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212.4.11

Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

(IHBUV)

vom 14.12.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2025)

Präambel

Unterhaltsbeiträgen, Inkassohilfe und Bevorschussung – V

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Artikel 2, 6, 8 und 19 des Gesetzes vom 8. September 2021 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IHBUG);

auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständige Behörde (Art. 2 IHBUG[1])

Das Kantonale Sozialamt (KSA) ist die zuständige Behörde, welche die Inkassohilfe leistet und die Bevorschussung von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen gewährt.

Art. 2 Aufgaben (Art. 3 und 23 IHBUG[2])

Für das Inkasso kann das KSA sämtliche erforderlichen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verfahren einleiten. Das KSA entscheidet, in Übereinstimmung mit den Interessen der unterhaltsberechtigten Personen, welche Verfahren einzuleiten sind; Fälle, in denen das KSA beschliesst, ein Inkassounternehmen für das Inkasso zu beauftragen, bleiben vorbehalten.

Das KSA unterstützt die unterhaltsberechtigte Person bei deren Schritten für die direkte Auszahlung der Familienzulagen im Sinne der eidgenössischen Gesetzgebung über die Familienzulagen.

Für allfällige zusätzliche Zulagen (sogenannte Arbeitgeberzulagen) interveniert das KSA bei der unterhaltspflichtigen Person und unternimmt, wenn nötig, die erforderlichen Massnahmen für das Inkasso dieser Zulagen.

Wenn nötig, organisiert das KSA die Übersetzung von Unterhaltstiteln und streckt die damit verbundenen Kosten vor.

Art. 3 Informationsgesuch an andere Behörden (Art. 7 InkHV[3] und Art. 4 IHBUG[4])

Die Informationen, welche das KSA bei anderen Behörden einholen kann, müssen sich strikt auf die für die Erfüllung seines Auftrages unbedingt erforderlichen Informationen beschränken.

Die erforderlichen Informationen und die betroffenen Behörden sind:

  1. die kantonale Steuerverwaltung, für die letzten Steuerveranlagungen;
  2. die Einwohnerkontrolle, für den Wohnsitz und die Haushaltszusammensetzung;
  3. die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, für die Verfügungen über die Krankenkassenprämienverbilligungen, die entrichteten AHV- oder IV-Renten und die geleisteten Ergänzungsleistungen;
  4. die Behörde, welche den Unterhaltstitel erlassen hat, um zu bestimmen, ob der Entscheid rechtskräftig und vollstreckbar ist, oder ob ein neuer Entscheid gefällt worden ist;
  5. die betroffene Arbeitslosenkasse bzw. die betroffenen Arbeitslosenkassen, für die Taggeldabrechnungen und andere Informationen über die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit;
  6. der betroffene Sozialdienst und der für die Sozialhilfe zuständige Sektor bei der Kantonsverwaltung, für die Verfügungen über die materielle Hilfe und das Sozialhilfebudget;
  7. das Amt für Bevölkerung und Migration, für Fragen zu ausgestellten Ausweisen oder Aufenthaltsbewilligungen;
  8. die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, für die angeordneten Schutzmassnahmen;
  9. das zuständige Beistandschaftsamt, für Auskünfte über die finanzielle Situation, wenn die Person unter Beistandschaft steht;
  10. die Versicherungen, für bezahlte Erwerbsausfallentschädigungen infolge Krankheit oder Unfall;
  11. die Universitäten, die Hochschulen und die anderen Bildungseinrichtungen, für die Ausbildungsbestätigungen;
  12. das Betreibungsamt, für Betreibungs- und Verlustscheinregisterauszüge;
  13. das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt, für Fahrzeugausweise.

2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Bevorschussung und Inkassohilfe

2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 4 Wohnsitz (Art. 5 Abs. 1 InkHV; Art. 5 Abs. 4 Bst. a IHBUG[5])

Um eine Bevorschussung oder Inkassohilfe zu erhalten, muss die unterhaltsberechtigte Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Freiburg haben.

Art. 5 Person ausländischer Nationalität (Art. 5 Abs. 5 IHBUG[6])

Die unterhaltsberechtigte Person ausländischer Nationalität kann eine Unterhaltsbevorschussung während des Verfahrens zur Verlängerung ihres Ausländerausweises verlangen, ausser wenn die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Aufenthalts nicht gegeben sind.

Sofern die betroffene Person auf eine erste Aufenthaltsbewilligung wartet, kann sie keine Unterhaltsbevorschussung verlangen.

Asylsuchende können keine Bevorschussung in Anspruch nehmen.

