Diese Richtlinien regeln die Vorarchivierung der Akten des Verwaltungsgerichts und der Behörden der Verwaltungsjustiz, die unter seiner Aufsicht stehen, und die Ablieferung dieser Akten an das Staatsarchiv.
Sie finden auf die Dokumente Anwendung, die gerichtliche Aktenhefte darstellen, nachdem den Parteien die von ihnen eingereichten Beweismittel zurückerstattet wurden.
Sie finden keine Anwendung auf Sammlungen von Urteilen, Entscheiden, Protokollen, Karteien und Registern, die von der Behörde, von der sie herrühren, für unbeschränkte Zeit gebunden oder anderweitig fixiert aufbewahrt werden (abweichende gesetzliche Bestimmungen vorbehalten).
Die Aufbewahrung von Dokumenten über die allgemeine Verwaltung der Behörden nach Absatz 1 werden im Reglement des Staatsarchivs (StAR) geregelt.
Besondere Bestimmungen des Bundes oder des Kantons, insbesondere jene des Reglements über die Sicherheit der Personendaten (DSR) bleiben vorbehalten.