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193.11

Statut der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg

vom 26.10.2000 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2008)

Präambel

Israelitische Kultusgemeinde – Statut

Einleitung

 

Personen jüdischen Glaubens mit Wohnsitz im Kanton Freiburg haben im Jahr 1895 den privatrechtlichen Verein «Israelitische Kultusgemeinde von Freiburg» gegründet. Gestützt auf Artikel 2 Abs. 3 der Staatsverfassung wurde die öffentlich-rechtliche Stellung beantragt. Der Grosse Rat hat in der Folge das Gesetz vom 3. Oktober 1990 über die Anerkennung der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg verabschiedet. Artikel 2 dieses Gesetzes sieht vor, dass die Kultusgemeinde sich ein Statut gibt. Das nachfolgende Statut wurde nach Massgabe von Artikel 6 des erwähnten Gesetzes angenommen.

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Das vorliegende Statut legt die Hauptregeln der Organisation und der Verwaltung der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg (Kultusgemeinde) als öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Massgabe des Gesetzes vom 3. Oktober 1990 über die Anerkennung der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg fest.

Vorbehalten bleiben die Bereiche, die vom religiösen Recht geregelt werden.

Art. 2 Sitz und Dauer

Die Kultusgemeinde hat ihren Sitz in Freiburg und ist von unbeschränkter Dauer.

Art. 3 Zweck

Die Kultusgemeinde hat zum Zweck:

  1. die Feier des israelitischen Kultus zu gewährleisten und zum Erwachen und zur Aufrechterhaltung der Gebräuche und des religiösen Geistes sowie des geistigen Lebens beizutragen;
  2. die jüdischen Interessen zu wahren und zu vertreten;
  3. die religiöse Ausbildung zu gewährleisten;
  4. im Rahmen der geltenden Gesetze und Reglemente die Beerdigung nach den religiösen Vorschriften zu sichern;
  5. Institutionen mit sozialem, kulturellem und religiösem Charakter zu gründen und zu unterstützen, soweit sie für das Judentum zweckmässig sind.

2 Mitglieder

2.1 Mitgliedschaft

Art. 4 Grundsatz

Mitglied der Kultusgemeinde ist, wer im Kanton Freiburg wohnhaft und gemäss dem religiösen Recht jüdischen Glaubens ist.

Art. 5 Dauer

Die Zugehörigkeit zur Kultusgemeinde besteht, solange das Mitglied seinen Wohnsitz nicht ausserhalb des Kantons verlegt oder seinen Austritt aus der Kultusgemeinde in der vorgeschriebenen Form erklärt hat.

Art. 6 Mitgliederverzeichnis

Die Kultusgemeinde führt ein Mitgliederverzeichnis. Dieses Verzeichnis wird vor allem auf Grund der Informationen von Gemeinden und vom Kanton erstellt.

2.2 Austritt

Art. 7 Austrittserklärung

Die Zugehörigkeit zur Kultusgemeinde geht durch eine schriftliche Austrittserklärung zu Ende, die per Einschreiben an den Vorstand gerichtet werden muss.

Art. 8 Erklärende Person

Wer eine Austrittserklärung abgeben will, muss das 16. Altersjahr vollendet haben und urteilsfähig sein.

Die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge sowie im Fall der Vormundschaft der Vormund sind berechtigt, die Austrittserklärung im Namen des Kindes oder der bevormundeten Person unter 16 Jahren abzugeben.

Unter Vorbehalt von Artikel 8 Abs. 2 ist niemand befugt, Erklärungen im Namen einer anderen Person abzugeben.

Art. 9 Modalitäten

Der Vorstand lädt die Person, die den Austritt wünscht, zu einem klärenden Gespräch mit einer Delegation, welcher der Präsident sowie der Kultusminister angehören, ein.

Wenn die Person, die den Austritt erklärt hat, an ihrem Entscheid festhält, gilt sie ab dem Datum als ausgetreten, an dem die Kultusgemeinde ihre schriftliche Austrittserklärung erhalten hat.

Art. 10 Streichung

Der Glaubenswechsel oder die Austrittserklärung bewirken den Verlust der Mitgliedschaft und die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis.

2.3 Stimm- und Wahlrecht sowie Wählbarkeit

Art. 11

Jedes schweizerische oder ausländische Mitglied der Kultusgemeinde, welches das 16. Lebensjahr erreicht hat, hat das Stimm- und Wahlrecht und ist wählbar.

