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181.1

Gesetz über die Mediation für Verwaltungsangelegenheiten

(MedG)

vom 25.06.2015 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024)

Präambel

Ombudsgesetz

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 119 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV);

nach Einsicht in die Botschaft 2014-DIAF-9 des Staatsrats vom 4. November 2014;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Form, Definition und Zweck

Als unabhängige Ombudsstelle für Verwaltungsangelegenheiten im Sinne von Artikel 119 KV[1] wirkt eine kantonale Mediatorin oder ein kantonaler Mediator.

Die Mediation für Verwaltungsangelegenheiten ist ein Prozess, bei dem eine qualifizierte und unabhängige Person als Gesprächspartnerin zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und den kantonalen Verwaltungsbehörden dient, um Konflikten vorzubeugen oder einvernehmliche Lösungen zu finden.

Sie hat zum Ziel:

  1. die Bürgerinnen und Bürger im Verkehr mit den Behörden zu unterstützen und in Streitfällen als Vermittlerin zu dienen;
  2. Konflikten zwischen Behörden und Bürgerinnen und Bürgern vorzubeugen und darauf hinzuwirken, dass sie einvernehmlich gelöst werden;
  3. die Behörden zu ermuntern, gute Beziehungen zu den Bürgerinnen und Bürgern zu pflegen;
  4. zur Verbesserung der Arbeit der Behörden beizutragen;
  5. den Behörden unbegründete Vorwürfe zu ersparen.

Art. 2 Betroffene Behörden

Die Tätigkeit der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators betrifft die Beziehungen zwischen Bürgerinnen und Bürgern und Kantonsbehörden.

Als Kantonsbehörden gelten:

  1. die Oberamtspersonen, ausser wenn sie:
  1. in ihrer Eigenschaft als Strafjustizbehörde im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Bst. a des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG)[2] handeln, oder
  2. in ihrer Eigenschaft als besondere Verwaltungsjustizbehörde handeln;
  1. die Organe der Kantonsverwaltung;
  2. die Organe der öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons;
  3. Privatpersonen und Organe privater Institutionen, soweit sie von den Kantonsbehörden übertragene hoheitliche öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen.

Nicht in den Tätigkeitsbereich der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators fallen Kontakte zwischen Bürgerinnen und Bürgern und:

  1. dem Grossen Rat;
  2. dem Staatsrat;
  3. den Gerichtsbehörden im Sinne von Artikel 3 JG[3];
  4. den Strafverfolgungsbehörden im Sinne von Artikel 63 JG[4];
  5. den anerkannten Kirchen und konfessionellen Gemeinschaften.

Art. 3 Materieller Anwendungsbereich

Innerhalb der Grenzen und zu den Bedingungen dieses Gesetzes kann die Tätigkeit der Kantonsbehörden nach Artikel 2 Abs. 2 Gegenstand eines Mediationsverfahrens in Verwaltungsangelegenheiten sein.

Das Gesetz ist nicht auf Streitigkeiten, die das Arbeitsverhältnis zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Staates und Kantonsbehörden betreffen, anwendbar.

Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator kann nicht in Bereichen, für die das Gesetz ein spezifisches Mediationsverfahren eingerichtet hat, oder in Bereichen, die im Verfahrensrecht des Bundes geregelt werden, handeln.

2 Kantonale Mediatorin oder kantonaler Mediator

Art. 4 Ernennungsvoraussetzungen

Zur kantonalen Mediatorin oder zum kantonalen Mediator kann ernannt werden, wer:

  1. in kantonalen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt ist oder mit ausländischer Staatsangehörigkeit über die Niederlassungsbewilligung verfügt;
  2. nicht wegen einer Handlung, die mit dem Amt unvereinbar wäre, verurteilt worden ist;
  3. zahlungsfähig ist oder gegen den keine definitiven Verlustscheine ausgestellt worden sind;
  4. über eine spezielle, von einem in der Schweiz anerkannten Verband bescheinigte Ausbildung im Bereich der Mediation oder über ausgewiesene Fähigkeiten in Sachen Mediation verfügt;
  5. über sehr gute Kenntnisse der beiden Amtssprachen verfügt.

Ausländerinnen und Ausländer müssen ausserdem seit mindestens fünf Jahren im Kanton Wohnsitz haben.