Art. 6 Unterhaltstitel für das volljährige Kind (Art. 6 Abs. 2 und 3 IHBUG[7])

Damit eine Bevorschussung geleistet wird, muss das volljährige Kind dem KSA alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen zustellen, die aufzeigen, dass die unterhaltspflichtige Person im Zeitpunkt, als sie den nicht von der Justizbehörde genehmigten Vertrag unterzeichnete, über ausreichende Ressourcen verfügte, um den vorgesehenen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.

2.2 Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

Art. 7 Beginn des Anspruchs auf Bevorschussung (Art. 7 und 10 IHBUG[8])

Der Anspruch auf Bevorschussung besteht ab jenem Tag, an dem das vollständige Gesuch der Post oder dem KSA übergeben wird.

Damit das Gesuch als vollständig gilt, muss es die folgenden Unterlagen enthalten:

  1. das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular, einschliesslich des Gesuchs, der eidesstaatlichen Verpflichtungserklärung und des Auftrags;
  2. den letzten rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid oder den Vertrag, der die Unterhaltspflicht regelt;
  3. die letzte Steuerveranlagung, auch jene der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Konkubinatspartnerin bzw. des Konkubinatspartners;
  4. den letzten Lohnausweis, auch jenen der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Konkubinatspartnerin bzw. des Konkubinatspartners;
  5. die letzten drei Lohnabrechnungen, auch jene der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Konkubinatspartnerin bzw. des Konkubinatspartners, für Haupt- und Nebeneinkommen;
  6. den Arbeits- oder Lehrvertrag, auch jenen der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Konkubinatspartnerin bzw. des Konkubinatspartners;
  7. die Taggeldabrechnungen, auch jene der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Konkubinatspartnerin bzw. des Konkubinatspartners;
  8. die Zahlungsbelege oder der letzte Entscheid über AHV-/IV-/BVG-/UVG-Renten, auch jene der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Konkubinatspartnerin bzw. des Konkubinatspartners;
  9. die Abrechnung über Erwerbsersatzleistungen, auch jene der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Konkubinatspartnerin bzw. des Konkubinatspartners;
  10. die Buchhaltung für das dem Gesuch vorangehende Jahr oder die letzte abgeschlossene Buchhaltung für Selbständigerwerbende, auch jene der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Konkubinatspartnerin bzw. des Konkubinatspartners;
  11. die Ausbildungsbestätigung des sich noch in der Ausbildung befindlichen Kindes;
  12. jedes nützliche Dokument zum Stipendienbetrag, der von einer privaten Stelle entrichtet wird;
  13. die Bestätigung des Sozialdienstes, wenn die unterhaltsberechtigte Person oder der obhutsberechtigte Elternteil Sozialhilfeleistungen bezieht;
  14. den Ausländerausweis für Personen mit ausländischer Nationalität;
  15. den Familienausweis oder den Eheschein, wenn die gesuchstellende Person oder der obhutsberechtigte Elternteil wiederverheiratet ist.

Ist das Gesuch unvollständig, so schickt das KSA der gesuchstellenden Person eine Mahnung und teilt ihr mit, welche Informationen oder Dokumente fehlen. Das KSA teilt der gesuchstellenden Person ebenfalls mit, dass der Anspruch auf Bevorschussung nicht entstehen wird, bevor das Gesuch vollständig ist.

Das KSA erbringt keine Hilfeleistungen für allfällige Unterhaltsausstände, die zum Zeitpunkt der Dossiereröffnung bereits bestehen.

2.3 Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Bevorschussung (Art. 8 Abs. 3 IHBUG[9])

Art. 8 Massgebendes Einkommen (Art. 10 IHBUG[10])

Das massgebende Einkommen beinhaltet:

  1. den durchschnittlichen monatlichen Nettolohn, nach Abzug der Familienzulagen;
  2. den durchschnittlichen monatlichen Nettolohn aus einem Nebenerwerb;
  3. die Sozialversicherungsleistungen, wie z. B. AHV- oder IV-Renten;
  4. die Taggelder der Arbeitslosenversicherung;
  5. die Erwerbsausfallentschädigungen einer Versicherung, wie die Er-werbsersatzleistungen oder die Krankentaggelder;
  6. das Nettovermögenseinkommen gemäss den Angaben in der letzten Steuerveranlagung;
  7. den Eigenmietwert der Immobilien gemäss den Angaben in der letzten Steuerveranlagung;
  8. den Lernendenlohn;
  9. jedes andere monatlich oder einmalig ausgerichtete Einkommen, mit Ausnahme der Leistungen, die gestützt auf das Gesetz über Ergänzungsleistungen oder das Sozialhilfegesetz entrichtet werden;
  10. für quellensteuerpflichtige Personen die monatlich vom Lohn abgezogene Steuer.