3 Organisation

3.1 Organe

Art. 12 Organe

Die Organe der Gemeinschaft sind:

  1. die Generalversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. der Ausschuss für Rechnungsprüfung;
  4. der Ausschuss für Besteuerung;
  5. die weiteren Ausschüsse.

3.2 Generalversammlung

Art. 13 Zusammensetzung

Die Generalversammlung ist das höchste Organ der Kultusgemeinde. Sie setzt sich aus den Mitgliedern zusammen, die das Stimm- und Wählbarkeitsrecht innehaben. Sie ist für alle Fragen zuständig, die nach dem vorliegenden Statut nicht ausdrücklich der Kompetenz eines anderen Organs zugewiesen sind.

Die ordentliche Generalversammlung tritt jedes Jahr im Laufe des ersten Halbjahrs zusammen. Der Vorstand sorgt für die Einberufung durch Einladung.

Die Traktandenliste muss in der Einladung figurieren. Diese muss mindestens zwanzig Tage vor dem Zusammentreten der Generalversammlung an die Mitglieder versendet werden.

Anträge zur Traktandenliste müssen, damit sie an der Generalversammlung behandelt werden können, bis spätestens zehn Tage vor dem Zusammentreten der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.

Art. 14 Zuständigkeiten

Die Generalversammlung hat folgende Zuständigkeiten:

  1. Annahme und Änderung des Statuts; die Zustimmung des Staatsrates bleibt vorbehalten;
  2. Annahme und Änderung der Ausführungsbestimmungen des Statuts in der Form von Reglementen;
  3. Wahl des Präsidenten, der Mitglieder des Vorstands und der verschiedenen Ausschüsse;
  4. Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung, der Bilanz und des Revisorenberichts;
  5. Annahme des Budgets für das laufende Jahr und Festsetzung des Steuersatzes für die Mitglieder;
  6. Ernennung des Kultusministers sowie der Angestellten der Kultusgemeinde und Festlegung ihrer Verpflichtungen;
  7. Auflösung der Kultusgemeinde nach der Aufhebung des Gesetzes über die Anerkennung der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg.

Art. 15 Einberufung

Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Ferner muss auf Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Kultusgemeindemitglieder eine Generalversammlung einberufen werden.

Art. 16 Verhandlungen und Beschlussfassung

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nicht mindestens drei anwesende Mitglieder geheime Wahl oder Abstimmung verlangen.

Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

Kandidatinnen und Kandidaten werden im ersten Wahlgang mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Im zweiten Wahlgang genügt zur Wahl die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Der Präsident nimmt an den geheimen Wahlen und Abstimmungen teil. In den übrigen Fällen beteiligt er sich nur dann, wenn er bei Stimmengleichheit den Stichentscheid ausübt.

Art. 17 Protokoll

Über die Verhandlungen der Generalversammlung wird Protokoll geführt. Dieses Protokoll wird vom Präsidenten oder Vizepräsidenten und vom Sekretär oder seinem Vertreter unterzeichnet.

Das Protokoll muss an der nächsten Generalversammlung genehmigt werden.

3.3 Vorstand

Art. 18 Zusammensetzung

Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf von der Kultusgemeinde gewählten Mitgliedern zusammen, d.h. dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Kassier und mindestens einem weiteren Mitglied. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Generalversammlung für die Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Sie werden nicht entschädigt.

Art. 19 Vakanzen

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so muss die Ersatzwahl an der nächsten Generalversammlung erfolgen. Das neugewählte Mitglied wird für die restliche Dauer der laufenden Amtszeit gewählt.

Art. 20 Präsident

Der Präsident koordiniert die Tätigkeiten der Kultusgemeinde. Er führt die Korrespondenz, kontrolliert und unterzeichnet die Protokolle der Generalversammlung und der Sitzungen des Vorstandes mit dem Sekretär oder dem Kassier.

Er sorgt für die Durchsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstands.

Er legt der Generalversammlung jedes Jahr einen Bericht über die Aktivitäten der Kultusgemeinde im verflossenen Jahr ab.

Er besitzt die Kompetenz, einmalige Ausgaben zu beschliessen, die 1% des jährlichen Budgets nicht übersteigen. Insgesamt dürfen diese Ausgaben nicht mehr als 10% des Jahresbudgets darstellen.

Art. 21 Kompetenzen

Der Vorstand verwaltet die Angelegenheiten der Kultusgemeinde und nimmt die Vertretung nach aussen wahr.

Er bezeichnet die Delegierten der Kultusgemeinde an Versammlungen und anderen Anlässen des Schweizerischen Israelitischen Gemeindebundes. Er bezeichnet ebenfalls die Vertreter der Kultusgemeinde an allen übrigen Anlässen, zu denen sie geladen wird.

