Dagegen ist der Unterhalt und allfällige Neubau der andern Altäre, Orgeln, Emporkirchen, der Kanzel, des Taufsteins, der innern Malerei, der Chorstühle und des Holzwerks im Chor, der Bänke, Weihwasserkessel, Gemälde, Möbel, des Seilwerks für die Kronleuchter, Lampen und Glocken, der grossen Gitter des Schiffes und des Chores, der Verschläge vor den Türen, samt diesen letztern und überhaupt alles dessen, was den Kultus betrifft, unter Vorbehalt der Verpflichtungen einzelner Familien oder Korporationen, zu Lasten der Stadt.
Der Stadt Freiburg ist ebenfalls der gewöhnliche Unterhalt der Pfarreiglocken und der Glockenstühle überbunden. Wenn eine der Glocken St. Maria oder St. Katharina sich spalten oder auf irgend eine andere Weise unbrauchbar werden sollte, hat die Stadt während einem Zeitraum von 5 Jahren das Recht, deren Material zu einem Neuguss der Glocke zu verwenden. Zieht dieselbe vor, auf dieses Recht zu verzichten und die Glocke nicht mehr zu ersetzen, so kann der Staat über das Material verfügen, welches jedoch zu einem religiösen Zweck verwendet werden muss.
Der Plattenboden, sei er von Ziegeln oder Steinplatten, der Stockwerke, der grossen Glocke, sowie die Kammer des beständigen Turmwächters wird von der Stadt erhalten und nötigenfalls neu erstellt.
Ebenso verhält es sich mit Allem, was das Zimmer des ständigen Turmwächters anbelangt.
Alle andern in den Artikeln 2, 3 und 4 nicht vorgesehenen Reparaturen sind zu Lasten des Staates.