Für Selbstständigerwerbende wird der durchschnittliche monatliche Nettolohn auf der Grundlage der Buchhaltung des vorangehenden Jahres berechnet. Als Einkommen werden zusätzlich zu den Einbkommen nach Absatz 1 insbesondere berücksichtigt:

  1. das Geschäftsergebnis;
  2. die Privatentnahmen;
  3. die ausserordentlichen Rückstellungen;
  4. die Übernahme von persönlichen Auslagen, wie z. B. Telefon-, Internet- oder Mietkosten, wenn die Tätigkeit in einer privaten Wohnung ausgeübt wird;
  5. die ausserordentlichen Amortisationen.

Für ein Kind werden zusätzlich zu den Einkommen nach Absatz 1 und 2 insbesondere berücksichtigt:

  1. die Stipendien, die von einer vom Staat unabhängigen Stelle entrichtet wurden;
  2. der Praktikums- oder Lernendenlohn;
  3. die Beiträge an die Ausbildungskosten.

Vom nach den Absätzen 1-3 berechneten massgebenden Einkommen müssen die folgenden Beträge abgezogen werden:

  1. die Schuldzinsen, insbesondere Hypothekarzinsen, gemäss der letzten Steuerveranlagung;
  2. die bezahlten Unterhaltsbeiträge zugunsten eines Kindes, das nicht im gleichen Haushalt lebt.

Art. 9 Massgebendes Vermögen

Das massgebende Vermögen beinhaltet:

  1. die Vermögenswerte auf einem Konto bei einer Bank, bei der Post oder bei einer anderen Institution;
  2. Bargeld, Sammlungen und die beweglichen Sachen von hohem Wert (Fahrzeuge, Gold usw.);
  3. den Steuerwert der Immobilien;
  4. den Rückkaufswert des Guthabens der privaten Vorsorge.

Vom nach Absatz 1 berechneten massgebenden Vermögen müssen abgezogen werden:

  1. die Schulden, insbesondere die Hypothekarschuld;
  2. die Unterhaltsbeitragsschulden, wenn die unterhaltspflichtige Person eine Zahlungsvereinbarung eingegangen ist und die Unterhaltsbeiträge monatlich überweist.

Für die unterhaltsberechtigten Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, wird der Betrag, der die für die Ausübung der Erwerbstätigkeit notwendigen beweglichen Sachen betrifft, in der Berechnung nicht berücksichtigt. Für diese Personen wird zudem der Rückkaufswert des Guthabens der privaten Vorsorge um die Hälfte reduziert.

Art. 10 Einkommensgrenzen für die Bevorschussung zugunsten von Kindern

Die Bevorschussung kann gewährt werden, wenn das massgebende Einkommen im Sinne von Artikel 8 die Grenzen nach den Absätzen 2 bis 6 nicht überschreitet. Im Fall einer Überschreitung wird die Bevorschussung entsprechend dem massgebenden Einkommen reduziert.

Für eine alleinstehende Person mit einem oder mehreren unterhaltsberechtigten Kindern:

Bevorschussung Einkommen (1 Erwachsene/r 1 Kind) Einkommen (1 Erwachsene/r 2 Kinder) Einkommen (1 Erwachsene/r 3 Kinder) Einkommen (1 Erwachsene/r 4 Kinder)
Höchstbetrag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a IHBUG bis Fr. 4530 bis Fr. 5310 bis Fr. 6320 bis Fr. 7230
Fr. 864 bis Fr. 4605 bis Fr. 5400 bis Fr. 6425 bis Fr. 7350
Fr. 720 bis Fr. 4680 bis Fr. 5490 bis Fr. 6530 bis Fr. 7470
Fr. 576 bis Fr. 4755 bis Fr. 5580 bis Fr. 6635 bis Fr. 7590
Fr. 432 bis Fr. 4830 bis Fr. 5670 bis Fr. 6740 bis Fr. 7710
Fr. 288 bis Fr. 4905 bis Fr. 5760 bis Fr. 6845 bis Fr. 7830
Fr. 144 bis Fr. 4990 bis Fr. 5850 bis Fr. 6950 bis Fr. 7950
Kein Anspruch auf Bevorschussung ab Fr. 4991 ab Fr. 5851 ab Fr. 6951 ab Fr. 7951

Für eine alleinstehende Person mit mehr als vier Kindern werden die folgenden Beträge zu den Einkommensgrenzen nach Absatz 2 hinzugerechnet:

  1. 1 zusätzliches Kind: Fr. 730
  2. 2 zusätzliche Kinder: Fr. 745
  3. 3 zusätzliche Kinder: Fr. 760
  4. 4 zusätzliche Kinder: Fr. 780
  5. 5 zusätzliche Kinder: Fr. 800

Für ein Ehe- oder stabiles Konkubinatspaar mit einem oder mehreren Kindern:

