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184.1

E-Government-Gesetz

(E-GovG)

vom 18.12.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024)

Präambel

E-Government-Gesetz

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

nach Einsicht in die Botschaft 2016-CE-41 des Staatsrats vom 30. August 2016;

nach Einsicht in die Botschaft 2019-CE-239 des Staatsrats vom 21. April 2020;

nach Einsicht in die ergänzende Botschaft 2019-CE-239 des Staatsrats vom 22. September 2020;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

In diesem Gesetz werden die Schaffung und die Verwaltung des E-Government-Schalters des Staates (der virtuelle Schalter) sowie die technischen Voraussetzungen und die allgemeinen Grundsätze des kantonalen E-Governments geregelt.

Mit dem virtuellen Schalter sollen die Verwaltungshandlungen für die Benützerinnen und Benützer einfacher und günstiger und für die Verwaltung effizienter werden, da für die elektronischen Dienstleistungen ein zentrales Zugangsportal zur Verfügung gestellt wird.

Art. 2 Gültigkeit für die Gemeinden

Die Gemeinden (einschliesslich der Gemeindeanstalten und der Gemeindeverbände) beteiligen sich an den Informatiklösungen des E-Governments gemäss den Bestimmungen von Artikel 33.

Für sie gelten ausserdem die Bestimmungen des Abschnitts 4 über die Auslagerung und, soweit in Artikel 7 festgehalten wird, die Bestimmungen von Abschnitt 2 über den virtuellen Schalter.

Die Mitwirkung einiger Gemeinden bei der Pilotphase der Schaffung und des Betriebs des kantonalen Bezugssystems wird vom Staatsrat festgelegt.

Art. 3 Terminologie

In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff oder der Ausdruck:

  1. «Verwaltungsbehörden» gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege die Organe, die Verwaltungseinheiten und die Delegationen der Gemeinwesen;
  2. «Benützerin» oder «Benützer» die natürliche oder juristische Person und die Gemeinwesen, die einen Vertrag zur Nutzung des virtuellen Schalters abgeschlossen haben;
  3. «Transaktion» eine elektronische Übertragung von Daten zwischen einer Benützerin oder einem Benützer und einer Verwaltungsbehörde oder zwischen Verwaltungsbehörden;
  4. «Leistung» eine Tätigkeit oder ein Ergebnis, die oder das von einer Verwaltungsbehörde nach einem durch eine Transaktion ausgelösten Verfahren erbracht wird;
  5. «virtueller Schalter» die gesicherte Infrastruktur, die sich auf Informations- und Kommunikationstechnologie stützt und mit der die Benützerinnen und Benützer Informationen oder Leistungen der Verwaltung erhalten.
  6. «E-Government» die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien sowohl beim Betrieb und bei der Organisation der Gemeinwesen als auch in ihren Beziehungen zu Dritten;
  7. «Auslagerung» eine qualifizierte Form der Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter, bei der IT-Ressourcen genutzt werden, auf die über ein Kommunikationsnetz aus der Ferne zugegriffen wird, um Daten zu speichern, zu bearbeiten und auszutauschen;
  8. «Auftragsbearbeiter» eine Privatperson oder ein zu einem anderen Gemeinwesen gehörendes öffentliches Organ, die oder das für eine Verwaltungsbehörde Daten bearbeitet oder Informatiktools verwaltet.

2 Virtueller Schalter

Art. 4 Betroffene Leistungen

Der virtuelle Schalter ermöglicht den Benützerinnen und Benützern namentlich:

  1. den Verwaltungsbehörden Eingaben und Informationen zu übermitteln und von ihnen Leistungen zu erhalten;
  2. ihr E-Government-Konto abzufragen und den Fortschritt ihrer Geschäfte zu verfolgen;
  3. der automatischen Verwendung gewisser Personendaten zu bestimmten Zwecken zuzustimmen.

Das Erbringen von Leistungen über den virtuellen Schalter wird nach und nach sichergestellt, je nach den Projekten, die gemäss den Reglementen über die Verwaltung der Informatik und der Telekommunikation in der Kantonsverwaltung ausgewählt werden.

Der virtuelle Schalter gibt an, welche Verwaltungseinheiten über den virtuellen Schalter Leistungen anbieten, um welche Leistungen es sich handelt, welche Transaktionen auf diesem Weg getätigt werden können oder müssen und welche Informatiktools und -standards verwendet werden müssen.