Art. 5 Ernennung und Stellung

Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator wird für eine individuelle Amtszeit von fünf Jahren ernannt, die verlängert werden kann. Die Artikel 51‒53 des Gesetzes vom 12. Oktober 2023 über den Datenschutz[5] gelten für sie oder ihn sinngemäss.

Art. 6 Kantonale Behörde

Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator wird administrativ in die Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation (die Behörde) integriert. 

Im Bereich der Mediation hat die kantonale Öffentlichkeits-, Datenschutz- und Mediationskommission (die Kommission) folgende Aufgaben:

  1. Sie stellt die Koordination zwischen der Ausübung der Mediationstätigkeit durch die kantonale Mediatorin oder den kantonalen Mediator, der Ausübung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten und den Erfordernissen des Datenschutzes sicher.
  2. Sie führt in Zusammenarbeit mit der Direktion, der sie zugewiesen ist, für den Staatsrat das Verfahren zur Ernennung der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators durch und nimmt zuhanden des Staatsrats Stellung zu den von ihr bevorzugten Kandidatinnen und Kandidaten.
  3. Sie nimmt Stellung zu Erlassentwürfen, welche die Mediation betreffen.
  4. Sie übt die Aufsicht über die Geschäftsführung der Mediationstätigkeit aus.
  5. Sie sorgt dafür, dass die Unabhängigkeit der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators gewährleistet ist.

Die Kommission erhält den Tätigkeitsbericht der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators und fügt ihn unverändert in ihren Bericht ein, den sie über den Staatsrat an den Grossen Rat richtet. Sie kann ihre eigenen Einschätzungen dazu separat anfügen.

Art. 7 Unabhängigkeit

Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator ist bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. Sie oder er ist nicht an Weisungen anderer Behörden gebunden.

Art. 10 Organisation

Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator bestimmt die Organisation zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgabe selbst.

Ihr oder sein Budget wird in das Globalbudget nach Artikel 32 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. November 1994 über den Datenschutz[6] integriert.

Art. 11 Zeugnisverweigerung

Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator darf in einem Verwaltungsverfahren, einem Zivilverfahren oder einem Strafverfahren zu Feststellungen, die sie oder er bei der Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit gemacht hat, das Zeugnis verweigern, selbst wenn sie oder er vom Amtsgeheimnis entbunden worden ist.

Dies gilt ebenso für die Mitglieder der Kommission und das Personal der Behörde, insofern sie oder es mit der kantonalen Mediatorin oder dem kantonalen Mediator beim Ausüben ihrer oder seiner Tätigkeit zusammenarbeiten.

Art. 12 Aufgaben

Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator erfüllt namentlich folgende Aufgaben:

  1. Sie oder er informiert ratsuchende Personen über das Vorgehen in Verwaltungsangelegenheiten.
  2. Sie oder er interveniert, um einem Konflikt vorzubeugen oder eine einvernehmliche Lösung zu suchen .

Sie oder er erfüllt ihre oder seine Aufgaben innerhalb angemessener Fristen und unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Tätigkeit der Verwaltungsbehörden.

Bei Bedarf kann die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator die Kommission um Unterstützung ersuchen. Sie oder er ist jedoch nicht verpflichtet, sich nach deren Meinung zu richten.

Sie oder er informiert die Öffentlichkeit regelmässig über ihre oder seine Tätigkeit und richtet ihren oder seinen Jahresbericht an die Kommission, die diesen nach Artikel 6 Abs. 3 in ihren eigenen Bericht integriert. Dabei wird die Anonymität der Personen, welche die Intervention der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators beantragt haben, gewahrt. Dasselbe gilt, ausser in Ausnahmefällen, auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beschuldigten Behörden.

3 Mediationsverfahren

Art. 13 Grundsatz

Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator wird auf Gesuch der betroffenen Person oder der für das Dossier zuständigen Kantonsbehörde aktiv.

Sie oder er kann nicht von sich aus tätig werden.

Ohne Einverständnis der Parteien kann kein Mediationsverfahren durchgeführt werden.

Art. 14 Eintretensvoraussetzungen

Bevor die betroffene Person ein Gesuch einreicht, muss sie die üblichen Schritte zur einvernehmlichen Beilegung des Streitfalls bei den für das Dossier zuständigen Kantonsbehörden unternommen haben.