Bevorschussung Einkommen (2 Erwachsene 1 Kind) Einkommen (2 Erwachsene 2 Kinder) Einkommen (2 Erwachsene 3 Kinder) Einkommen (2 Erwachsene 4 Kinder)
Höchstbetrag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a IHBUG bis Fr. 5480 bis Fr. 6230 bis Fr. 7240 bis Fr. 8150
Fr. 864 bis Fr. 5565 bis Fr. 6330 bis Fr. 7360 bis Fr. 8280
Fr. 720 bis Fr. 5650 bis Fr. 6430 bis Fr. 7480 bis Fr. 8410
Fr. 576 bis Fr. 5735 bis Fr. 6530 bis Fr. 7600 bis Fr. 8540
Fr. 432 bis Fr. 5820 bis Fr. 6630 bis Fr. 7720 bis Fr. 8670
Fr. 288 bis Fr. 5905 bis Fr. 6730 bis Fr. 7840 bis Fr. 8800
Fr. 144 bis Fr. 5990 bis Fr. 6830 bis Fr. 7960 bis Fr. 8930
Kein Anspruch auf Bevorschussung ab Fr. 5991 ab Fr. 6831 ab Fr. 7961 ab Fr. 8931

Für ein Ehe- oder stabiles Konkubinatspaar mit mehr als 4 Kindern werden die folgenden Beträge zu den Einkommensgrenzen nach Absatz 4 hinzugerechnet:

  1. 1 zusätzliches Kind: Fr. 730
  2. 2 zusätzliche Kinder: Fr. 745
  3. 3 zusätzliche Kinder: Fr. 760
  4. 4 zusätzliche Kinder: Fr. 780
  5. 5 zusätzliche Kinder: Fr. 800

Erzielt ein minderjähriges oder ein volljähriges Kind ein Einkommen von mehr als 1800 Franken, so besteht während des Zeitraums, in dem es ein solches Einkommen erzielt, kein Anspruch auf Bevorschussung.

Lebt ein minderjähriges oder volljähriges Kind allein, so bestimmt sich der Anspruch auf Bevorschussung wie folgt:

Einkommen Bevorschussung
bis Fr. 1200 Höchstbetrag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a IHBUG
bis Fr. 1300 Fr. 864
bis Fr. 1400 Fr. 720
bis Fr. 1500 Fr. 576
bis Fr. 1600 Fr. 432
bis Fr. 1700 Fr. 288
bis Fr. 1800 Fr. 144
ab Fr. 1801 Kein Anspruch auf Bevorschussung

Art. 11 Einkommensgrenzen für die Bevorschussung zugunsten von Ehegattinnen und Ehegatten und Ex-Ehegattinnen und Ex-Ehegatten

Die Bevorschussung kann gewährt werden, wenn das massgebende Einkommen im Sinne von Artikel 8 die Grenzen nach den Absätzen 2 und 3 nicht überschreitet.

Für eine alleinstehende Person mit einem oder mehreren Kindern beträgt die Bevorschussung 250 Franken, sofern deren Einkommen tiefer oder gleich hoch wie die folgenden Beträge ist:

  1. Alleinstehende Person ohne Kind: Fr. 2000
  2. Alleinstehende Person mit 1 Kind: Fr. 2600
  3. Alleinstehende Person mit 2 Kindern: Fr. 3200
  4. Alleinstehende Person mit 3 Kindern: Fr. 3800
  5. Alleinstehende Person mit 4 Kindern: Fr. 4400
  6. Pro zusätzliches Kind: Fr. 600

Für eine Person im stabilen Konkubinat ohne Kind oder mit einem oder mehreren Kindern beträgt die Bevorschussung 250 Franken, sofern deren Einkommen tiefer oder gleich hoch wie die folgenden Beträge ist:

  1. Stabiles Konkubinatspaar ohne Kind: Fr. 4000
  2. Stabiles Konkubinatspaar mit 1 Kind: Fr. 4600
  3. Stabiles Konkubinatspaar mit 2 Kindern: Fr. 5200
  4. Stabiles Konkubinatspaar mit 3 Kindern: Fr. 5800
  5. Stabiles Konkubinatspaar mit 4 Kindern: Fr. 6400
  6. Pro zusätzliches Kind: Fr. 600

Art. 12 Vermögensgrenze

Die Bevorschussung kann gewährt werden, wenn das massgebende Vermögen im Sinne von Artikel 9 die Grenzen nach den Absätzen 2-4 nicht überschreitet.

Die Vermögensgrenze für eine alleinstehende unterhaltsberechtigte Person wird bei 20'000 Franken und die Vermögensgrenze für ein verheiratetes Paar oder für zwei Erwachsene in einem stabilen Konkubinat bei 40'000 Franken festgelegt.