Art. 5 Bearbeiten von Personendaten

Das für die Ausführung der Leistung oder der gewünschten Dienstleistung nötige Bearbeiten der Personendaten erfordert die freie und aufgeklärte Einwilligung der betroffenen Person. Es unterliegt der Gesetzgebung über den Datenschutz.

Wenn das Einverständnis für eine wiederkehrende Leistung gegeben wurde, kann die betroffene Person ihr Einverständnis jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Der Beweis für das Einverständnis wird aufbewahrt und muss jederzeit vorgewiesen werden können.

Die vom virtuellen Schalter behandelten Daten werden während eines begrenzten Zeitraums aufbewahrt. Der Staatsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 6 Kosten und Gebühren

Die Nutzung des virtuellen Schalters ist gratis.

Im Nutzungsvertrag kann aber eine Gebühr vorgesehen werden, wenn eine Kategorie von Benützerinnen und Benützern zu besonderen Leistungen, die bei den Verwaltungsbehörden Kosten verursachen, Zugang hat.

Eine Gebühr kann auch für eine zusätzliche Zugangsberechtigung oder einen besonderen technischen Eingriff erhoben werden.

Die Gebühren für die erbrachten Leistungen an sich werden gemäss der geltenden Gesetzgebung geschuldet.

Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg einige finanzielle Vorteile vorsehen, um die Benützung des virtuellen Schalters zu fördern.

Art. 7 Gemeinden

Auf der Grundlage von verwaltungsrechtlichen Verträgen mit dem Staat können die Gemeinden (einschliesslich der Gemeindeanstalten und der Gemeindeverbände) ihre eigenen Leistungen über den virtuellen Schalter anbieten.

In den Verträgen werden insbesondere die Beteiligung der Gemeinden an den Investitions- und Betriebskosten des virtuellen Schalters festgehalten.

Art. 8 Drittorgane

Aufgrund einer verwaltungsrechtlichen Vereinbarung mit dem Staat können Drittorgane ermächtigt werden, Leistungen über den virtuellen Schalter zu erbringen, namentlich wenn sie im Zusammenhang mit den Verwaltungsverfahren stehen.

In der Vereinbarung werden insbesondere die betreffenden Dienstleistungen und die Beteiligung des Drittorgans an den Investitions- und Betriebskosten des virtuellen Schalters festgelegt. In der Vereinbarung wird ausserdem auf die Anforderungen der Gesetzgebung über den Datenschutz hingewiesen.

Art. 9 Haftung der Gemeinwesen

Die Gemeinwesen haften nicht für direkte oder indirekte Schäden, die daraus entstehen, dass nicht auf den virtuellen Schalter zugegriffen oder dieser nicht genutzt werden kann oder dass Drittpersonen Daten fälschen. Der Fall einer ungesetzlichen Handlung ihrer Amtsträgerinnen und Amtsträger bleibt vorbehalten.

Die Haftung für das Bearbeiten von Personendaten wird in der Gesetzgebung über den Datenschutz geregelt.

Art. 10 Haftung der Drittorgane

Drittorgane, die über den virtuellen Schalter Leistungen anbieten (Art. 8), sind allein für die gelieferten Daten und die Schäden, die daraus entstehen könnten, haftbar.

Art. 11 Haftung der Benützerinnen und Benützer

Die Benützerinnen und Benützer sind verantwortlich für ihr eigenes Informatiksystem, namentlich für den Schutz gegen böswillige Handlungen.

Sie tragen alle Folgen aus der Verwendung ihrer Zugangsrechte durch eine Drittperson, der sie ihre User-ID und ihr Passwort mitgeteilt haben.

Art. 12 Datenschutz durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen und Zustimmung

Der E-Government-Schalter und die Anwendungen, die er unterstützt, sind so voreingestellt, dass standardmässig sichergestellt wird, dass nur die Personendaten, die für die jeweiligen Bearbeitungszwecke nötig sind, bearbeitet werden.

Wenn die betroffene Person es wünscht, kann sie einem erweiterten Bearbeiten ihrer Daten zustimmen, um Zugang zu zusätzlichen Dienstleistungen und Leistungen zu erhalten.