Er sorgt für die Einhaltung des Statuts und der Reglemente. Er stellt die Jahresrechnung und die Bilanz auf, erstellt das Budget und legt sie der Generalversammlung vor.

Er besitzt die Kompetenz, einmalige Ausgaben von 5% oder periodische Ausgaben von mehr als 1% des Jahresbudgets pro Monat und pro Fall zu beschliessen. Insgesamt dürfen diese Ausgaben jedoch nicht mehr als 20% des Jahresbudgets darstellen.

Der Vorstand wird durch Einladung des Präsidenten oder auf Antrag eines der Vorstandsmitglieder einberufen. Er kann wenn nötig Beschlüsse auf Grund von mündlichen Verhandlungen zwischen den Vorstandsmitgliedern treffen. Diese Beschlüsse müssen allerdings an der nächsten regulären Sitzung des Vorstands protokolliert werden.

Damit gültig verhandelt werden kann, bedarf es der Anwesenheit dreier Mitglieder des Vorstands. Es wird Protokoll geführt.

Art. 22 Aufsicht

Der Vorstand hat die Aufsicht über die Tätigkeiten der Angestellten der Kultusgemeinde.

Die Arbeitsverhältnisse mit den Angestellten der Kultusgemeinde werden von der Generalversammlung gekündigt. Der Angestellte muss zuvor angehört werden.

Art. 23 Unterschrift

Die Kultusgemeinde wird durch die Kollektivunterschrift von Präsident oder Vizepräsident und Sekretär oder – in Finanzangelegenheiten – Kassier verpflichtet.

Art. 24 Sekretär

Der Sekretär verfasst die Korrespondenz und führt die Protokolle der Generalversammlungen und Vorstandssitzungen. Er unterzeichnet mit dem Präsidenten den Briefverkehr und führt die Dokumentationsstelle und die Archive der Kultusgemeinde.

Art. 25 Kassier

Der Kassier führt die Buchhaltung der Kultusgemeinde. Er nimmt die Einnahmen entgegen, zahlt die vom Präsidenten eingesehenen Rechnungen und die Gehälter an die Angestellten der Kultusgemeinde.

Zusammen mit dem Präsidenten unterzeichnet er die Belege in Finanzangelegenheiten.

Er unterzeichnet kollektiv zu zweien Postchecks und Bankkonten.

Er kann über Ausgaben bis zu 500 Franken pro Jahr allein entscheiden.

Art. 26 Mitglieder

Die Mitglieder des Vorstands sind gehalten, vorläufig jene Mitglieder zu vertreten, die an der Ausübung ihres Amtes gehindert sein sollten.

Art. 27 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

3.4 Ausschuss für Rechnungsprüfung

Art. 28 Organisation und Aufgaben

Die Generalversammlung wählt alle vier Jahre zwei Revisoren und zwei Ersatzrevisoren, welche die Jahresrechnung zu prüfen und ihren schriftlichen Bericht und Antrag zu stellen haben.

Einer der Revisoren ist wieder wählbar, der andere wird am Ende der einjährigen Amtszeit durch einen der Ersatzrevisoren ersetzt.

Die Revisoren dürfen weder Ehepartner noch Verwandte in direkter Linie eines Vorstandsmitglieds sein.

3.5 Ausschuss für Besteuerung

Art. 29 Organisation und Aufgaben

Die Generalversammlung ernennt für eine Amtszeit den Präsidenten, den Kassier und ein weiteres Mitglied für den Ausschuss für Besteuerung. Diesem Ausschuss obliegt die Besteuerung sowie die Erhebung der Beiträge aufgrund der Informationen und Unterlagen des Staats und der Gemeinden.

Die Mitglieder des Ausschusses für Besteuerung unterliegen einer vorbehaltlosen Geheimhaltungspflicht über die ihnen aufgrund ihres Amtes bekannt gewordenen Informationen.

Art. 30 Rechtsmittel

Ein Mitglied der Kultusgemeinde, das mit dem Entscheid des Ausschusses für Besteuerung nicht einverstanden ist, kann bei diesem Ausschuss Einsprache erheben und beim Kantonsgericht Beschwerde einlegen.

Einsprache und Beschwerde müssen innert dreissig Tagen seit Bekanntgabe des Beschlusses des Ausschusses für Besteuerung erhoben werden.