Die Vermögensgrenze für eine erwachsene Person mit einem oder mehreren unterhaltsberechtigten Kindern wird wie folgt festgelegt:

  1. 1 Erwachsene/r und 1 Kind: Fr. 40'000
  2. 1 Erwachsene/r und 2 Kinder: Fr. 49'000
  3. 1 Erwachsene/r und 3 Kinder: Fr. 57'000
  4. 1 Erwachsene/r und 4 Kinder: Fr. 63'500
  5. Pro zusätzliches Kind: Fr. 5000

Die Vermögensgrenze für ein Ehe- oder stabiles Konkubinatspaar mit einem oder mehreren Kindern wird wie folgt festgelegt:

  1. 2 Erwachsene und 1 Kind: Fr. 60'000
  2. 2 Erwachsene und 2 Kinder: Fr. 69'000
  3. 2 Erwachsene und 3 Kinder: Fr. 77'000
  4. 2 Erwachsene und 4 Kinder: Fr. 83'500
  5. Pro zusätzliches Kind: Fr. 5000

Gehört eine Immobilie zum Vermögen, wird die Vermögensgrenze verdoppelt, wenn es sich dabei um die Wohnung der unterhaltsberechtigten Person handelt.

Art. 13 Spezialfall

Bei Wohngemeinschaften wird ein Pauschalbetrag von 1000 Franken zum Einkommen der gesuchstellenden Person hinzugerechnet.

Nicht hinzugefügt wird dieser Betrag dem Einkommen von alleinlebenden minderjährigen oder volljährigen Kindern im Sinne von Artikel 10 Abs. 7 dieser Verordnung.

3 Observierung (Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 IHBUG[11])

Art. 14 Einsichtnahme in das gesammelte Material

Die observierte Person, kann jederzeit und auf einfaches Gesuch hin die Einsichtnahme in die sie betreffenden gesammelten Informationen verlangen.

Ab dem Moment, in dem die observierte Person über die Überwachung informiert wurde, kann sie innert einer Frist von 30 Tagen eine Stellungnahme einreichen. Während dieses Zeitraums kann kein Entscheid gefällt werden. Die observierte Person wird nach dem Abschluss der Observierung über die Observierung informiert.

Die Einsichtnahme in die gesammelten Informationen erfolgt in den Räumlichkeiten des Kantonalen Sozialamts.

Auf Gesuch hin wird eine Kopie der Informationen an die observierte Person übermittelt. Das Kopieren der Dokumente ist unentgeltlich.

Im Falle einer Streitigkeit über die Einsichtnahme in die Informationem wird ein formeller Entscheid erlassen.

Im Übrigen wird insbesondere zur Frage der rechtlichen Ansprüche im Falle einer Persönlichkeitsverletzung auf die Artikel 23 ff. DSchG verwiesen.

Art. 15 Personal, welches die Informationen einsehen darf

Das infolge einer Observierung gesammelte Material kann einzig von den mit der Dossierführung beauftragten Personen eingesehen werden.

Art. 16 Vernichtung des gesammelten Materials

Sobald ein Entscheid über die während Observierung gesammelten Daten rechtskräftig geworden ist, müssen sämtliche Dokumente und sämtliche Belege, die im Rahmen einer Observierung erlangt worden sind, zerstört werden; Artikel 19 Abs. 2 IHBUG[12] bleibt vorbehalten.

4 Inkassoauftrag

Art. 17 Inkassoauftrag

Das KSA kann gemäss Abschnitt 2 ein Inkassounternehmen mit den Inkassoaufgaben beauftragen.

Dafür müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  1. Die laufenden Unterhaltsbeiträge werden nicht länger in Rechnung gestellt.
  2. Die Forderungen konnten im Betreibungsverfahren nicht eingetrieben werden oder haben zur Ausstellung eines Verlustscheins geführt.
  3. Das Inkasso würde eine zu weitgehende Intervention erfordern.

Die Kosten im Zusammenhang mit diesem Auftrag werden der unterhaltspflichtigen Person auferlegt.

Art. 18 Auswahl des Inkassounternehmens

Das ausgewählte Inkassounternehmen muss die folgenden Voraussetzungen zwingend erfüllen:

  1. Es muss alle Massnahmen unterlassen, die eine Einschüchterung der unterhaltspflichtigen Person bewirken würden.
  2. Es muss vermeiden, dass der unterhaltspflichtigen Person übermässige und ungerechtfertigte Kosten in Rechnung gestellt werden.
  3. Es muss der Löschung der Betreibung zustimmen, sobald die Forderung bezahlt wurde.
  4. Es muss die Bestimmungen des Datenschutzrechts einhalten, wobei es insbesondere jene Daten, die es aufgrund des Auftrags des Kantonalen Sozialamts erhalten hat, nicht für die Bearbeitung von Dossiers anderer Gläubiger der unterhaltspflichtigen Person verwenden darf.

