosten, die der Behörde aus der Instruktion und der Beurteilung einer Angelegenheit entstehen.

Sie umfassen insbesondere:

  1. die Honorare der Sachverständigen, der Übersetzer und der Dolmetscher;
  2. die Zeugenentschädigungen;
  3. die Reiseentschädigungen der Behördemitglieder.

Art. 4 Barauslagen – Honorare der Sachverständigen, Übersetzer und Dolmetscher

Die Honorare der Sachverständigen, der Übersetzer und der Dolmetscher werden aufgrund der eingereichten Rechnung und der berufsüblichen Normen festgesetzt.

Art. 5 Barauslagen – Zeugenentschädigungen

Die Zeugenentschädigungen werden von der Behörde angemessen festgesetzt. Sie umfassen insbesondere die Reisekosten und den Ersatz eines allfälligen Erwerbsausfalls.

Art. 6 Barauslagen – Reiseentschädigungen

Die Reiseentschädigungen werden nach den einschlägigen Bestimmungen für die Mitglieder der betreffenden Behörde berechnet.

Die Reiseentschädigungen der Richter des Kantonsgerichts werden zu 74 Rappen pro Kilometer der kürzesten Strecke berechnet, wenn der Berechtigte sein Privatauto benützt, oder nach den tatsächlichen Kosten, wenn er ein anderes Verkehrsmittel benützt.

Art. 7 Kanzleigebühren

Die Gebühr für Fotokopien beträgt 1 Franken pro Kopie (A4-Format). Dieser Betrag kann herabgesetzt werden, wenn die Zahl der gleichzeitig hergestellten Fotokopien es rechtfertigt.

Die Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beläuft sich auf 10 Franken. Erfordert die Akteneinsicht besondere Nachforschungen, so kann eine höhere Gebühr verlangt werden.

2 Parteientschädigung

Art. 8 Vertretungs- und Verbeiständungskosten – Honorar

Das Honorar für die Vertretung oder die Verbeiständung einer Partei wird zwischen 200 und 10'000 Franken festgesetzt. Bei besonders umfangreichen oder besonders komplizierten Angelegenheiten liegt der Höchstbetrag bei 40'000 Franken. Das als Parteientschädigung geschuldete Honorar wird nach einem Stundentarif von 250 Franken festgesetzt.

In Klagesachen wird das Honorar nach den Artikeln 66 und 67 des Justizregelements[1] festgesetzt.

Art. 9 Vertretungs- und Verbeiständungskosten – Barauslagen

Die zur Führung der Angelegenheit notwendigen Barauslagen werden unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 zu den Selbstkosten zurückerstattet.

Für die vom Vertreter oder Beistand angefertigten Fotokopien wird pro Einzelkopie (A4-Format) 40 Rappen berechnet; konnten zahlreiche Fotokopien zusammen hergestellt werden, so kann die Behörde den pro Kopie berechneten Betrag herabsetzen.

Die Reiseentschädigungen, die sämtliche Kosten (Transport, Mahlzeiten usw.) sowie die für die Reise aufgewendete Zeit umfassen, werden nach den Artikeln 76 ff. des Justizreglements[2] festgesetzt.

Art. 10 Übrige Auslagen der Partei

Die Entschädigung für die übrigen Auslagen der Partei wird von der Behörde angemessen festgesetzt. Sie umfasst insbesondere die Reisekosten und den Ersatz eines allfälligen Erwerbsausfalls.

Art. 11 Festsetzung

Wer eine Parteientschädigung verlangt, muss der Behörde eine Zusammenstellung der ausgeführten Verrichtungen und wenn nötig die Belege für die Barauslagen zukommen lassen. Erhält die Behörde diese Zusammenstellung nicht, bevor der Entscheid getroffen wird, so setzt sie die Entschädigung von Amtes wegen und nach freiem Ermessen fest. Sie geht gleich vor, wenn die Zusammenstellung nicht den dafür festgelegten Anforderungen entspricht.

Die Höhe des Honorars wird nach dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit der Angelegenheit und bei vermögensrechtlichen Sachen nach dem betreffenden Streitwert festgesetzt. In Sozialversicherungssachen und insbesondere in Sachen der beruflichen Vorsorge wird der Streitwert nicht berücksichtigt.

In den folgenden Fällen wird die Entschädigung pauschal festgesetzt:

  1. in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten;
  2. in ausländerrechtlichen Angelegenheiten;
  3. in Angelegenheiten des Arbeitslosenversicherungsrechts;
  4. in steuerrechtlichen Angelegenheiten, die in der Kompetenz der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten liegen;
  5. in baurechtlichen Angelegenheiten, die in der Kompetenz der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten liegen.

Bei einer pauschalen Festsetzung kann der Anwalt jedoch eine detaillierte Liste vorlegen.

3 Entschädigung des zugewiesenen Rechtsbeistands

Art. 12

Der zugewiesene Rechtsbeistand hat Anspruch auf eine Entschädigung, die 75% des Betrages entspricht, der in Anwendung von Artikel 8 als Honorar festgesetzt würde. Er hat zudem Anspruch auf die Vergütung seiner Barauslagen.

Wird die Entschädigung auf Grund einer detaillierten Kostenliste festgesetzt, so beträgt der Stundenansatz 180 Franken.

Im Übrigen sind die Artikel 9 und 11 anwendbar.

4 Schlussbestimmungen

Art. 13 Spezialtarife

Vorbehalten bleiben die Spezialtarife, insbesondere diejenigen für die Enteignungskommission und die Schiedsgerichte für Sozialversicherungssachen.

Art. 14 Änderung des Tarifs der Verwaltungsgebühren

Der Tarif der Verwaltungsgebühren vom 9. Januar 1968 wird wie folgt geändert:

Art. 15 Änderung des Tarifs der Parteikosten in Zivilsachen

Der Tarif der als Parteikosten in Zivilsachen geschuldeten Anwaltshonorare und -auslagen vom 28. Juni 1988 wird wie folgt geändert:

Art. 17 Inkrafttreten

Dieser Tarif tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) in Kraft.[3]

Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.

Egress

BL/AGS 1991 f 847 / d 861

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.12.1991 Erlass Grunderlass 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 847 / d 861
30.11.2010 Art. 1 geändert 01.01.2011 2010_153
30.11.2010 Art. 8 geändert 01.01.2011 2010_153
30.11.2010 Art. 9 geändert 01.01.2011 2010_153
30.11.2010 Art. 12 geändert 01.01.2011 2010_153
14.12.2010 Art. 6 geändert 01.01.2011 2010_142
18.12.2012 Art. 1 geändert 01.01.2013 2012_129
22.06.2015 Art. 1 geändert 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 6 geändert 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 8 geändert 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 11 geändert 01.07.2015 2015_057

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 17.12.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 847 / d 861
Art. 1 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153
Art. 1 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 1 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 6 geändert 14.12.2010 01.01.2011 2010_142
Art. 6 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 8 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153
Art. 8 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 9 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153
Art. 11 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057
Art. 12 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153