Die Verwendung des offiziellen Formulars beim Abschluss eines neuen Mietvertrags nach Artikel 270 Abs. 2 des Obligationenrechts[1] wird im ganzen Kanton obligatorisch erklärt.
222.3.12
Verordnung über die Verwendung des offiziellen Formulars für neue Mietverträge
Präambel
gestützt auf Artikel 27 des Ausführungsgesetzes vom 9. Mai 1996 über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) und Artikel 5 der Verordnung vom 30. November 2010 über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVV);
in Erwägung:
Gemäss Artikel 27 Abs. 1 MPVG muss ein Vermieter von Wohnungen im Kanton beim Abschluss eines neuen Mietvertrags, solange der Wohnungsmangel anhält, das offizielle Formular nach Artikel 270 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) verwenden.
Gemäss Artikel 5 MPVV besteht ein Wohnungsmangel im Sinne des Gesetzes, wenn der Leerwohnungsbestand im Kanton unter 1,8 % des Wohnungsbestands liegt.
Am 1. Juni 2023 betrug der Leerwohnungsbestand im Kanton 1,38 % (Stand: 2253 freie Wohnungen bei einem Bestand, am 31. Dezember 2022, von 163 750 Wohnungen).
Es besteht also klar Wohnungsmangel, und die Verwendung des entsprechenden Formulars muss im ganzen Kanton obligatorisch erklärt werden.
Auf Antrag der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion,
Art. 1
Art. 2
Das offizielle Formular ist beim Wohnungsamt und auf dessen Website erhältlich.
Egress
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
| Beschluss | Berührtes Element | Änderungstyp | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| 18.12.2023 | Erlass | Grunderlass | 01.01.2024 | 2023_126 |
Änderungstabelle – Nach Artikel
| Berührtes Element | Änderungstyp | Beschluss | Inkrafttreten | Quelle (ASF seit 2002) |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 18.12.2023 | 01.01.2024 | 2023_126 |