In dieser Verordnung wird die Umsetzung der kantonalen Geoinformationsgesetzgebung in der amtlichen Vermessung geregelt.
In diesem Bereich wird insbesondere die Tätigkeit der Fachleute der amtlichen Vermessung geregelt.
214.7.12
gestützt auf das Gesetz vom 24. November 2023 über Geoinformation (KGeoIG);
auf Antrag der Finanzdirektion,
In dieser Verordnung wird die Umsetzung der kantonalen Geoinformationsgesetzgebung in der amtlichen Vermessung geregelt.
In diesem Bereich wird insbesondere die Tätigkeit der Fachleute der amtlichen Vermessung geregelt.
Der Staatsrat nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch das Gesetz über Geoinformation und diese Verordnung übertragen werden. Er hat namentlich folgende Befugnisse:
Die Finanzdirektion (die Direktion) nimmt die Aufgaben wahr, die ihr durch das Gesetz über Geoinformation und diese Verordnung übertragen werden.
Sie hat namentlich folgende Befugnisse:
Das Amt für Geoinformation (das Amt) ist die für die amtliche Vermessung zuständige Fachstelle der Finanzdirektion. Unter seine Zuständigkeit fallen die geltenden und projektierten Originaldaten der amtlichen Vermessung und der Liegenschaftskataster.
Es hat folgende Befugnisse:
Es übt die Aufgaben aus, die sich aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ergeben und kraft Gesetzgebung oder dieser Verordnung nicht einem anderen Organ übertragen werden.
Der Erwerb und die Führung des Titels «patentierte Ingenieur-Geometerin», «patentierter Ingenieur-Geometer» und die damit verbundenen spezifischen Berufspflichten im Bereich der amtlichen Vermessung sowie ihre Haftpflicht sind bundesrechtlich geregelt. Das Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger[1] ist nicht anwendbar.
Die amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer sind in einem kantonalen Register eingetragen, das folgende Angaben enthält:
Das Register der amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer wird vom Amt auf dem aktuellen Stand gehalten und der Öffentlichkeit online zugänglich gemacht.
Die im kantonalen Register der amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragenen Personen informieren das Amt über alle Änderungen der sie betreffenden Daten, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach Eintreten des Ereignisses, das die Änderung bewirkt hat.
Die zur Kontrolle der Notariatsbüros ernannten Inspektorinnen und Inspektoren (die Inspektorinnen und Inspektoren) sind für die Kontrolle der Tätigkeit der amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer zuständig.
Für die Kontrolle übergeben die amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer den Inspektorinnen und Inspektoren via das Amt jedes Jahr bis spätestens 31. Januar eine vollständige Liste der im Vorjahr ausgefertigten öffentlichen Urkunden; die Liste muss für jede Urkunde folgende Angaben enthalten: das Grundbuchamt, bei dem die Urkunde angemeldet wurde, die betroffene Gemeinde, die Liegenschaftsnummer, die Art der Urkunde und das Datum der Anmeldung.
Die Inspektorinnen und Inspektoren kontrollieren mindestens alle zwei Jahre mit Stichproben die von jeder amtlichen Ingenieur-Geometerin und jedem amtlichen Ingenieur-Geometer ausgefertigten öffentlichen Urkunden. Sie können auch kontrollieren, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des kantonalen Patents erfüllt sind.
Die Kontrolle kann im Büro der amtlichen Ingenieur-Geometerin oder des amtlichen Ingenieur-Geometers erfolgen oder im Grundbuchamt, bei dem die Urkunde angemeldet worden ist.
Die Inspektorinnen und Inspektoren können jederzeit verlangen, dass ihnen die zweckdienlichen Dokumente für die Kontrolle vorgelegt werden. Sie sind auch befugt, die Büros der amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer vor Ort zu inspizieren.
Die Inspektorinnen und Inspektoren übermitteln dem Amt jeweils am Jahresende einen Bericht über die durchgeführten Inspektionen, mit Kopie an die betreffenden amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer.
Anhand des Berichts ergreift die Kommission die erforderlichen Massnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.
Die Kosten für die Inspektion gehen zulasten der betreffenden Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer. Sie werden auf 200 Franken bis 800 Franken festgesetzt, Auslagen nicht eingeschlossen.
Die Durchführung der amtlichen Vermessung kann folgende Formen annehmen:
Nach der Erhebung unterliegen die Bestandteile der amtlichen Vermessung:
Die Arbeiten für die Ersterhebung, die Erneuerung und die periodische Nachführung werden in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen vergeben.
Die Arbeiten für die Ersterhebung, die Erneuerung und die periodische Nachführung sind Gegenstand eines Vertrags zwischen der patentierten Ingenieur-Geometerin oder dem patentierten Ingenieur-Geometer, die oder der den Zuschlag für die Arbeiten erhalten hat (die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer), und der Direktion.
