Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum KGeoIG[1]. Besondere Bestimmungen, insbesondere diejenigen der Verordnung über die amtliche Vermessung, bleiben vorbehalten.
214.7.11
Verordnung über Geoinformation
(KGeoIV)
Präambel
Geoinformation – V
gestützt auf das Gesetz vom 24. November 2023 über Geoinformation (KGeoIG);
auf Antrag der Finanzdirektion,
ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE
1 Allgemeine Bestimmungen und Organisation
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Staatsrat
Der Staatsrat schliesst mit dem eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport die vierjährige Programmvereinbarung nach Artikel 21 der eidgenössischen Verordnung vom 2. September 2009 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen[2] ab.
Er entscheidet gemäss Artikel 7 dieser Verordnung über die Vorschläge der kantonalen Kommission für Geoinformation.
Art. 3 Finanzdirektion
Die Finanzdirektion erstellt die Vierjahresplanung für die Umsetzung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen.
Art. 4 Amt für Geoinformation
Das Amt für Geoinformation (das Amt) definiert und verwaltet die kantonale Geodateninfrastruktur.
Es hat insbesondere folgende Befugnisse:
- Es sorgt für die Koordination im Bereich Geoinformation, insbesondere zwischen den betroffenen kantonalen Stellen.
- Es beurteilt Gesuche um ausserkantonale Zusammenarbeit und vertritt den Staat in interkantonalen und eidgenössischen Gremien.
- Es erlässt die technischen Richtlinien für die Geodatenverwaltung und sorgt für deren Umsetzung.
- Es richtet die Geodienste von kantonalem Interesse ein und betreibt sie.
- Es definiert in Zusammenarbeit mit dem Amt für Informatik und Telekommunikation die Architektur, beschafft die für die Verwaltungseinheiten des Staates notwendigen Lösungen für das geografische Informationssystem (GIS), setzt sie ein und betreibt sie.
- Es unterstützt Benutzerinnen und Benutzer in ihren GIS-Projekten und organisiert die Schulung für die Fachanwendung.
Art. 5 GIS-Kompetenzzentrum
Das Kompetenzzentrum für geografische Informationssysteme (GIS-Kompetenzzentrum) ist die Fachabteilung des Amts im Bereich der Geoinformation.
Es wird von der GIS-Koordinatorin oder vom GIS-Koordinator geleitet.
Art. 6 Kantonale Kommission für Geoinformation – Einsetzung und Zusammensetzung
Es wird eine kantonale Kommission für Geoinformation (Geoinformationskommission) eingesetzt, die administrativ der Finanzdirektion zugewiesen ist.
Sie wird von der GIS-Koordinatorin oder vom GIS-Koordinator präsidiert und besteht aus sieben vom Staatsrat ernannten Mitgliedern:
- eine Person, die Grangeneuve vertritt;
- eine Person, die das Amt für Wald und Natur vertritt;
- eine Person, die das Amt für Geoinformation vertritt;
- eine Person, die das Bau- und Raumplanungsamt vertritt;
- eine Person, die das Amt für Umwelt vertritt;
- eine Person, die das Tiefbauamt vertritt;
- eine Person, die die Gemeinden vertritt und vom Freiburger Gemeindeverband vorgeschlagen wird.
Art. 7 Kantonale Kommission für Geoinformation – Befugnisse
Die Geoinformationskommission ist das beratende Organ des Staatsrats im Bereich Geoinformation. Sie hat insbesondere folgende Befugnisse:
- Sie analysiert strategische Fragen im Zusammenhang mit der Geoinformation.
- Sie fördert die Koordination zwischen den Verwaltungseinheiten des Staates sowie zwischen dem Staat und den Gemeinden.
- Sie nimmt zuhanden des Staatsrats Stellung zur Realisierung von GIS-Projekten, an denen mehrere Stellen beteiligt sind.
- Sie unterbreitet dem Staatsrat mindestens einmal jährlich Vorschläge für die Aktualisierung der Geobasisdatenkataloge.
- Sie kann dem Staatsrat alle möglichen Vorschläge zu Fragen der Geoinformation unterbreiten.
Art. 8 Kantonale Kommission für Geoinformation – Arbeitsweise
Das Amt führt das Kommissionssekretariat.
Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Mitglieder jedes Mal ein, wenn es aufgrund der Geschäfte nötig ist, mindestens jedoch einmal jährlich. Im Weiteren gelten die Bestimmungen des Reglements über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates[3].
Art. 9 Kantonale Kommission für Geoinformation – Vergütungen
Die Vergütungen für die Kommissionsmitglieder richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates[4].
2 Geodaten
Art. 10 Geobasisdatenkataloge
Die Anhänge 1 und 2 dieser Verordnung enthalten die Kataloge nach Artikel 6 KGeoIG[5].
Neben den Erlassen, auf denen die Geobasisdaten beruhen, sind in den Katalogen auch die für die Erhebung, Aktualisierung und Verwaltung der Geobasisdaten zuständigen Stellen (die zuständigen Stellen) angegeben. Fallen diese Aufgaben in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden oder staatsexterner Einheiten, so wird in den Katalogen die Gemeinde oder die externe Einheit als zuständige Stelle genannt und auch die entsprechende zuständige Stelle des Kantons angegeben.