Im Falle einer Widerhandlung gegen eine dieser Voraussetzungen kann dem Inkassounternehmen jederzeit der Auftrag entzogen werden und einer anderen Partnerin oder einem anderen Partner erteilt werden.

5 Kosten der Inkassohilfe (Art. 17–19 InkHV[13] und Art. 26 IHBUG[14])

Art. 19 Allgemeines

Alle Leistungen des KSA für das Inkasso der Unterhaltsbeiträge sind unentgeltlich.

Kosten Dritter, insbesondere die Betreibungskosten, die Verfahrenskosten und die Übersetzungskosten, werden vom KSA vorgestreckt. Sie werden der unterhaltspflichtigen Person in Rechnung gestellt.

Die Kosten Dritter können der unterhaltsberechtigten Person in den Fällen nach Artikel 26 IHBUG[15] und Artikel 20 dieser Verordnung auferlegt werden.

Art. 20 Kosten Dritter zulasten der unterhaltsberechtigten Person und Verletzung der Mitwirkungspflicht

Für den Fall, dass das KSA aufgrund falscher Informationen der unterhaltsberechtigten Person Handlungen vorgenommen hat, können die Kosten Dritter der unterhaltsberechtigten Person auferlegt werden, unabhängig von ihrer finanziellen Situation.

Dazu müssen drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  1. Die unterhaltsberechtigte Person hat falsche Informationen gegeben oder hat es unterlassen, aktuelle Informationen mitzuteilen, wodurch sie die Mitwirkung nach Artikel 7 IHBUG[16] verletzt hat.
  2. Gestützt auf diese Informationen sind Verfahren eingeleitet worden.
  3. Dem KSA sind in diesen Verfahren Kosten auferlegt worden.

Kosten nach Absatz 2 Bst. c sind insbesondere:

  1. Gerichtskosten;
  2. Betreibungskosten;
  3. Parteientschädigungen zulasten des KSA;
  4. dem KSA in Rechnung gestellten Gebühren;
  5. Übersetzungskosten.

6 Schlussbestimmungen

Art. 21 Entscheid des Kantonalen Sozialamts

Alle Entscheide des KSA sind unentgeltlich.