Werden die Ersterhebungsarbeiten mit einer Güterzusammenlegung kombiniert, so werden sie von der Bodenverbesserungskörperschaft in Zusammenarbeit mit dem Amt vergeben.
Die Auszüge für die Führung des Plans für das Grundbuch werden in der Datenbank der amtlichen Vermessung und im Liegenschaftskataster archiviert.
Die technische Dokumentation wird so weit wie möglich in digitaler Form archiviert.
Das Amt ist für die Erstellung und Nachführung des Plans für das Grundbuch verantwortlich.
Der Plan für das Grundbuch enthält neben den Elementen gemäss der Gesetzgebung des Bundes die Dienstbarkeiten nach Artikel 19 dieser Verordnung.
Nur die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer sind befugt, beglaubigte Auszüge und Auswertungen des Plans für das Grundbuch auszustellen.
Stehen die Daten in digitaler Form zur Verfügung, so werden die Pläne für das Grundbuch durch eine Bildschirmanzeige ersetzt.
Der Liegenschaftskataster umfasst für jedes Grundstück:
Er wird vom Amt in digitaler Form geführt und von der Datenbank der amtlichen Vermessung aus automatisch generiert. Die Namen der Eigentümerinnen und Eigentümer werden aus der Datenbank des Grundbuchs generiert.
Er dient als Tagebuch für die Nachverfolgung der Geschäfte und erlaubt die Rückverfolgung der Mutationsdossiers.
Die Grundstücksnummern werden über den Liegenschaftskataster vergeben. Für die Vergabe der Nummern von Miteigentumsanteilen sind jedoch die Grundbuchämter zuständig.
Die Grundbuchämter und die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer haben freien Zugriff auf den Liegenschaftskataster.
Das Amt kann weitere Unterteilungen oder Attribute der Objekte festlegen. Es berücksichtigt den Inhalt nationaler Register wie des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters.
Die Fixpunkte liegen möglichst nicht auf den Grundstücksgrenzen.
Die Fixpunkte der Kategorien 1 und 2 werden im Grundbuch als «Vermessungsfixpunkt» angemerkt.
Das mit der Erstellung von Fixpunkten beauftragte Organ nimmt die Anmeldung von Amtes wegen vor.
Gegenstand der Grenzfeststellung sind:
Die Grenzen werden in der Regel an Ort und Stelle festgestellt. In Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster können sie indessen auch gestützt auf geeignete Geodaten festgestellt werden.
Grenzzeichen werden angebracht für:
Die Grenzpunkte werden mit standardisierten Grenzzeichen materialisiert.
Ausser in den Fällen nach Artikel 17 Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)[2] kann in folgenden Fällen auf das Anbringen von Grenzzeichen verzichtet werden:
Der Verzicht auf das Anbringen von Grenzzeichen wird im Mutationsverbal vermerkt.
Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer stellen die Grenzzeichen wieder her, wenn sie damit beauftragt werden oder wenn ein Mutationsverbal erstellt wird; Artikel 21 dieser Verordnung bleibt vorbehalten.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer machen die vorhandenen Grenzzeichen innerhalb der von der patentierten Ingenieur-Geometerin oder vom patentierten Ingenieur-Geometer festgesetzten Frist sichtbar.
Auf Ersuchen der patentierten Ingenieur-Geometerin oder des patentierten Ingenieur-Geometers wirken die Eigentümerinnen und Eigentümer bei der Grenzfeststellung mit.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer sorgen für den guten Zustand der auf ihren Grundstücken gesetzten Fix- und Grenzpunkte; dies gilt auch für die Gemeinwesen und die konzessionierten Unternehmen, wenn sie auf fremdem Grund Arbeiten ausführen.
Sie informieren unverzüglich eine patentierte Ingenieur-Geometerin oder einen patentierten Ingenieur-Geometer, wenn sie:
Es ist ein möglichst einfacher Grenzverlauf anzustreben.
Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, definieren die Grenzen wirtschaftliche oder funktionale Einheiten, die eine sinnvolle und rationelle Nutzung des Bodens ermöglichen.
Die Hoheitsgrenzen müssen mit den Liegenschaftsgrenzen übereinstimmen.
Die Hoheitsgrenzen dürfen nicht durch Gebäude verlaufen.
Die Änderung von Gemeindegrenzen ist Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Gemeinden.
Die Vereinbarung wird von den Gemeinderäten abgeschlossen und auf Antrag des Amtes von der Direktion genehmigt.
Kommt unter den Gemeinden keine Vereinbarung zustande, so kann der Staatsrat diese Änderung verfügen.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden die Kosten für die Erstellung der Pläne über die Änderung der Hoheitsgrenzen zu gleichen Teilen von den betroffenen Gemeinden getragen.