Das Gesuch kann schriftlich oder mündlich formuliert werden. Die Identität des Gesuchstellers und der Gegenstand des Streitfalls sollen angegeben werden.

Das Gesuch ist an keine Frist gebunden. In Anwendung von Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)[7] kann jedoch die für das Dossier zuständige Kantonsbehörde das Verfahren einstellen, um eine Mediation zu ermöglichen. Gegebenenfalls kann sie unter Androhung einer Wiederaufnahme des ordentlichen Verfahrens eine Frist festsetzen, innerhalb derer die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator angerufen werden muss.

Art. 15 Verhältnis zu den Verwaltungsverfahren

Auf Antrag kann die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator ausserhalb jeglichen Verfahrens, in jedem hängigen Verfahren oder nach Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens intervenieren.

Ihre oder seine Intervention wirkt sich nicht auf die durch das Gesetz oder die Behörde festgesetzten Rechtsmittelfristen aus und ersetzt erforderliche gerichtliche Handlungen zur Wahrung der Parteienrechte oder zur Einhaltung von Pflichten nicht. Artikel 14 Abs. 3 über das Aussetzen der Fristen durch die für das Dossier zuständige Kantonsbehörde bleibt vorbehalten.

Die Kantonsbehörde bleibt in ihrem Entscheid und in der Verfahrensführung frei.

Art. 16 Ausstand

Für den Ausstand der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators gelten die Artikel 21–25 VRG[8].

Die Kommission ist die Behörde im Sinne dieser Bestimmungen.

Art. 17 Prüfung des Gesuchs

Nach Eingang eines Gesuchs entscheidet die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator, ob und gegebenenfalls wie sie oder er sich mit der Angelegenheit befassen will.

Ist sie oder er der Auffassung, dass das Gesuch nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt oder dass die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 14 nicht erfüllt sind, so informiert sie oder er die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und gibt ihr oder ihm die Möglichkeit, sich zu äussern.

Ist sie oder er der Auffassung, dass das Gesuch in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt und dass die Eintretensvoraussetzungen nach Artikel 14 erfüllt sind, teilt sie oder er den Inhalt der betroffenen Behörde mit und ersucht sie um ihr Einverständnis für einen Mediationsversuch. Lehnt die betroffene Behörde ab, so muss sie das schriftlich begründen.

Art. 18 Prüfung der Angelegenheit

Wenn sie oder er dem Gesuch Folge geben kann, lädt die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator die Partei ein, deren Handeln in Frage gestellt wird, sich zu der Angelegenheit zu äussern.

Sie oder er unternimmt die notwendigen Schritte, um den Sachverhalt festzustellen und die Gründe für den Konflikt zu verstehen.

Zur Abklärung des Sachverhalts kann die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator jederzeit:

  1. bei jeder Kantonsbehörde im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 dieses Gesetzes schriftliche oder mündliche Auskünfte einholen;
  2. Einsicht in die Akten, die im Besitz der Kantonsbehörden im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 dieses Gesetzes sind, nehmen und deren Herausgabe verlangen;
  3. die Angelegenheit mit der betroffenen Person besprechen und gegebenenfalls Dritte zu den Besprechungen einladen;
  4. einen Augenschein an einer Sache oder Örtlichkeit durchführen;
  5. ausnahmsweise Fachpersonen für Geschäfte, zu deren Beurteilung spezifische Kenntnisse erforderlich sind (Gutachten), beiziehen.

Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator prüft, ob die für das Dossier zuständige Kantonsbehörde rechtmässig und zweckmässig gehandelt hat.

Unterbricht eine der Parteien die Mediation, so geht die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator nach Artikel 20 Abs. 2 vor. Das gilt auch, wenn die betroffene Behörde es in Anwendung von Artikel 17 Abs. 3 ablehnt, eine Mediation durchzuführen.

Art. 19 Amtshilfe

Alle Verwaltungsbehörden im Sinne von Artikel 2 VRG[9] müssen bei der Feststellung des Sachverhalts mitwirken.

Sie sind gegenüber der kantonalen Mediatorin oder dem kantonalen Mediator von ihrer Geheimhaltungspflicht entbunden.

Art. 20 Ergebnis

Auf der Grundlage ihrer oder seiner Prüfung kann die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator:

  1. der betroffenen Person die notwendigen Auskünfte geben und die für das Dossier zuständige Kantonsbehörde darüber informieren;
  2. eine zwischen den Parteien erzielte Einigung schriftlich festhalten.