Art. 13 Mitwirken in interkantonalen Organisationen

Der Staatsrat kann beschliessen, an einer interkantonalen Organisation mitzuwirken, um Kompetenzen zu teilen und gemeinsam Lösungen für den virtuellen Schalter zu entwickeln. Er kann ihr Aufgaben in diesem Bereich delegieren.

Art. 14 Zugangsberechtigung

Wer eine Transaktion über den virtuellen Schalter tätigen will, muss über die Rechte für seine Rolle im betreffenden Verfahren, das nötige Passwort und allenfalls die nötige User-ID verfügen. Der Zugang hängt ausserdem von der Zustimmung zu einem elektronisch oder schriftlich abgeschlossenen Nutzungsvertrag ab.

Um die Person zu identifizieren und ihr Zugang zu Leistungen zu geben, verwenden die Organe, die mit der Verwaltung des virtuellen Schalters oder der betreffenden Lösung beauftragt sind, das kantonale Bezugssystem (Art. 17 ff.) sowie die bestehenden Informationen in den sachdienlichen Registern und Datenbanken.

Art. 15 Vertretung

Bei gesetzlicher oder vertraglicher Vertretung hängen der Zugang zu den Daten und zu den Informationen zur vertretenen Person und das Recht, über den virtuellen Schalter in ihrem Namen zu handeln, ausserdem vom Nachweis der Vertretungsvollmacht beim Organ, das mit der Verwaltung des virtuellen Schalters beauftragt ist, ab.

Bei einer vertraglichen Vertretung werden in der Vollmacht das Ausmass der Vertretungsvollmacht und insbesondere die betroffenen Leistungen klar festgehalten. Sie kann jederzeit widerrufen werden.

Art. 16 Verlauf

Der Schalter speichert während eines begrenzten Zeitraums die nötigen Daten, um:

  1. den Benützerinnen und Benützern eine Übersicht über die Transaktionen, die sie betreffen, zu geben;
  2. den Betrieb des Schalters zu ermöglichen.

3 Kantonales Bezugssystem

Art. 17 Grundsätze

Um den Verwaltungsbehörden zentral zuverlässige Referenzdaten zur Verfügung zu stellen, wird in diesem Gesetz die Schaffung folgender Instrumente gestattet:

  1. eine eindeutige persönliche User-ID;
  2. eine Informatikplattform, mit der ein Bezugssystem der Personen und der Grunddaten verwaltet wird (kantonales Bezugssystem);
  3. Register und Datenbanken, die an die Anforderungen der erhöhten Interoperabilität der Querschnittsverfahren und -leistungen angepasst sind.

Das kantonale Bezugssystem ist ein Set von Daten für mehrere Anwendungen, das nur nicht besonders schützenswerte Personendaten im Sinne der Gesetzgebung über den Datenschutz enthält oder dessen Verwendung im Bezugssystem bewilligt wurde. Es enthält ebenfalls die nötigen Daten für den Betrieb des Schalters.

Grunddaten sind nicht besonders schützenswerte Personendaten von allgemeinem Nutzen, wie Informationen über die Organe der Gemeinwesen (Namen und Adressen der Gemeinden und der Verwaltungseinheiten usw.), Postadressen, die Länderliste und standardisierte Verzeichnisse (Anreden, Geschlechter, Staatsangehörigkeiten, Arten von juristischen Personen usw.).

Die Verwaltung der Register und der Datenbanken beruht auf vorgängigen Bewilligungen in der Spezialgesetzgebung. Artikel 35 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

Art. 18 Persönliche User-ID

Die persönliche User-ID ist eine nichtsprechende und unveränderliche Nummer, die einer einzigen natürlichen oder juristischen Person zu Identifikationszwecken zugeteilt wird.

Eine Nummer, die nicht mehr gebraucht wird, darf nicht einer anderen Person zugeteilt werden.

Art. 19 Bezugssystem der natürlichen Personen

Der Eintrag der natürlichen Personen im kantonalen Bezugssystem enthält insbesondere folgende Daten:

  1. Name, Vorname und (Post- und Wohn-)Adresse;
  2. Kontaktdaten wie Telefonnummern und E-Mail-Adressen;
  3. Geburts- und Todesdatum;
  4. persönliche User-ID-Nummer;
  5. Zivilstand;
  6. User-ID der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners;
  7. User-ID der Person, von der die betreffende Person gesetzlich oder freiwillig vertreten wird;
  8. AHV-Nummer;
  9. sektorielle Identifikatoren, die von den Fachbereichen verwendet werden;
  10. Sprache der Korrespondenz;
  11. weitere Daten, welche die Benützerin oder der Benützer freiwillig bekanntgegeben hat.