Die Änderung von Kantonsgrenzen ist Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Kantonen. Der Kanton Freiburg wird von der Direktion vertreten. Das Amt gibt eine Stellungnahme ab.
Eine Gemeinde kann beschliessen, die Gemeindegrenze mit besonderen Grenzzeichen zu materialisieren. Kann sie sich mit der Nachbargemeinde nicht einigen, so muss sie die entsprechenden Mehrkosten allein tragen.
Die Direktion kann im Einvernehmen mit dem Nachbarkanton beschliessen, die Kantonsgrenze mit besonderen Grenzzeichen zu materialisieren. Die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten des Kantons.
Die Grenzzeichen von besonderem Interesse werden in ein vom Amt geführtes Inventar aufgenommen.
Die Vermessungsdokumente der zusammengeschlossenen Gemeinden müssen innerhalb von fünf Jahren nach dem Zusammenschluss an die neue Gemeindeeinheit angepasst werden.
Sind mittelfristig Ersterhebungen oder Erneuerungen geplant, so werden die Anpassungen in die Arbeiten integriert.
Die Kosten der Anpassung der Vermessungsdokumente werden vom Staat getragen.
Führt ein Gemeindezusammenschluss zu einer Neunummerierung von Lie-genschaften, so werden die Eigentümerinnen und Eigentümer der betreffenden Liegenschaften in einer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Freiburg darüber informiert.
Bei der Durchführung der Arbeiten kontrollieren die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer die geografischen Namen, die geografischen Namen der amtlichen Vermessung und die Gebäudeadressierung. Sie teilen dem zuständigen Organ allfällige Fehler zur Korrektur mit.
Die Gemeinde holt vor der Bestimmung der Strassennamen die Stellungnahme des Amts ein. Das Amt erlässt entsprechende Empfehlungen.
Die neuen Gebäudeadressen werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vergeben.
Die Kosten für die Erstellung eines technischen Mutationsverbals zur Nachführung der Gebäudeadressen gehen zu Lasten der Gemeinden.
Sobald die Baubewilligung erteilt ist, erfasst das Amt auf der Grundlage der Informationen, die in der Applikation zur Verwaltung der Baubewilligungen eingegeben wurden, die projektierten Bauten mit ihren Adressen im Datensatz der amtlichen Vermessung.
Die Toleranzstufen im Sinne der Gesetzgebung des Bundes werden entsprechend dem landwirtschaftlichen Produktionskataster sowie der überbauten Gebiete und Bauzonen festgesetzt. Es kommen nur die Toleranzstufen 2-4 zur Anwendung.
Die Toleranzstufe 2 gilt für überbaute Gebiete und Bauzonen.
Die Toleranzstufe 3 gilt für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Tal- und im Berggebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster.
Die Toleranzstufe 4 gilt für das Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster.
Die Nummerierungsbereiche werden auf kantonaler Ebene zugewiesen.
Die beauftragten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer fordern die Eigentümerinnen oder Eigentümer, die Grenzvereinfachungen oder -bereinigungen vornehmen wollen, auf, dies zu Beginn der Arbeiten anzumelden.
Sie können von Amtes wegen oder auf Antrag der betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümer Grenzvereinfachungen und -bereinigungen gemäss Artikel 28 KGeoIG[3] vornehmen.
Die Grenzvereinfachungen oder Grenzbereinigungen werden zusammen mit dem ganzen Vermessungswerk öffentlich aufgelegt.
Die Kosten der Arbeiten für Grenzvereinfachungen und -bereinigungen sind Bestandteil des Vertrags zwischen den beauftragten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometern und der Direktion.
Angrenzende Grundstücke, die derselben Eigentümerin oder demselben Eigentümer gehören, werden gemäss Artikel 28 Abs. 1 Bst. c KGeoIG[4] möglichst vereinigt.
Bei der Auflage des Vermessungswerkes werden die Eigentümerinnen und Eigentümer darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich der Grundstückvereinigung widersetzen können. Ist jedoch die Beibehaltung der alten Grundstücke offensichtlich ungerechtfertigt, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Kosten für die Grenzfestsetzung und die Anbringung der Grenzzeichen allein zu tragen.
Die Erwerberin oder der Erwerber von dinglichen Rechten an einem Grundstück, das von der Ersterhebung betroffen ist, tritt in die Rechte und Pflichten der Veräusserin oder des Veräusserers ein, die sich aus den Ersterhebungsarbeiten ergeben.
Die öffentliche Urkunde muss die Bestätigung der Erwerberin oder des Erwerbers enthalten, dass sie oder er über den Stand der Arbeiten und über die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten, in die sie oder er eintritt, in Kenntnis gesetzt worden ist.
