Der Normalarbeitsvertrag ist auf dem gesamten Gebiet des Kantons Freiburg anwendbar.
Er legt die Arbeitsbedingungen zwischen den privatrechtlichen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern und den Personen fest, die, bei der Arbeitgeberin oder beim Arbeitgeber wohnhaft oder nicht, voll- oder teilzeitlich als Hausangestellte, Haushaltshilfen, Küchenhilfen, Köchinnen oder Köche, Gouvernanten, Kinderbetreuerinnen oder Kinderbetreuer, Gärtnerinnen oder Gärtner, Chauffeurinnen oder Chauffeure oder Tierpflegerinnen oder Tierpfleger beschäftigt sind (die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer).
Vom Geltungsbereich des NAV sind ausgenommen:
- Lernende mit einem Lehrvertrag;
- Hausangestellte in Landwirtschaftsbetrieben;
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit bei ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber nicht vorwiegend im Hausdienst ausüben;
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einem vorteilhafteren Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit dem Bund, dem Kanton oder der Gemeinde stehen;
- Personen, die gelegentlich für die Kinderbetreuung beschäftigt werden (Babysitterin oder Babysitter).