Art. 20 Systematische Verwendung der AHV-Nummer – Grundsätze

In Anwendung von Artikel 50e Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird die systematische Verwendung der AHV-Nummer im kantonalen Bezugssystem zu folgenden Zwecken bewilligt:

  1. sichere und eindeutige Identifizierung der verzeichneten natürlichen Personen;
  2. Gewährleistung einer höchstmöglichen Genauigkeit der bearbeiteten Daten;
  3. automatische Nachführung der Daten einer Person bei Änderungen.

Die Verwendung der AHV-Nummer zu anderen Zwecken als denjenigen gemäss Absatz 1 ist verboten. Insbesondere ist es verboten, die AHV-Nummer als Mittel zur Verknüpfung der Daten unter sich zu Profiling- oder Untersuchungszwecken zu verwenden. Die Spezialgesetze bleiben vorbehalten.

Sofern ein Bundesgesetz oder ein kantonales Gesetz andere öffentliche Organe oder Dritte ermächtigt, diese Angabe zu bearbeiten, darf die AHV-Nummer ihnen über ein Abrufverfahren bekanntgegeben werden.

Art. 21 Systematische Verwendung der AHV-Nummer – Sicherheitsmassnahmen

Die AHV-Nummer wird mit geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen, die der Entwicklung der verfügbaren Technologien angepasst sind und den Anforderungen des Bundesrechts entsprechen, gegen jegliches unbewilligte Bearbeiten geschützt.

Die Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation wird bei der Auswahl der zu treffenden Massnahmen konsultiert.

Art. 22 Bezugssystem der juristischen Personen

Der Eintrag einer juristischen Person im kantonalen Bezugssystem umfasst insbesondere folgende Daten:

  1. Firmenbezeichnung und Adressen;
  2. Kontaktdaten wie Telefonnummern und E-Mail-Adressen;
  3. persönliche User-ID-Nummer;
  4. Datum der Gründung oder der Auflösung der juristischen Person;
  5. User-ID der Mitglieder der Organe oder der Vertreterinnen und Vertreter der betreffenden juristischen Person;
  6. Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer) im Sinn des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und nicht sprechende Identifikationsnummer (BUR-Nummer) im Sinne von Artikel 10 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992;
  7. Sprache der Korrespondenz;
  8. weitere Daten, welche die Benützerin oder der Benützer freiwillig bekanntgegeben hat.

Art. 23 Systematische Verwendung der UID- und der BUR-Nummer – Grundsätze

Die UID- und die BUR-Nummer dürfen systematisch zu folgenden Zwecken im kantonalen Bezugssystem verwendet werden:

  1. sichere und eindeutige Identifizierung der verzeichneten juristischen Personen;
  2. Gewährleistung einer höchstmöglichen Genauigkeit der bearbeiteten Daten;
  3. automatische Nachführung der Daten einer Person bei Änderungen.

Die Verwendung der UID- und der BUR-Nummer zu anderen Zwecken als denjenigen gemäss Absatz 1 ist verboten. Insbesondere ist es verboten, die UID- und die BUR-Nummer als Mittel zur Verknüpfung der Daten untereinander zu Profiling- oder Ermittlungszwecken zu verwenden. Die Spezialgesetze bleiben vorbehalten.

Die UID- und die BUR-Nummer dürfen weiteren öffentlichen Organen und Dritten mit Abrufverfahren bekanntgegeben werden, soweit es das Bundesrecht erlaubt, dabei gelten die Bedingungen gemäss diesem Recht.

Art. 24 Systematische Verwendung der UID- und der BUR-Nummer – Sicherheitsmassnahmen

Die UID- und die BUR-Nummer werden mit geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen, die der Entwicklung der verfügbaren Technologien angepasst sind und den Anforderungen des Bundesrechts entsprechen, gegen jegliches unbewilligte Bearbeiten geschützt.

Art. 25 Datenschutz und -sicherheit

Das kantonale Bezugssystem enthält auch allfällige Anmerkungen zur Zuverlässigkeit der Daten und zu den Beschränkungen des Zugangs zu den Daten.

