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214.5.16

Tarif der festen Grundbuchgebühren

vom 08.10.2018 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2018)

Präambel

Grundbuchgebühren – T

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 28. Februar 1986 über das Grundbuch (GBG), insbesondere auf Artikel 78;

auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Die Grundbuchämter erheben feste Gebühren nach diesem Tarif.

Gebührenpflichtig ist, wer einen Nutzen aus dem Eintrag zieht oder grundbuchliche Verrichtungen veranlasst.

Art. 2 Feste Gebühren

Feste Gebühren werden erhoben für:

1. Auskunft und Nachforschung von längerer Dauer als 15 Minuten:
  a) je Viertelstunde: Fr. 10
2. Vorprüfung von Akten:
  a) je nach Komplexität und Zeitaufwand: Fr. 50 bis 500
3. Anmeldungen:
  a) nach Zeitaufwand: Fr. 30 bis 100
4. Ausfertigung einer Vereinbarung über einen Abtausch (Art. 150 BVG[1]):
  a) pro Urkunde, je nach Komplexität: Fr. 50 bis 200, zusätzlich 20 pro Artikel
5. Grundbuchauszüge:
  a) einzelner Auszug (Grundbuchblatt, informatisiertes Grundbuch, kantonaler Kataster): Fr. 20
  b) mehrere eigentumsmässig zusammenhängende Auszüge, ab dem 2. Auszug: Fr. 10
6. Eigentumsübertragung oder Eintragung der Eigentümerin oder des Eigentümers nach Artikel 76 GBG[2]: Fr. 120
7. Namenswechsel bzw. Firmenänderung ohne Eigentumsübertragung: Fr. 60
8. Anzeige, schriftliche oder elektronische Mitteilung oder Bestätigung der Eintragung im Tagebuch:
  a) je Anzeige, Mitteilung oder Bestätigung: Fr. 30
9. Stockwerkeigentum (StWE) und immatrikuliertes Miteigentum, für die Begründung oder die Änderung:
  a) für die Bodenparzelle: Fr. 100
  b) für die Aufnahme jedes Anteils: Fr. 30
  c) für jede Anmerkung (Reglement usw.), pro StWE: Fr. 10
  d) für jede Vormerkung (Vorkaufsrecht usw.), pro StWE: Fr. 10
10. Dienstbarkeiten oder Grundlasten:
  a) für die Eintragung oder die Änderung, als feste Gebühr: Fr. 50
  b) für die Eintragung je Grundstück (herrschendes oder dienendes Grundstück): Fr. 5
  c) für die Eintragung einer Rangnachsetzung: Fr. 50
11. Grundpfandrechte:
  a) für die Eintragung, die Pfandausdehnung, die Aufteilung, die Vereinigung und die Novation (die Rangerklärung und die Vormerkung des Rechtes auf freie Pfandstellen inbegriffen), pro Pfandrecht: Fr. 100
  b) für die Eintragung einer festen Pfandstelle: Fr. 100
  c) für die Änderung einer Eintragung (Abtretung einer Forderung, Faustpfand, Umwandlung eines Pfandrechtes, Erhöhung oder Herabsetzung des Pfandbetrages, Änderung des Zinsfusses, Rangnachgangserklärung von Grundpfandrechten und ähnlicher Verrichtungen), pro Pfandrecht: Fr. 50
  d) für die Pfandentlassung, die Eintragung der Pfandentlassung auf dem Titel inbegriffen, pro Pfandrecht: Fr. 50
  e) für die Erstellung eines Schuldbriefes oder die Änderung der Bezeichnung des Pfandgegenstandes auf dem Titel: Fr. 30
  f) für die Eintragung der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentümers auf dem Titel nach Artikel 76 Abs. 2 GBG[3], pro Titel: Fr. 30
12. Vormerkungen und Anmerkungen (Eintragung oder Änderung):
  a) als feste Gebühr: Fr. 50
  b) je Grundstück: Fr. 5
  c) für die Nachgangserklärung: Fr. 50
13. Verbale:
  a) Strassen-, Teilungs- oder Modifikationsverbale, je eingetragenes oder gelöschtes Grundstück: Fr. 30
  b) je Gesuch um Pfandentlassungsbewilligung: Fr. 30
  c) für jede übertragene Dienstbarkeit, jedes übertragene Pfandrecht, jede übertragene Vormerkung oder Anmerkung: Fr. 10
14. Mitteilung der Sistierung des Eintragungverfahrens, Rückzug des Eintragungsbegehrens, Abweisungsentscheide:
  a) je Mitteilung, Rückzug oder Abweisungsentscheid: Fr. 40 bis 100
15. Belege, die von der Grundbuchverwalterin oder vom Grundbuchverwalter erstellt werden
  a) je Beleg, nach Zeitaufwand: Fr. 30 bis 500
16. Eigentumsübergänge:
  a) für jede Veröffentlichung: Fr. 30
17. Fotokopien (Vorderseite oder Vorder- und Rückseite):
  a) bis 20 Seiten, je Seite: Fr. 2
  b) ab der 21. Seite, je Seite: Fr. 1
  c) Ausdruck oder Fotokopie des Grundbuchplans, je Seite: Fr. 5
18. Abfrage der elektronischen Datenbank Intercapi:
  a) Datenbankanschluss, je Unternehmen:
  a.1. für die erste Benutzerin oder den ersten Benutzer, pro Jahr: Fr. 100
  a.2. für die weiteren Benutzerinnen und Benutzer, pro Benutzerin oder Benutzer und pro Jahr: Fr. 30
  b) Abfrage in der Datenbank:
  b.1. bei vollständigem Zugang zu den Daten, je Abfrage: Fr. 3.50
  b.2. bei teilweisem Zugang zu den Daten, je Abfrage: Fr. 2.50
  b.3. bei teilweisem Zugang zu den Rubriken Eigentum und Katasterbezeichnung oder bei auf ein Gemeindegebiet beschränktem Zugang, je Abfrage: Fr. 1.50
19. Abfrage des kantonsexternen Auskunftsportals:
  a) bei vollständigem Zugang zu den Daten, je Abfrage: Fr. 3.50
  b) bei teilweisem Zugang zu den Daten, je Abfrage: Fr. 2.50
20. Massenextraktion und Lieferung von Daten, im Verhältnis zur Datenmenge (Masseinheit = Megabyte):
  a) bei einer einzelnen Extraktion und Lieferung oder bei regelmässiger Extraktion und Lieferung in Intervallen von einem halben Jahr oder einem Jahr:
  a.1. je Megabyte: Fr. 24
  a.2. mindestens: Fr. 120
  b) bei regelmässiger Extraktion und Lieferung in Intervallen bis höchstens 3 Monate:
  b.1. je Megabyte: Fr. 12
  b.2. mindestens: Fr. 60