Das Grundbuchamt teilt der beauftragten Ingenieur-Geometerin oder dem beauftragten Ingenieur-Geometer jede Eigentumsübertragung sowie alle Eintragungen und Änderungen von Dienstbarkeiten, Vormerkungen, Grundlasten und Anmerkungen mit, die sich auf die Grundstücke im Ausführungsperimeter der Ersterhebung beziehen.
Die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer erstellt einen Übergangskataster.
Der Übergangskataster umfasst im Besonderen:
Stellt die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer fest, dass die auf dem neuen Plan dargestellten Objekte nicht mit dem Ausübungsort einer Dienstbarkeit, die sich offenbar auf diese Objekte bezieht, übereinstimmen, so schlägt sie oder er die Änderung des Ausübungsortes dieser Dienstbarkeit im Übergangskataster vor.
Rechtfertigen es die Umstände, insbesondere wenn Dienstbarkeiten auf Grundstücke übertragen wurden, wo sie nicht ausgeübt werden, so kann die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer Vorschläge zur Errichtung, Änderung und Löschung von Dienstbarkeiten machen.
Das Grundbuchamt befasst sich mit der Übertragung der Grundpfandrechte.
Kann bei der Anerkennung des Übergangskatasters die Zustimmung der Inhaberinnen und Inhaber von Rechten (namentlich die an Grundpfandrechten oder Dienstbarkeiten berechtigten Personen), welche die Grundstücke, deren gemeinsame Grenze nicht bestimmt wurde, unterschiedlich belasten, nicht erhalten werden, so bestimmt die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer die vorherige Grenze.
Die beauftragten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer kontrollieren die Lage der bestehenden Grenzpunkte und stellen sie wieder her, wenn sie falsch ist. Sind sich die Parteien nicht einig, so bestimmen sie im Hinblick auf die Auflage den Punkt, der ihnen in Anbetracht der technischen Elemente in ihrem Besitz am wahrscheinlichsten erscheint.
Auf Verlangen der Eigentümerinnen und Eigentümer und auf deren Kosten stellen die beauftragten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer die fehlenden Grenzpunkte wieder her.
Nachdem die Direktion die Arbeiten vergeben hat, informiert die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer im Einvernehmen mit der Gemeinde die Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem Rundschreiben oder mit einem persönlich adressierten Schreiben über den Beginn der Arbeiten und die Möglichkeit, der beauftragten Ingenieur-Geometerin oder dem beauftragten Ingenieur-Geometer Grenzvereinfachungs- oder Grenzbereinigungsvorschläge zu machen. Informiert werden:
Bei einer Ersterhebung infolge einer Güterzusammenlegung kann die Mitteilung an die Eigentümerinnen und Eigentümer an die Bodenverbesserungskörperschaft delegiert werden. Die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer unterstützt Grangeneuve bei den Vorbereitungen.
Nach Abschluss der Arbeiten prüft das Amt alle Bestandteile der amtlichen Vermessung gemäss Bundesgesetzgebung. Das Amt kann von den beauftragten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometern die Herausgabe aller mit der amtlichen Vermessung zusammenhängenden Dokumente verlangen.
Allfällige im Verifikationsbericht aufgezeigte Mängel werden zwischen dem Amt und der beauftragten Ingenieur-Geometerin oder dem beauftragten Ingenieur-Geometer besprochen und vor der öffentlichen Auflage behoben.
Die öffentliche Auflage der Ersterhebungen und Erneuerungen hat zum Gegenstand:
Die öffentliche Auflage der Ersterhebungen hat ausserdem zum Gegenstand:
Die beauftragten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer legen auf:
Das Auflagedossier umfasst neben den Dokumenten nach Absatz 1 folgende Unterlagen zur Information:
Im Einvernehmen mit der Gemeinde und dem Amt legt die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer den Zeitpunkt der Auflage fest. Die Auflage dauert dreissig Tage.
Die Veröffentlichung erfolgt durch:
Für Personen, deren Adresse nicht ermittelt werden kann, gilt die Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Freiburg als Mitteilung.
Das Auflagedossier ist online einsehbar. Bei Bedarf stellt die Gemeindeverwaltung den Personen, die Einsicht ins Dossier nehmen wollen, die notwendigen Hilfsmittel in ihren Räumlichkeiten zur Verfügung. Die Vereinbarungen nach Artikel 47 Abs. 2 Bst. e dieser Verordnung können nur von den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern und Inhaberinnen und Inhabern dinglicher Rechte eingesehen werden, und sie werden in einem Raum der Gemeindeverwaltung aufgelegt.
Wer ein schützenswertes Interesse glaubhaft darlegt, kann Einsprache erheben. Einsprache kann gegen die Elemente nach Artikel 47 Abs.1 erhoben werden.