Die Entscheide sind per Einschreiben zu eröffnen und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

3.6 Weitere Ausschüsse

Art. 31 Organisation und Aufgaben

Die Generalversammlung kann für jede Amtszeit weitere Ausschüsse schaffen, die Fragen zum Friedhof- und Bestattungswesen, des Unterhalts der Synagoge und des Gemeindezentrums, der Kultur und der Freizeitangebote zu behandeln haben.

Die Generalversammlung legt die Anzahl der Mitglieder, die Organisation sowie die Aufgaben der Ausschüsse in einem Reglement fest.

4 Finanzierung

Art. 32 Finanzierung

Die Finanzierung der Kultusgemeinde erfolgt durch:

  1. die auf Grund von Artikel 4 des Gesetzes vom 3. September 1990 über die Anerkennung der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg erhobenen Steuern;
  2. die Sondereinkommen (Mitzwoth, Hochzeiten, Bar-mitzwah und Bath-mitzwah, Todesfälle usw.);
  3. die Zinserträge aus den Friedhofkonzessionen;
  4. den Kapitalgewinn der Kultusgemeinde;
  5. Geschenke und Vermächtnisse.

Art. 33 Unentgeltlichkeit

Der Religionsunterricht ist unentgeltlich für die Kinder von Kultusgemeindemitgliedern. Das Unterrichtsmaterial wird zum Selbstkostenpreis abgegeben.

5 Synagoge und Gemeindezentrum

Art. 34 Organisation

Die Organisation der Synagoge und der Betrieb des Gemeindezentrums werden in einem Reglement des Vorstandes festgelegt.

Art. 35 Verwendung

Der Vorstand ist befugt, jüdischen Nicht-Mitgliedern die Einrichtungen für religiöse oder sonstige Anlässe zur Verfügung zu stellen gegen ein Entgelt, das im Einzelfall festgelegt wird.

Jede Leistung von Angestellten der Kultusgemeinde ausserhalb des Kantonsgebiets unterliegt der Zustimmung des Vorstands und ist in einem Übereinkommen zu regeln.

6 Revision des Statuts

Art. 36 Verfahren

Das Statut wird von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder der Kultusgemeinde total- oder teilrevidiert.

Der Beschluss der Generalversammlung über die Revision des Statuts bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder und der Zustimmung des Staatsrats.

Der Antrag zur Revision des Statuts muss ausdrücklich in der Einladung zur Generalversammlung enthalten sein. Der Entwurf muss der Einladung im Wortlaut beigelegt sein.

7 Verzicht auf die öffentlich-rechtliche Stellung

Art. 37 Beschluss

Der Verzicht auf die öffentlich-rechtliche Stellung kann nur auf Grund der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Generalversammlung beschlossen werden und wenn die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Gemeindemitglieder anwesend ist.

Die Einladung zur Generalversammlung, die sich mit dem Antrag auf Verzicht auf die öffentlich-rechtliche Stellung zu befassen hat, ist per Einschreiben und mit schriftlichem Bericht des Vorstands bis spätestens einen Monat im Voraus den Mitgliedern zuzusenden.

Der Beschluss auf Verzicht auf die öffentlich-rechtliche Stellung ist dem Staatsrat zu melden.

Für den Fall des Verzichts auf die öffentlich-rechtliche Stellung beschliesst die Generalversammlung über die privatrechtliche Stellung der Kultusgemeinde oder, soll die Kultusgemeinde aufgelöst werden, über die Zuweisung der Güter der Kultusgemeinde. Eine Verteilung der Güter zwischen den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 38 Wahlen

Die Mitglieder der Organe werden im Zeitpunkt der Statutengenehmigung durch die Generalversammlung gewählt und treten ihr Amt am 1. Januar des der Zustimmung des Staatsrats folgenden Jahres und unter Vorbehalt dieser Zustimmung an. Die bisherigen Mitglieder der Organe bleiben bis zum Inkrafttreten des Statuts im Amt.

Art. 39 Aufhebung und Inkrafttreten

Das vorliegende Statut hebt die bisherigen privatrechtlichen Statuten vom 5. September 1976 auf.

Das vorliegende Statut tritt am 1. Januar des der Zustimmung des Staatsrats folgenden Jahres in Kraft.

Das vorliegende Statut wurde von der Generalversammlung am 26. Oktober 2000 angenommen.

Egress

Genehmigung

 

Dieses Statut ist vom Staatsrat am 11.12.2000 genehmigt worden.

BL/AGS 2000 f 818 / d 799

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.10.2000 Erlass Grunderlass 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 818 / d 799
08.01.2008 Art. 30 geändert 01.01.2008 2008_001

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 26.10.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 818 / d 799
Art. 30 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001