Art. 3 Nicht ausdrücklich vorgesehene Fälle

Für nicht ausdrücklich vorgesehene Fälle gilt Artikel 2 sinngemäss.

Art. 4 Rechnungsstellung für Grundstücke in mehreren Grundbuchkreisen

Betreffen grundbuchliche Verrichtungen Grundstücke in mehreren Grundbuchkreisen, so werden die Gebühren von demjenigen Amt erhoben, bei dem die Anmeldung eingereicht wird.

Art. 5 Gebührenbefreiung

Keine Gebühren werden erhoben:

  1. wenn die Kosten der grundbuchlichen Verrichtungen zulasten des Staates Freiburg gehen und nicht überwälzt werden;
  2. in den in anderen gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehenen Fällen.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Tarif vom 26. Oktober 2010 der festen Grundbuchgebühren (SGF 214.5.16) wird aufgehoben.

Art. 7 Änderung bisherigen Rechts

Das Ausführungsreglement vom 9. Dezember 1986 zum Gesetz über das Grundbuch (SGF 214.5.11) wird wie folgt geändert:

Art. 8 Inkrafttreten

Dieser Tarif tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft.

Egress

2018_088

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.10.2018 Erlass Grunderlass 01.12.2018 2018_088

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 08.10.2018 01.12.2018 2018_088