Die Einsprachen müssen während der Auflage bei der Gemeinde zuhanden der beauftragten Ingenieur-Geometerin oder des beauftragten Ingenieur-Geometers eingereicht werden. Sie müssen begründet sein.
Die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer führt ein Verzeichnis der Einsprachen.
Die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer versucht mit den Parteien eine Einigung zu erzielen; falls nötig wird die Zustimmung von betroffenen Dritten eingeholt.
Kommt keine Einigung zustande, so fällt die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer einen Entscheid und teilt diesen samt Begründung den Betroffenen gegen Empfangsbestätigung mit. Dem Amt wird eine Kopie zugestellt. Die beauftragten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer weisen auf die Möglichkeit hin, den Einspracheentscheid innerhalb einer Frist von dreissig Tagen nach dessen Eröffnung vor die Rekurskommission für die Ersterhebung und Erneuerung zu ziehen.
Über die Einigung in Form des Rückzugs der Einsprache oder in Form einer Einigungsvereinbarung wird ein Protokoll geführt, das von der beauftragten Ingenieur-Geometerin oder vom beauftragten Ingenieur-Geometer, von den Einsprecherinnen und Einsprechern und sonstigen Beteiligten unterzeichnet wird.
Die Einigungsprotokolle und die Entscheide der beauftragten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer werden dem Dossier des Vermessungswerks beigefügt. Im Verzeichnis der Einsprachen werden Datum und Ergebnis der Einigung vermerkt.
Nach Erledigung der allfälligen Einsprachen stellt die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur-Geometer dem Amt einen Bericht und das Verzeichnis der Einsprachen zu.
Das Amt unternimmt folgende Schritte:
Sobald die Einsprache- und Beschwerdeentscheide rechtskräftig und vollstreckbar sind, übergibt die beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der beauftragte Ingenieur Geometer dem Grundbuchamt das Dossier zusammen mit dem Genehmigungsbeschluss der Direktion zur Eintragung ins Grundbuch.
Das Dossier umfasst:
Nach Abschluss der Ersterhebungen, im Anschluss an das Anerkennungsverfahren gemäss der Gesetzgebung über das Grundbuch, informiert das Grundbuchamt im Einvernehmen mit der beauftragten Ingenieur-Geometerin oder dem beauftragten Ingenieur-Geometer das Amt über allfällige Änderungen, die an den Daten der amtlichen Vermessung vorzunehmen sind.
Die beauftragten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer nehmen diese Änderungen innert kürzester Frist vor und übergeben die Dokumente anschliessend dem Grundbuchamt und dem Amt.
Die Daten der amtlichen Vermessung werden gleichzeitig mit dem eidgenössischen Grundbuch oder, wo dieses bereits eingeführt wurde, gleichzeitig mit der Anpassung der Grundbuchdokumente in Kraft gesetzt.
Der Beschluss wird vom Grundbuchamt im Amtsblatt des Kantons Freiburg veröffentlicht.
Die Kosten für die Nachführung der alten Dokumente in der Zeit zwischen dem Ende des zweiten Jahres nach der Genehmigung durch die Direktion und dem Datum der Inkraftsetzung werden vom Staat getragen.
Grenzen von Grundstücken oder Dienstbarkeiten, die im Plan des Grundbuchs dargestellt sind, werden aufgrund eines Grenzmutationsverbals geändert, das von einer patentierten Ingenieur-Geometerin oder einem patentierten Ingenieur-Geometer erstellt wurde.
Das Grenzmutationsverbal wird nach Artikel 23 Abs. 2 oder 25 KGeoIG[5], die sinngemäss zur Anwendung kommen, auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters und der Angaben des Grundbuchamts erstellt.
Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer führen die Bestandteile der amtlichen Vermessung von Amtes wegen nach, wenn sie ein Grenzmutationsverbal erstellen.
Ausser in den Fällen nach Artikel 21 dieser Verordnung wird das Grenzmutationsverbal erstellt, nachdem die Grenzzeichen angebracht wurden.
Soll mit einer Grenzänderung ein Teil einer Liegenschaft auf die Nachbarliegenschaft übertragen werden, so wird dieser Teil auf dem Grenzmutationsverbal mit einer provisorischen Nummer bezeichnet, der sogenannten «blauen Nummer».
Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer bescheinigen, dass sie das Grenzmutationsverbal nach dem Willen der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer erstellt haben. Diese anerkennen das Grenzmutationsverbal mit ihrer Unterschrift.
Die Grenzmutationsverbale werden vor ihrer Hinterlegung beim Grundbuchamt vom Amt kontrolliert. Fehlt das Visum des Amts, so wird die Anmeldung vom Grundbuchamt abgewiesen.
Das Grundbuchamt meldet dem Amt auf elektronischem Weg jede Eintragung eines Grenzmutationsverbals.
Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer können ein Grenzmutationsverbal mit aufgeschobener Vermarkung erstellen, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 21 Abs. 1 dieser Verordnung erfüllt ist.
Auf dem Grenzmutationsverbal wird vermerkt, dass die Vermarkung aufgeschoben ist. Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer bestätigen, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer dies wissen und sich verpflichten, spätere Erwerberinnen und Erwerber darüber in Kenntnis zu setzen.
Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer können die Erstellung des Grenzmutationsverbals von der Bedingung abhängig machen, dass die Bezahlung der Kosten für die Materialisierung und die spätere Erhebung gesichert ist.
Sobald die Umstände es erlauben, bringen die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer die Grenzzeichen von Amtes wegen an.
Erfolgt die Teilung oder die Änderung eines Grundstücks im Rahmen eines Bauprojekts, so können die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer das Grenzmutationsverbal anhand des Projekts erstellen. Sie gehen nach Artikel 126 der eidgenössischen Grundbuchverordnung vom 23. September 2011[6] vor und melden insbesondere die Eintragung der Anmerkung «Projektmutation» im Grundbuch an.
Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer können die Erstellung des Grenzmutationsverbals von der Bedingung abhängig machen, dass die Bezahlung der Kosten für die Materialisierung und die spätere Erhebung gesichert ist.
Die Bauabsteckungen werden unter der Kontrolle der patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer vorgenommen.
Weicht die im Verbal anhand des Projekts festgelegte Grenze weniger als 10 cm von den örtlichen Verhältnissen ab, so müssen diese mit einem Grenzzeichen materialisiert und dann lagemässig erhoben werden. Die patentierte Ingenieur-Geometerin oder der patentierte Ingenieur-Geometer erstellt ein Grenzmutationsverbal ohne Unterschrift der Eigentümerinnen oder Eigentümer, das die Grenzänderungen und die Berichtigung der Flächen bestätigt. Ausgehend davon wird die Anmerkung auf Antrag der patentierten Ingenieur-Geometerin oder des patentierten Ingenieur-Geometers gelöscht. Diese oder dieser stellt allen betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern zur Information eine Kopie des Mutationsplans zu.
Weicht die im Verbal anhand des Projekts festgelegte Grenze mehr als 10 cm von den örtlichen Verhältnissen ab, so erstellt die patentierte Ingenieur-Geometerin oder der patentierte Ingenieur-Geometer ein Korrektur-Grenzmutationsverbal. Ausgehend davon wird auf Antrag der patentierten Ingenieur-Geometerin oder des patentierten Ingenieur-Geometers die Anmerkung gelöscht.
Die notarielle Urkunde enthält die Bestätigung der Erwerberin oder des Erwerbers, dass sie oder er über die Tragweite der Anmerkung informiert wurde.
Die Anmeldung für die Eintragung im Grundbuch muss innerhalb von achtzehn Monaten nach Erstellung des Grenzmutationsverbals erfolgen. Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer informieren die Auftraggeberinnen und Auftraggeber dementsprechend.
Aus wichtigen Gründen kann das Amt diese Frist um bis zu sechs Monate verlängern. Der Antrag auf Fristverlängerung muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Frist gestellt werden.
Grenzmutationsverbale, die nicht fristgemäss im Grundbuch angemeldet wurden, werden hinfällig.
Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer entfernen gegebenenfalls die Grenzzeichen wieder und annullieren die Änderungen in den Vermessungsdokumenten.
Die Kosten trägt diejenige Person, die das Grenzmutationsverbal bestellt hat.
Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer schlagen den Eigentümerinnen oder den Eigentümern der geänderten oder neu gebildeten Liegenschaften vor, für welche Einträge eine Übertragung und für welche die Löschung beantragt werden muss (Art. 974a Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch; ZGB[7]).
Die Anmeldungen werden auf dem Grenzmutationsverbal aufgeführt. Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer bescheinigen auf diesem Verbal, dass die Voraussetzungen nach Artikel 743 Abs. 2 ZGB[8] erfüllt sind.
Das Grenzmutationsverbal kann weitere Anmeldungen zur Löschung oder Änderung von Rechten enthalten. In diesem Fall werden die erforderlichen Zustimmungen gemäss Artikel 964 ZGB[9] auf dem Verbal angebracht oder diesem beigefügt. Die öffentliche Beurkundung bleibt vorbehalten.
Stellen die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer einen Fehler in den Dokumenten der amtlichen Vermessung fest, so setzen sie das Amt davon in Kenntnis.
Das Amt sorgt dafür, dass der Fehler behoben wird. Es kann eine Ersatzvornahme durchführen.
Bezieht sich die Berichtigung auf die Grenze einer Liegenschaft oder einer Dienstbarkeit und hat sie eine Änderung des Plans für das Grundbuch zur Folge, so kann die Berichtigung nur mit Zustimmung der Betroffenen vorgenommen werden.