In diesem Gesetz wird die Bearbeitung der Daten des Bezugssystems über ein Abrufsystem bewilligt, sofern die Anwendung zum Abruf über eine gesetzliche Grundlage, die das Bearbeiten der Daten bewilligt, verfügt.

Die Personendaten werden mit Sicherheitsmassnahmen gegen jede Verletzung der Vertraulichkeit und gegen jedes unbewilligte Bearbeiten geschützt. Mit diesen Massnahmen wird namentlich sichergestellt, dass eine Anwendung nur auf die Daten, die für das Erbringen der nachgefragten Leistung nötig sind, zugreift.

Art. 26 Für das kantonale Bezugssystem verantwortliches Organ

Der Staatsrat bezeichnet das für das kantonale Bezugssystem verantwortliche Organ, das die Eigenschaft eines Verantwortlichen der Datensammlung im Sinne der Gesetzgebung über den Datenschutz hat.

Das verantwortliche Organ wird ermächtigt, systematisch die AHV-, die UID- und die BUR-Nummer gemäss diesem Gesetz zu verwenden.

4 Auslagerung

Art. 27 Grundsätze

Das elektronische Bearbeiten von Daten und das Verwalten von Informatiktools dürfen zu den Bedingungen gemäss diesem Abschnitt ausgelagert werden.

Vorbehalten bleiben aber:

  1. die Anforderungen gemäss der Gesetzgebung über den Datenschutz, wenn die Auslagerung das Bearbeiten von Personendaten betrifft;
  2. die besonderen Anforderungen gemäss Artikel 54 der Kantonsverfassung vom 16. Mai 2004, wenn die Auslagerung eine Delegation von Aufgaben an Dritte im Sinne dieser Bestimmung zur Folge hat.

Art. 28 Wahren besonderer Geheimnisse

Das Bearbeiten von Daten, für die eine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht gilt, darf nur ausgelagert werden, wenn die Vertraulichkeit gegenüber dem Auftragsbearbeiter sichergestellt wird, so dass dieser keinen Zugriff auf ihren Inhalt hat.

Wenn der Auftragsbearbeiter aus technischen Gründen unbedingt Zugriff auf die Daten haben muss, werden im Auslagerungsvertrag die nötigen besonderen Anforderungen festgelegt, insbesondere die Verpflichtung des Auftragsbearbeiters, nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Verwaltungsbehörde, welche die Daten auslagert, auf den Inhalt der Daten zuzugreifen, und die Pflicht, ein Zugriffsjournal zu führen.

Art. 29 Sicherheitsmassnahmen

Die Integrität, die Authentizität, die Verfügbarkeit und die Vertraulichkeit des Informationserbes, die von einer Auslagerung betroffen sind, sowie deren ständige Aufbewahrung und Verwendung müssen mit geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen, die der Entwicklung der verfügbaren Technologien angepasst sind, sichergestellt werden.

Wenn die Auslagerung Daten betrifft, die für den Betrieb der Verwaltung unentbehrlich sind, muss die Fortführung der ausgelagerten Tätigkeiten bei einem Zwischenfall mit einem angemessenen Dispositiv sichergestellt werden.

Art. 30 Verantwortung

Die Verwaltungsbehörde, die Daten auslagert, bleibt verantwortlich für die ständige Aufbewahrung und den ständigen Betrieb ihres Informationserbes. Insbesondere:

  1. ergreift sie die Vorsichtsmassnahmen, die bei der Wahl des Auftragsbearbeiters, den Weisungen an ihn und der Aufsicht über ihn aufgrund der Umstände geboten sind;
  2. gewährleistet sie die Datensicherheit und die Sicherheit ihrer eigenen Informationssysteme mit dem Abschluss eines Vertrags, in dem mindestens der Gegenstand, die Art, der Zweck und die Dauer der Auslagerung, die betroffenen Kategorien von Daten sowie die Pflichten und Rechte jeder Partei festgehalten werden;
  3. überträgt sie dem Auftragsbearbeiter kein Bearbeiten, das sie nicht selber ausführen darf;
  4. sorgt sie dafür, dass sie die von einer Auslagerung betroffenen Daten und Informatiktools jederzeit zurückbekommen kann, namentlich damit sie den Auftragsbearbeiter wechseln, die Daten wieder bei sich bearbeiten oder sie dem historischen Archiv abliefern kann.