Die Kataloge geben an, welche Geobasisdaten Referenzgeodaten darstellen und welche im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen enthalten sind.
Die Kataloge legen die Berechtigungsstufen für den Zugriff auf die Geobasisdaten fest und geben an, für welche Geodaten ein Download-Dienst angeboten wird.
Art. 11 Geobasisdaten des kantonalen Rechts – Qualitative und technische Anforderungen
Die qualitativen und technischen Anforderungen an die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und an die Geometadaten, mit denen sie beschrieben werden, richten sich sinngemäss nach den Artikeln 4-19 der eidgenössischen Verordnung über Geoinformation vom 21. Mai 2008[6].
Die zuständige Stelle erstellt für alle diese Daten ein minimales Geodatenmodell und falls nötig ein oder mehrere Darstellungsmodelle.
Für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts in der Zuständigkeit der Gemeinden werden diese Modelle von den entsprechenden zuständigen Stellen des Kantons nach Anhörung des Freiburger Gemeindeverbandes erstellt.
Für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts in der Zuständigkeit anderer, staatsexterner Stellen werden diese Modelle von den entsprechenden zuständigen Stellen des Kantons nach Anhörung der betroffenen externen Stellen erstellt.
Diese Modelle müssen mit den bestehenden Modellen des Bundes und den Richtlinien des Amts vereinbar sein.
Art. 12 Geobasisdaten des kantonalen Rechts – Zugang und Nutzung
Den Geobasisdaten werden folgende Zugangsberechtigungsstufen zugewiesen:
- öffentlich zugängliche Geobasisdaten: Zugangsberechtigungsstufe A;
- beschränkt öffentlich zugängliche Geobasisdaten: Zugangsberechtigungsstufe B;
- nicht öffentlich zugängliche Geobasisdaten: Zugangsberechtigungsstufe C.
Die zuständige Behörde bestimmt die Voraussetzungen für den Zugang zu den Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe B in Anwendung der Spezialgesetzgebung.
Geobasisdaten dürfen nur mit der Angabe der Quelle in einer der beiden folgenden Formen wiedergegeben werden: «Quelle: Staat Freiburg» oder «© Staat Freiburg».
Art. 13 Geobasisdaten des Bundesrechts – Weitere qualitative und technische Anforderungen
Die zuständigen Stellen können falls nötig für die minimalen Geodatenmodelle und die Darstellungsmodelle des Bundes bei den Geobasisdaten des Bundesrechts zusätzliche Anforderungen, die sich auf die kantonale Gesetzgebung stützen, und zusätzliche Anforderungen für den Inhalt und/oder die Struktur der betreffenden Geodaten vorsehen.
Art. 14 Geodienste von kantonalem Interesse
Die Geodienste von kantonalem Interesse umfassen:
- Geodienste für die Zugänglichmachung von Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A;
- bei nachweislichem kantonalem Interesse und auf Antrag der zuständigen Stelle, Geodienste für die Zugänglichmachung von Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe B;
- Download-Geodienste;
- Geosuchdienste für die Zugänglichmachung von Geodaten und Geometadaten.
Die Geodienste von kantonalem Interesse müssen eine optimale Vernetzung gewährleisten.
Art. 15 Archivierung
Das Amt entwickelt ein Archivierungskonzept für alle Geobasisdaten.
Die zuständigen Stellen sind für die Archivierung der Geodaten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
3 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Art. 16
Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) wird in der Verordnung des Bundesrats über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen[7] geregelt.
Das Amt ist das für den ÖREB-Kataster zuständige Organ.
Die zuständigen Stellen übermitteln dem Amt die Daten, die öffentlich aufgelegt werden müssen, und die erfassten und nachgeführten Daten nach Eintritt der Rechtskraft des ÖREB.
Wird ein Fehler gefunden, so informiert das Amt automatisch die zuständige Stelle, damit diese die Korrektur vornimmt.
Die zusätzlich zu den Geobasisdaten nach Bundesrecht im ÖREB-Kataster eingetragenen Geobasisdaten werden in Anhang 2 dieser Verordnung definiert.
4 Leitungskataster
Art. 17 Inhalt
Im Leitungskataster sind alle in einem bestimmten Gebiet vorhandenen Leitungen mit den entsprechenden Anlagen und weiteren wichtigen Informationen wie Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer, Objektarten, geometrische Genauigkeit und Betriebsstand dokumentiert.
Der Leitungskataster umfasst die Leitungen der Netze für Trinkwasser, Abwasser, Elektrizität, Gas, Fernwärme für Installationen mit einer Leistung von über 300 kW, Kommunikation und Bewässerung.
Art. 18 Zuständigkeiten
Das Amt führt den Leitungskataster. Es koordiniert dessen Aufbau und Betrieb.
Es gibt das Geodatenmodell für den Leitungskataster vor.
Die entsprechenden zuständigen Stellen des Kantons übermitteln dem Amt die im Leitungskataster enthaltenen Geodaten gemäss Artikel 36 Abs. 3 KGeoIG[8].
Art. 19 Bestimmung der Lage der Leitungen
Bei der Verlegung neuer oder der Freilegung bestehender Leitungen bestimmen die Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer ihre Position bei offenem Graben.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 20.02.2024 | Erlass | Grunderlass | 01.03.2024 | 2024_016 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 20.02.2024 | 01.03.2024 | 2024_016 |