Sofern nicht anders vereinbart, werden die Kosten für die Berichtigung von der Person getragen, die den Fehler verursacht hat.
Änderungen der beschreibenden Daten werden anhand eines technischen Mutationsverbals vorgenommen, das von der patentierten Ingenieur-Geometerin oder vom patentierten Ingenieur-Geometer erstellt wurde.
Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer führen die Bestandteile der amtlichen Vermessung von Amtes wegen nach, wenn sie ein technisches Mutationsverbal erstellen.
Die technischen Mutationsverbale werden vom Amt kontrolliert, bevor sie in den Datensatz der amtlichen Vermessung aufgenommen werden. Die Mitteilungen zwischen dem Amt und dem Grundbuchamt erfolgen auf elektronischem Weg. Das Amt überträgt die geänderten beschreibenden Daten auf elektronischem Weg ins IT-System des Grundbuchs, zusammen mit dem Verweis auf das technische Mutationsverbal.
Betrifft die Änderung von Grundstücksnummern ein grösseres Gebiet, so werden die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Liegenschaften mit einer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Freiburg darüber informiert.
Beschreibende Daten der amtlichen Vermessung werden von Amtes wegen berichtigt.
Ändert die Berichtigung die Grundstücksbeschreibung, so erstellen die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer ein technisches Mutationsverbal. Das Grundbuchamt wird darüber informiert.
Bezieht sich die Berichtigung auf die Fläche oder die Nummer eines Grundstücks, so werden auch die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer informiert.
Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer, die den Auftrag für die Erklärung erhalten haben, die gemäss Artikel 166 Abs. 2 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 (RPBG)[10] dem Übereinstimmungsnachweis beigefügt werden muss:
Das Mutationsdossier muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Bauarbeiten erstellt werden. Andernfalls kann das Amt eine andere patentierte Ingenieur-Geometerin oder einen anderen patentierten Ingenieur-Geometer damit beauftragen.
Stellt sich heraus, dass die Bodenbedeckung aufgenommen werden muss und kein Übereinstimmungsnachweis nach Artikel 166 Abs. 1 RPBG[11] ausgestellt wurde, so werden die Gemeinde und das Amt darüber informiert. Das Amt beauftragt eine patentierte Ingenieur-Geometerin oder einen patentierten Ingenieur-Geometer mit der Mutation der Bodenbedeckung. Das Recht der Gemeinden und Dritter, diese Aufträge ausführen zu lassen, bleibt vorbehalten.
Stellen die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer bei einer Mutation von Bauten oder Anlagen fest, dass Bauten oder andere Vorrichtungen von einem Grundstück auf ein anderes überragen, so machen sie den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine entsprechende Mitteilung und weisen sie auf die Bestimmungen von Artikel 674 ZGB[12] hin.
Die periodische Nachführung der amtlichen Vermessung richtet sich nach der Bundesgesetzgebung. Für die Auftragsvergabe ist Artikel 12 dieser Verordnung massgebend.
Die Leistungen der patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer bei der Nachführung der amtlichen Vermessung werden gemäss Honorarordnung HO33, die von der Konferenz der kantonalen Geoinformations- und Katasterstellen (KGK) und vom Verband Ingenieur-Geometer-Schweiz (IGS) gemeinsam herausgegeben wird, abgegolten.
Der Anwendungsfaktor wird von der Kommission «Preisbasis» jährlich an die Teuerung angepasst. Das Amt informiert die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer.
Die Honorare werden gekürzt, wenn sie im Vergleich zur tatsächlich geleisteten Arbeit offensichtlich unverhältnismässig sind.
Das Honorar der patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer für die jährliche Nachführung der grafischen Pläne wird vom Amt ausbezahlt.
Der Kostentarif für die Mutation von baubewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen (Kosten für die Mutation von Bauten) wird in Anhang 1 dieser Verordnung festgelegt.
Die Kosten werden bei Erteilung der Baubewilligung für jede Baute und Anlage, die im Plan des Grundbuchs aufgezeichnet sein muss, einzeln erhoben.
Für die Mutation von Bauten und Anlagen im Eigentum des Staates werden keine Kosten erhoben.
Bei einer Löschung werden keine Kosten erhoben.
Nehmen die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer die Bodenbedeckung im Rahmen eines Grenzmutationsverbals auf, so stellen sie dem Amt den Kostenanteil für die Mutation der Bodenbedeckung in Zusammenhang mit einer Baubewilligung gemäss dem Tarif nach Artikel 69 dieser Verordnung in Rechnung.
Das Amt stellt den Eigentümerinnen und Eigentümern die Kosten für die Mutation von Bauten und Anlagen gemäss dem Tarif in Anhang 1 dieser Verordnung in Rechnung.