Innerhalb der Kantonsverwaltung tragen die Verwaltungsbehörde und das für die Informatik zuständige Amt[1] gemeinsam die Verantwortung für die Umsetzung und die Überwachung der Regeln dieses Abschnitts. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen die Verwaltungsbehörde alle oder einen Teil ihrer Informatiksysteme autonom verwaltet.

Wenn die Auslagerung mehrere verschiedene Behörden innerhalb eines Gemeinwesens betrifft, wird eine hauptsächlich verantwortliche Behörde bezeichnet. Im Übrigen gilt Absatz 2.

5 Entwicklung des E-Government

Art. 31 Strategie

Der Staatsrat verabschiedet die kantonale E-Government-Strategie und berücksichtigt dabei die E-Government Strategie Schweiz.

Art. 32 Einheitliche Lösungen

So weit wie möglich wird bei neuen Projekten und bedeutenden Änderungen der bestehenden Anwendung die Erbringung von Leistungen über den virtuellen Schalter oder Gateways, mit denen sie nachträglich in den virtuellen Schalter integriert werden können, eingeplant; dabei werden einheitliche Lösungen, die von den Organen, die mit dem E-Government beauftragt wurden, gewählt wurden, verwendet für:

  1. die elektronische Unterschrift und vergleichbare Lösungen;
  2. die User-ID und die Authentifizierung der Personen;
  3. den Datenaustausch;
  4. die elektronische Bezahlung der erbrachten Leistungen über den virtuellen Schalter;
  5. die offenen öffentlichen Daten;
  6. die Archivierung.

Art. 33 Gemeinden

Soweit möglich nutzen die Gemeinden (einschliesslich der Gemeindeanstalten und der Gemeindeverbände) dieselben technischen Lösungen wie der Staat, um ihre digitalen Leistungen zu erbringen.

Der Staat und die Gemeinden regeln die Fragen im Zusammenhang mit der Schaffung und dem Betrieb der gemeinsam genutzten Lösungen in verwaltungsrechtlichen Vereinbarungen, soweit diese Fragen nicht in einem Gesetz geregelt werden.

Der Staat kann den Gemeinden die Nutzung von Lösungen, die er auf eigene Kosten entwickelt und verwaltet, vorschreiben; die Gemeinden werden vorher angehört. In diesem Fall tragen die Gemeinden normalerweise ihre Ausrüstungs-, Ausbildungs- und Verbindungskosten sowie allfällige Kosten für Arbeiten, die sie an Dritte delegieren.

Wenn die neuen Lösungen, die vom Staat vorgeschrieben werden, mit Lösungen, die bereits von einer oder mehreren Gemeinden eingeführt wurden, in Konflikt geraten, muss der Staat sie berücksichtigen und sicherstellen, dass die Daten effizient, zuverlässig und ohne Kostenfolgen übertragen werden.

Art. 34 Elektronische Identifizierungsmittel

Der Zugang zu den elektronischen Leistungen, die vom Staat und von den Gemeinden erbracht werden, kann grundsätzlich davon abhängig gemacht werden, dass die Nutzerinnen und Nutzer ein elektronisches Identifizierungsmittel verwenden.

Für gewisse Leistungen kann der Staat die Verwendung eines bestimmten elektronischen Identifizierungsmittels vorschreiben, das dem vorgesehenen Anforderungsniveau für die betreffenden Leistungen entsprechen muss; die Kosten für die Verwendung werden dann vom Staat übernommen.

Der Staat kann Registrierungsbehörden schaffen, die kostenlos Personen, die im Besitz des oder der gewählten Mittel zur elektronischen Identifizierung sind, prüfen. Im Einvernehmen mit dem Staat können die Gemeinden diese Dienstleistung ebenfalls anbieten.

Der Staatsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

Art. 35 Pilotprojekte – Grundsätze

Mit dem Ziel, die Integration neuer elektronischer Geschäftsprozesse und/oder neuer Technologien in die Arbeitsweise und Organisation der Verwaltung zu erproben, wird der Staatsrat mit einer Pilotverordnung ermächtigt, vorübergehend und in begrenztem Umfang von einer Rechtsnorm abzuweichen, die mit der Fortsetzung des Versuchs in Konflikt geraten würde.