Egress

2021_184

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.12.2021 Erlass Grunderlass 01.01.2022 2021_184
31.01.2022 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2022_006
31.01.2022 Art. 10 Abs. 2 totalrevidiert 01.01.2022 2022_006
31.01.2022 Art. 10 Abs. 3 totalrevidiert 01.01.2022 2022_006
31.01.2022 Art. 10 Abs. 4 totalrevidiert 01.01.2022 2022_006
31.01.2022 Art. 10 Abs. 5 totalrevidiert 01.01.2022 2022_006
31.01.2022 Art. 10 Abs. 6 totalrevidiert 01.01.2022 2022_006
31.01.2022 Art. 10 Abs. 7 totalrevidiert 01.01.2022 2022_006
31.01.2022 Art. 11 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2022_006
31.01.2022 Art. 11 Abs. 2 totalrevidiert 01.01.2022 2022_006
31.01.2022 Art. 11 Abs. 3 totalrevidiert 01.01.2022 2022_006
31.01.2022 Art. 12 Abs. 3 totalrevidiert 01.01.2022 2022_006
31.01.2022 Art. 12 Abs. 4 totalrevidiert 01.01.2022 2022_006
31.01.2022 Art. 13 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2022_006
31.01.2022 Art. 13 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2022_006
20.12.2022 Art. 10 Abs. 2, Tabelle, "Fr. 864" umbenannt 01.01.2023 2022_145
20.12.2022 Art. 10 Abs. 2, Tabelle, "Fr. 720" umbenannt 01.01.2023 2022_145
20.12.2022 Art. 10 Abs. 2, Tabelle, "Fr. 576" umbenannt 01.01.2023 2022_145
20.12.2022 Art. 10 Abs. 2, Tabelle, "Fr. 432" umbenannt 01.01.2023 2022_145
20.12.2022 Art. 10 Abs. 2, Tabelle, "Fr. 288" umbenannt 01.01.2023 2022_145
20.12.2022 Art. 10 Abs. 4, Tabelle, "Fr. 864" umbenannt 01.01.2023 2022_145
20.12.2022 Art. 10 Abs. 4, Tabelle, "Fr. 720" umbenannt 01.01.2023 2022_145
20.12.2022 Art. 10 Abs. 4, Tabelle, "Fr. 576" umbenannt 01.01.2023 2022_145
20.12.2022 Art. 10 Abs. 4, Tabelle, "Fr. 432" umbenannt 01.01.2023 2022_145
20.12.2022 Art. 10 Abs. 4, Tabelle, "Fr. 288" umbenannt 01.01.2023 2022_145
20.12.2022 Art. 10 Abs. 7, Tabelle, "bis Fr. 1300" / "Bevorschussung" geändert 01.01.2023 2022_145
20.12.2022 Art. 10 Abs. 7, Tabelle, "bis Fr. 1400" / "Bevorschussung" geändert 01.01.2023 2022_145
20.12.2022 Art. 10 Abs. 7, Tabelle, "bis Fr. 1500" / "Bevorschussung" geändert 01.01.2023 2022_145
20.12.2022 Art. 10 Abs. 7, Tabelle, "bis Fr. 1600" / "Bevorschussung" geändert 01.01.2023 2022_145
20.12.2022 Art. 10 Abs. 7, Tabelle, "bis Fr. 1700" / "Bevorschussung" geändert 01.01.2023 2022_145
05.11.2024 Art. 10 Abs. 2, Tabelle, "Fr. 864" umbenannt 01.01.2025 2024_088
05.11.2024 Art. 10 Abs. 2, Tabelle, "Fr. 720" umbenannt 01.01.2025 2024_088
05.11.2024 Art. 10 Abs. 2, Tabelle, "Fr. 576" umbenannt 01.01.2025 2024_088
05.11.2024 Art. 10 Abs. 2, Tabelle, "Fr. 432" umbenannt 01.01.2025 2024_088
05.11.2024 Art. 10 Abs. 2, Tabelle, "Fr. 288" umbenannt 01.01.2025 2024_088
05.11.2024 Art. 10 Abs. 2, Tabelle, "Fr. 144" umbenannt 01.01.2025 2024_088
05.11.2024 Art. 10 Abs. 4, Tabelle, "Fr. 864" umbenannt 01.01.2025 2024_088
05.11.2024 Art. 10 Abs. 4, Tabelle, "Fr. 720" umbenannt 01.01.2025 2024_088
05.11.2024 Art. 10 Abs. 4, Tabelle, "Fr. 576" umbenannt 01.01.2025 2024_088
05.11.2024 Art. 10 Abs. 4, Tabelle, "Fr. 432" umbenannt 01.01.2025 2024_088
05.11.2024 Art. 10 Abs. 4, Tabelle, "Fr. 288" umbenannt 01.01.2025 2024_088
05.11.2024 Art. 10 Abs. 4, Tabelle, "Fr. 144" umbenannt 01.01.2025 2024_088
05.11.2024 Art. 10 Abs. 7, Tabelle, "bis Fr. 1300" / "Bevorschussung" geändert 01.01.2025 2024_088
05.11.2024 Art. 10 Abs. 7, Tabelle, "bis Fr. 1400" / "Bevorschussung" geändert 01.01.2025 2024_088
05.11.2024 Art. 10 Abs. 7, Tabelle, "bis Fr. 1500" / "Bevorschussung" geändert 01.01.2025 2024_088
05.11.2024 Art. 10 Abs. 7, Tabelle, "bis Fr. 1600" / "Bevorschussung" geändert 01.01.2025 2024_088
05.11.2024 Art. 10 Abs. 7, Tabelle, "bis Fr. 1700" / "Bevorschussung" geändert 01.01.2025 2024_088
05.11.2024 Art. 10 Abs. 7, Tabelle, "bis Fr. 1800" / "Bevorschussung" geändert 01.01.2025 2024_088