Die Gebühren für die Kontrolle der Grenzmutationsverbale und die Nachführung der Daten werden nach Anzahl der betroffenen Grundstücke gemäss Bestand nach dem Grenzmutationsverbal festgesetzt. Sie setzen sich zusammen aus einer Grundgebühr von 100 Franken plus dem Produkt aus der Anzahl der Grundstücke multipliziert mit 50 Franken (100 Fr. + Anz. GS x 50 Fr.).
Die Gebühren für nachträgliche Änderungen setzen sich zusammen aus einer Grundgebühr von 100 Franken plus dem Produkt aus der Anzahl der Grundstücke multipliziert mit 10 Franken (100 Fr. + Anz. GS x 10 Fr.).
Im Falle eines Rückzugs des Grenzmutationsverbals nach Erhebung der Gebühr nach Absatz 1 behält das Amt diese Gebühr zur Deckung der Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Standes der Vermessung ein.
Die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer geben im Grenzmutationsverbal die Personen, welche die Gebühren schulden, namentlich an.
Nach der Kontrolle stellt das Amt den Personen, die im Grenzmutationsverbal als Schuldnerinnen und Schuldnern angegeben werden, seine Rechnung zu.
Für Kontrollen von Grenzmutationsverbalen, die auf Verlangen des Staates durchgeführt werden, werden keine Gebühren erhoben.
Der bei Ersterhebungen von den Eigentümerinnen und Eigentümern zu tragende Kostenanteil wird im Verhältnis zur Anzahl der Grundstücke, der Flächen und Gebäude, die im Erhebungsperimeter liegen, aufgeteilt. Die öffentlichen Grundstücke der Gemeinde und des Staates werden bei der Aufteilung der Kosten unter den einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümern nicht berücksichtigt.
Es werden für jedes Grundstück folgende Punkte vergeben:
| Kriterien | Punkte |
|---|---|
| Grundstück | 5 Punkte |
| Fläche | 2 Punkte pro Flächenanteil von 1000 m² |
| Gebäude | 1 Punkt pro 4 Ecken |
Die Gesamtpunktzahl wird gemäss der Definition der Beitragszonen gewichtet. Folgende Gewichtungsfaktoren kommen zur Anwendung:
| Beitragszone | Gewichtungsfaktor |
|---|---|
| I | 4 |
| II | 2 |
| III | 1 |
Nach Anerkennung der Ersterhebung durch den Bund stellt das Amt den Eigentümerinnen und Eigentümern eine Rechnung zu.
Bei einer Ersterhebung infolge einer Güterzusammenlegung wird die Rechnung direkt der Bodenverbesserungskörperschaft zugestellt, welche die Kosten nach ihren eigenen Kriterien aufteilt.
Bei den provisorisch oder definitiv anerkannten grafischen Vermessungen wird die Grundstücksbeschreibung aus dem Liegenschaftskataster übernommen.
Die Anmerkungen zu den nach dem alten Recht rechtsgültig begründeten öffentlichen Fusswegen und nicht aufgenommenen Bächen bleiben gültig.
Für die Mutation von baubewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen gilt folgender Kostentarif:
| Wert der Baute – Fr. | Mutationskosten - Fr. |
|---|---|
| < 100'000 | 264 |
| < 200'000 | 528 |
| < 300'000 | 792 |
| < 400'000 | 1'056 |
| < 500'000 | 1'320 |
| < 600'000 | 1'584 |
| < 700'000 | 1'848 |
| < 800'000 | 2'112 |
| < 900'000 | 2'376 |
| < 1'000'000 | 2'640 |
| < 1'100'000 | 2'904 |
| < 1'200'000 | 3'168 |
| < 1'300'000 | 3'432 |
| < 1'400'000 | 3'696 |
| < 1'500'000 | 3'960 |
| < 1'600'000 | 4'224 |
| < 1'700'000 | 4'488 |
| < 1'800'000 | 4'752 |
| < 1'900'000 | 5'016 |
| < 2'000'000 | 5'280 |
| < 2'100'000 | 5'544 |
| < 2'200'000 | 5'808 |
| < 2'300'000 | 6'072 |
| < 2'400'000 | 6'336 |
| < 2'500'000 | 6'600 |
| < 2'600'000 | 6'864 |
| < 2'700'000 | 7'128 |
| < 2'800'000 | 7'392 |
| < 2'900'000 | 7'656 |
| < 3'000'000 | 7'920 |
| < 3'100'000 | 8'184 |
| < 3'200'000 | 8'448 |
| < 5'000'000 | 8'712 |
| Ab 5'000'000 | 10'000 |
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 20.02.2024 | Erlass | Grunderlass | 01.03.2024 | 2024_017 |
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 20.02.2024 | 01.03.2024 | 2024_017 |