Für die Durchführung eines Pilotprojekts müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. das Projekt dient der Erfüllung einer Aufgabe, die in einem Gesetz im formellen Sinn umschrieben wird, mit ihm wird ein erwiesenes öffentliches Interesse verfolgt und/oder es gehört zu einem strategischen Projekt, das zusammen mit den Organen des Bundes, des Kantons und von Gemeinden durchgeführt wird;
  2. es werden ausreichende Massnahmen getroffen, um dem Risiko einer Verletzung der Grundrechte der betroffenen Personen vorzubeugen;
  3. eine Versuchsphase vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im formellen Sinn ist insbesondere aus organisatorischen und/oder technischen Gründen unerlässlich;
  4. für das Pilotprojekt wird ein vollständiges Dossier erstellt, in dem der Zweck, der Umfang, der Evaluierungsbedarf, die Vorschriften, von denen es abweicht, die Massnahmen zur Abwendung möglicher Risiken einer Verletzung der Grundrechte der betroffenen Personen, das verantwortliche Organ, die Planung und die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen beschrieben werden.

Die automatisierte Bearbeitung von Personendaten in Pilotprojekten wird zudem im Gesetz über den Datenschutz, insbesondere dessen Artikel 22, geregelt.

Art. 35a Pilotprojekte – Testphase

Eine Testphase kann als unerlässlich angesehen werden, wenn:

  1. die Erfüllung einer Aufgabe technische Innovationen erfordert, deren Auswirkungen zunächst bewertet werden müssen, oder
  2. die Erfüllung einer Aufgabe bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen erfordert, deren Wirksamkeit zuerst evaluiert werden muss, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Organen.

Das verantwortliche Organ übermittelt dem Staatsrat spätestens zwei Jahre nach der Durchführung der Testphase einen Evaluationsbericht. In diesem Bericht schlägt es ihm die Fortsetzung oder den Abbruch des Versuchs vor.

Genehmigt der Staatsrat die Fortsetzung des Versuchs, leitet er unverzüglich das Gesetzgebungsverfahren zur Verabschiedung der erforderlichen formellen gesetzlichen Grundlagen ein. Er übermittelt dem Grossen Rat grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nach Beginn des Pilotprojekts einen Gesetzesentwurf.

Art. 35b Pilotprojekte – Verschiedene Bestimmungen

Soweit nötig gilt Artikel 35 während der gesamten Dauer des Projekts als gesetzliche Grundlage im Sinne von Artikel 54 der Kantonsverfassung über die Aufgabenerfüllung durch Dritte.

Auch die Gemeinden können unter denselben Voraussetzungen Pilotversuche durchführen. Die Durchführung eines Pilotversuchs muss in einem allgemeinverbindlichen Reglement vorgesehen werden.

6 Übergangsrecht

Art. 36

Falls nötig werden die Auslagerungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, bei ihrer Erneuerung, aber spätestens innert 5 Jahren an die Anforderungen des Abschnitts über die Auslagerung angepasst.

Die Einzelheiten zur Verwaltung der Zustimmung gemäss Artikel 5 und zur Verwendung der Mittel zur elektronischen Identifikation gemäss Artikel 34 werden nach und nach, aber spätestens innert 3 Jahren umgesetzt.

Egress

2020_195

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.12.2020 Erlass Grunderlass 01.03.2021 2020_195
07.10.2021 Art. 21 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_121
12.10.2023 Art. 3 Abs. 1, g) geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 30 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 30 Abs. 3 geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 35 Titel geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 35 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 35 Abs. 2 eingefügt 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 35 Abs. 3 eingefügt 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 35a eingefügt 01.01.2024 2023_087
12.10.2023 Art. 35b eingefügt 01.01.2024 2023_087

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 18.12.2020 01.03.2021 2020_195
Art. 3 Abs. 1, g) geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 21 Abs. 2 geändert 07.10.2021 01.01.2022 2021_121
Art. 30 Abs. 2 geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 30 Abs. 3 geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 35 Titel geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 35 Abs. 1 geändert 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 35 Abs. 2 eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 35 Abs. 3 eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 35a eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_087
Art. 35b eingefügt 12.10.2023 01.01.2024 2023_087