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 14.12.2021 01.01.2022 2021_184
Art. 10 Abs. 1 geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_006
Art. 10 Abs. 2 totalrevidiert 31.01.2022 01.01.2022 2022_006
Art. 10 Abs. 2, Tabelle, "Fr. 864" umbenannt 20.12.2022 01.01.2023 2022_145
Art. 10 Abs. 2, Tabelle, "Fr. 864" umbenannt 05.11.2024 01.01.2025 2024_088
Art. 10 Abs. 2, Tabelle, "Fr. 720" umbenannt 20.12.2022 01.01.2023 2022_145
Art. 10 Abs. 2, Tabelle, "Fr. 720" umbenannt 05.11.2024 01.01.2025 2024_088
Art. 10 Abs. 2, Tabelle, "Fr. 576" umbenannt 20.12.2022 01.01.2023 2022_145
Art. 10 Abs. 2, Tabelle, "Fr. 576" umbenannt 05.11.2024 01.01.2025 2024_088
Art. 10 Abs. 2, Tabelle, "Fr. 432" umbenannt 20.12.2022 01.01.2023 2022_145
Art. 10 Abs. 2, Tabelle, "Fr. 432" umbenannt 05.11.2024 01.01.2025 2024_088
Art. 10 Abs. 2, Tabelle, "Fr. 288" umbenannt 20.12.2022 01.01.2023 2022_145
Art. 10 Abs. 2, Tabelle, "Fr. 288" umbenannt 05.11.2024 01.01.2025 2024_088
Art. 10 Abs. 2, Tabelle, "Fr. 144" umbenannt 05.11.2024 01.01.2025 2024_088
Art. 10 Abs. 3 totalrevidiert 31.01.2022 01.01.2022 2022_006
Art. 10 Abs. 4 totalrevidiert 31.01.2022 01.01.2022 2022_006
Art. 10 Abs. 4, Tabelle, "Fr. 864" umbenannt 20.12.2022 01.01.2023 2022_145
Art. 10 Abs. 4, Tabelle, "Fr. 864" umbenannt 05.11.2024 01.01.2025 2024_088
Art. 10 Abs. 4, Tabelle, "Fr. 720" umbenannt 20.12.2022 01.01.2023 2022_145
Art. 10 Abs. 4, Tabelle, "Fr. 720" umbenannt 05.11.2024 01.01.2025 2024_088
Art. 10 Abs. 4, Tabelle, "Fr. 576" umbenannt 20.12.2022 01.01.2023 2022_145
Art. 10 Abs. 4, Tabelle, "Fr. 576" umbenannt 05.11.2024 01.01.2025 2024_088
Art. 10 Abs. 4, Tabelle, "Fr. 432" umbenannt 20.12.2022 01.01.2023 2022_145
Art. 10 Abs. 4, Tabelle, "Fr. 432" umbenannt 05.11.2024 01.01.2025 2024_088
Art. 10 Abs. 4, Tabelle, "Fr. 288" umbenannt 20.12.2022 01.01.2023 2022_145
Art. 10 Abs. 4, Tabelle, "Fr. 288" umbenannt 05.11.2024 01.01.2025 2024_088
Art. 10 Abs. 4, Tabelle, "Fr. 144" umbenannt 05.11.2024 01.01.2025 2024_088
Art. 10 Abs. 5 totalrevidiert 31.01.2022 01.01.2022 2022_006
Art. 10 Abs. 6 totalrevidiert 31.01.2022 01.01.2022 2022_006
Art. 10 Abs. 7 totalrevidiert 31.01.2022 01.01.2022 2022_006
Art. 10 Abs. 7, Tabelle, "bis Fr. 1300" / "Bevorschussung" geändert 20.12.2022 01.01.2023 2022_145
Art. 10 Abs. 7, Tabelle, "bis Fr. 1300" / "Bevorschussung" geändert 05.11.2024 01.01.2025 2024_088
Art. 10 Abs. 7, Tabelle, "bis Fr. 1400" / "Bevorschussung" geändert 20.12.2022 01.01.2023 2022_145
Art. 10 Abs. 7, Tabelle, "bis Fr. 1400" / "Bevorschussung" geändert 05.11.2024 01.01.2025 2024_088
Art. 10 Abs. 7, Tabelle, "bis Fr. 1500" / "Bevorschussung" geändert 20.12.2022 01.01.2023 2022_145
Art. 10 Abs. 7, Tabelle, "bis Fr. 1500" / "Bevorschussung" geändert 05.11.2024 01.01.2025 2024_088
Art. 10 Abs. 7, Tabelle, "bis Fr. 1600" / "Bevorschussung" geändert 20.12.2022 01.01.2023 2022_145
Art. 10 Abs. 7, Tabelle, "bis Fr. 1600" / "Bevorschussung" geändert 05.11.2024 01.01.2025 2024_088
Art. 10 Abs. 7, Tabelle, "bis Fr. 1700" / "Bevorschussung" geändert 20.12.2022 01.01.2023 2022_145
Art. 10 Abs. 7, Tabelle, "bis Fr. 1700" / "Bevorschussung" geändert 05.11.2024 01.01.2025 2024_088
Art. 10 Abs. 7, Tabelle, "bis Fr. 1800" / "Bevorschussung" geändert 05.11.2024 01.01.2025 2024_088
Art. 11 Abs. 1 geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_006
Art. 11 Abs. 2 totalrevidiert 31.01.2022 01.01.2022 2022_006
Art. 11 Abs. 3 totalrevidiert 31.01.2022 01.01.2022 2022_006
Art. 12 Abs. 3 totalrevidiert 31.01.2022 01.01.2022 2022_006
Art. 12 Abs. 4 totalrevidiert 31.01.2022 01.01.2022 2022_006
Art. 13 Abs. 1 geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_006
Art. 13 Abs. 2 geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_006