Solange der Wohnungsmangel anhält, muss der Vermieter von Wohnungen im Kanton beim Abschluss eines neuen Mietvertrags das offizielle Formular nach Artikel 270 Abs. 2 OR verwenden.
Das offizielle oder vom Kanton genehmigte Formular muss enthalten: die Miete und die Nebenkosten des Vormieters, die neue Miete und die Nebenkosten, die genauen Gründe für eine allfällige Mietzinserhöhung, das Anfechtungsrecht des Mieters nach Artikel 270 Abs. 1 OR, die Anfechtungsfrist und die Adresse der zuständigen Kommission.
Das Formular muss dem Mieter spätestens am Tag der Übergabe der Mietsache überreicht werden.
Der Staatsrat definiert in einem Beschluss den Begriff des Wohnungsmangels und legt die Einzelheiten für die Anwendung fest.