Falls die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator das Scheitern oder die Unmöglichkeit, eine Vermittlung zu erreichen, feststellt, schliesst sie oder er das Mediationsverfahren ab und teilt dies den Parteien schriftlich mit.

Die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator kann weder Weisungen erteilen noch Verfügungen erlassen. Artikel 24 bleibt vorbehalten.

Art. 21 Empfehlung

Nach Abschluss des Mediationsverfahrens kann die kantonale Mediatorin oder der kantonale Mediator zuhanden der für das Dossier zuständigen Kantonsbehörde eine Empfehlung abgeben.

Die für das Dossier zuständige Kantonsbehörde bestimmt die aufgrund der Empfehlung angezeigten Massnahmen.

Sie informiert unverzüglich die kantonale Mediatorin oder den kantonalen Mediator über die getroffenen Massnahmen.

Art. 22 Kosten des Mediationsverfahrens – Prinzip der Unentgeltlichkeit

Das Mediationsverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich.

Art. 23 Kosten des Mediationsverfahrens – Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit

Erhebliche Barauslagen können in Rechnung gestellt werden.

Zudem kann von der betroffenen Person eine Gebühr verlangt werden, wenn das Gesuch mutwillig, missbräuchlich oder leichtfertig eingereicht worden ist.

Art. 24 Kosten des Mediationsverfahrens – Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten werden in einer Verfügung der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators festgelegt.

Art. 25 Rechtsmittel

Die Handlungen der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators können nicht angefochten werden.

Ausgenommen sind Entscheide der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators über die Verfahrenskosten (Art. 24). Gegen diese Entscheide kann in Anwendung der Artikel 114 Abs. 1 Bst. b oder 148 VRG[10] Beschwerde oder Einsprache erhoben werden.

4 Schlussbestimmung

Art. 26

Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.

Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.[11]

Art. 27 Übergangsrecht zur Änderung vom 12. Oktober 2023 – Dienstverhältnis der kantonalen Mediatorin oder des kantonalen Mediators

Bei Inkrafttreten des Gesetzes passt die Anstellungsbehörde den Arbeitsvertrag der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers im Einklang mit der Personalgesetzgebung an die Anforderungen des neuen Gesetzes an.

Wird der Vorschlag zur Umwandlung des Arbeitsvertrags abgelehnt, so wird die Situation gemäss den Bestimmungen über die Abschaffung von Stellen im Sinne der Personalgesetzgebung geregelt.

Egress

2015_066

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
25.06.2015 Erlass Grunderlass 01.01.2017 2015_066
07.10.2021 Erlasstitel geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 6 Titel geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 6 Abs. 2 eingefügt 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 6 Abs. 3 eingefügt 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 8 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 9 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 9 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 10 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 10 Abs. 3 aufgehoben 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 11 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 12 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 12 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 12 Abs. 2a eingefügt 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 12 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 13 Titel geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 13 Abs. 3 eingefügt 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 14 Titel geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 16 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 17 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 17 Abs. 3 eingefügt 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 18 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 18 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_121
07.10.2021 Art. 18 Abs. 5 eingefügt 01.01.2022 2021_121
12.10.2023 Art. 5 Titel geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 6 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 6 Abs. 2, b) geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 8 aufgehoben 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 9 aufgehoben 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 27 eingefügt 01.01.2024 2023_087

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 25.06.2015 01.01.2017 2015_066
Erlasstitel geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 5 Titel geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 5 Abs. 1 geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 6 Titel geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 6 Abs. 1 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 6 Abs. 2 eingefügt 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 6 Abs. 2 geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 6 Abs. 2, b) geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 6 Abs. 3 eingefügt 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 8 aufgehoben 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 8 Abs. 1 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 8 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 9 aufgehoben 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 9 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 9 Abs. 3 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 10 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 10 Abs. 3 aufgehoben 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 11 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 12 Abs. 1 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 12 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 12 Abs. 2a eingefügt 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 12 Abs. 3 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 13 Titel geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 13 Abs. 3 eingefügt 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 14 Titel geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 16 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 17 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 17 Abs. 3 eingefügt 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 18 Abs. 1 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 18 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 18 Abs. 5 eingefügt 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 27 eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
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