Diese Verordnung gilt für Videoüberwachungsanlagen, die sich vollständig oder teilweise auf öffentlichem Grund im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2010 über die Videoüberwachung befinden. Sie regelt insbesondere:
- das Bewilligungsverfahren für Videoüberwachungsanlagen mit Datenaufzeichnung;
- die Meldevorschriften für Videoüberwachungsanlagen ohne Datenaufzeichnung.